BMBF-Bekanntmachung: Neufassung der Förderrichtlinie Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie" im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030"

Neufassung der Förderrichtlinie Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie" im Rahmen der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030".

 

1 FÖRDERZIEL, ZUWENDUNGSZWECK UND RECHTSGRUNDLAGE

1.1 FÖRDERZIEL UND ZUWENDUNGSZWECK

Die Bundesregierung hat in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" das Ziel formuliert, Deutschland zu einem führenden Forschungs- und Innovationsstandort für die Bioökonomie zu entwickeln.

Die Bioökonomie nutzt biologisches Wissen und erneuerbare biologische Ressourcen in allen Wirtschaftssektoren, Anwendungs- und Technologiebereichen, um zu effizienten und nachhaltigen Lösungen zu gelangen. Damit einher geht die Vision einer modernen, an natürlichen Stoffkreisläufen orientierten, biobasierten Wirtschaftsweise. Neuartige Ideen für biobasierte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen, die ihren Weg erfolgreich in den Markt finden, sind eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung dieser Vision und damit für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.

Die Umsetzung von Ideen und Forschungsergebnissen in kommerzielle Anwendungen ist jedoch mit zahlreichen ­Herausforderungen verbunden. Hier setzt der Ideenwettbewerb „Neue Produkte für die Bioökonomie“ bereits seit dem Jahr 2013 an und hat eindrücklich gezeigt, dass zuvor ungenutztes Kreativpotenzial für die Entwicklung neuer biobasierter Produkte erfolgreich aktiviert werden kann. In der Neuausschreibung des Ideenwettbewerbs soll es ­(Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern daher erneut ermöglicht werden, sehr frühe und risikoreiche Produktideen für die Bioökonomie auszuarbeiten und die technische Umsetzung sowie die Sondierung wirtschaftlicher Verwertungsoptionen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Ausgründung, vorzubereiten. Die bisherigen Erfahrungen aus dem Ideenwettbewerb wurden dabei berücksichtigt um erfolgversprechende, neue Ansätze und deren wirtschaftliche Verwertung noch gezielter zu unterstützen.

1.2 RECHTSGRUNDLAGE

Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf Grundlage der Artikel 25 bis 30 (Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO), (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20. Juni 2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer ­Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, von der Förderung ausgeschlossen.

Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt. Wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030", siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 GEGENSTAND DER FÖRDERUNG

Gegenstand der Förderung ist die Sondierung von neuen Produktideen für eine biobasierte Wirtschaft sowie Machbarkeitsuntersuchungen zu deren technischer Umsetzbarkeit. Die Bekanntmachung ist themenoffen und umfasst alle Bereiche der Bioökonomie im Sinne der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030".

Die Förderung erfolgt in der Regel in zwei Phasen.

2.1 PHASE 1 – SONDIERUNGSPHASE

Im Rahmen der Sondierungsphase wird die vertiefte Ausarbeitung der Produktidee, die Erstellung eines Entwicklungsplans für die technische Umsetzung und die Akquise geeigneter Partner mit der erforderlichen wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Expertise gefördert. Hauptbestandteil der zwölfmonatigen Sondierungsphase ist eine erste wirtschaftliche und marktseitige Betrachtung der Produktidee. Die Kundenbedürfnisse sowie die Markt- und Konkurrenzsituation sollen analysiert werden. Mögliche Anwendungs- und wirtschaftliche Verwertungsperspektiven sowie eine Verwertungsstrategie (z. B. Lizensierung oder Ausgründung) sollen erarbeitet werden. Sofern der Antragsteller nicht selbst über Markterfahrungen verfügt, ist ein geeigneter Wirtschaftsexperte bzw. Wirtschaftsexpertin ­während der Sondierungsphase zu identifizieren und einzubinden. Bei der Planung der technischen Umsetzung ist auch die Schutzrechtsituation zu analysieren und eine eigene Schutzrechtstrategie zu entwickeln.

Um die Ausarbeitung des technischen Entwicklungsplans abzusichern, können erste orientierende Voruntersuchungen durchgeführt werden.

Die Förderung der Sondierungsphase erfolgt ausschließlich als Einzelprojekt.

Im Rahmen der Sondierungsphase sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, an einer Evaluierung nach neun ­Monaten teilzunehmen. Bei der Evaluierung wird im wettbewerblichen Verfahren entschieden, welche Projekte zur Antragseinreichung für die Machbarkeitsphase aufgefordert werden (siehe hierzu auch Nummer 7.2.3).

2.2 PHASE 2 – MACHBARKEITSPHASE

In der Machbarkeitsphase werden grundlegende Untersuchungen zur technischen Machbarkeit der Produktidee ge­fördert. Die Verwertungsstrategie soll weiter ausgearbeitet werden. Die Machbarkeitsphase erfolgt in der Regel als ­Verbundprojekt, in begründeten Ausnahmefällen sind auch Einzelprojekte möglich. Die beteiligten Partner wurden in der Regel zuvor in der Sondierungsphase ermittelt.

3 ZUWENDUNGSEMPFÄNGER

3.1 PHASE 1 – SONDIERUNGSPHASE

Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, wie Hochschulen und außerhoch­schulische Forschungs- und Wissenschaftsinstitute, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperations­einrichtungen, mit Sitz in Deutschland.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von ­Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) (2014/C198/01) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweisen in der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist.

Privatpersonen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Privatpersonen eine Ideenskizze für die Sondierungsphase einreichen und im Falle einer positiven Bewertung der Ideenskizze an eine Institution wechseln, die in der Sondierungsphase antragsberechtigt ist.

3.2 PHASE 2 – MACHBARKEITSPHASE

Für die Machbarkeitsphase sind neben den in Nummer 3.1 genannten Einrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union antragsberechtigt; zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Die Machbarkeitsphase richtet sich vorzugsweise an Unternehmen, die die Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen. Die Definition der Europäischen Union für KMU ist unter https://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment. In gesondert zu begründenden Ausnahmefällen können auch Großunternehmen gefördert werden.

4 BESONDERE ZUWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN

Phase 2 – Machbarkeitsphase

Während der Machbarkeitsphase ist an jedem Projekt ein Wirtschaftsexperte bzw. eine Wirtschaftsexpertin zu beteiligen. Diese Person sollte Markterfahrung auf dem jeweiligen Gebiet vorweisen können und sich aktiv an Arbeitsplan und Projektsteuerung beteiligen. Bei Verbundvorhaben, an denen Unternehmen beteiligt sind, kann die Wirtschaftsexpertin bzw. der Wirtschaftsexperte aus einem dieser Unternehmen kommen.

Bei Verbundprojekten haben die beteiligten Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperations­vereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Überein­kunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt ­für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antrag­stellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen. (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219).

5 ART UND UMFANG, HÖHE DER ZUWENDUNGEN

Zuwendungen und Zuweisungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

5.1 PHASE 1 – SONDIERUNGSPHASE

Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projekt­bezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei FuEuI-Vorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Sondierungsphase können bis zu 65 000 Euro (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale) gewährt werden. Förderfähig sind projektbezogene Personalaufwendungen, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Patentierungskosten sowie Unteraufträge an Dritte für beispielsweise Analysen und Beratung. Investitionen werden nicht gefördert. Gefördert werden jeweils Einzelprojekte. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwölf Monate.

5.2 PHASE 2 – MACHBARKEITSPHASE

Bemessungsgrundlage für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel bis zu 50 % anteilfinanziert werden können.

Die Beihilfeintensitäten nach den Artikeln 25 bis 30 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

Großunternehmen können mit einer Förderquote bis zu 30 % gefördert werden.

Für die Machbarkeitsphase zuwendungsfähig sind projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten gemäß den BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwei Jahre.

Sollte von der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung und den Projektbeteiligten eine Ausgründung aufgrund der Projektergebnisse und Verwertungsstrategie angestrebt werden, so können angemessene gründungsbezogene Weiterbildung und Coaching für Gründerinnen und Gründer aus Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung zuwendungsfähig sein.

6 SONSTIGE ZUWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für ­Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 VERFAHREN

7.1 EINSCHALTUNG EINES PROJEKTTRÄGERS UND ANFORDERUNG VON UNTERLAGEN

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (Pt) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner ist:

Dr. Christoph Wennemann
Fachbereich Technologietransfer (BIO 2) 

Telefon: 0 24 61/61-32 99
Telefax: 0 24 61/61-27 30
E-Mail: c.wennemann(at)fz-juelich.de
http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen und Erläuterungen erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen sowie förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Eingereichte Skizzen und formgebundene Förderanträge sollen so abgefasst sein, dass eine Beurteilung anhand der unten genannten Kriterien möglich ist.

7.2 AUSWAHL- UND ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Das Antragsverfahren ist mehrstufig.

Aus der Vorlage einer Ideenskizze/eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der Unterlagen, die im Rahmen dieses Verfahrens eingereicht werden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen vor der Sondierungsphase

Projektskizzen sind schriftlich und mithilfe des elektronischen Formular-Systems für Anträge und Angebote easy-Online vorzulegen. Einreichungsfrist zur Vorlage von Projektskizzen ist jeweils zum Stichtag am 15. Februar. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt ­werden. Zusätzlich zu den Angaben, die über die Eingabemasken von easy-Online abgefragt werden, ist bei Einreichung die Ideenskizze als Anlage elektronisch hinzuzufügen (PDF).

Die Ideenskizze ist auf maximal sechs Seiten DIN A4, Font Arial, Schriftgrad 11 Punkt, einem 1,15-fachen Zeilen­abstand, Rändern von 2 cm, Seitennummerierung sowie mit folgender bindender Gliederung anzufertigen:

  • Produktbeschreibung: (ein bis zwei Seiten) mit Angaben zu den Leitfragen:
    Welches innovative Produkt für die Bioökonomie wird angestrebt?
    Welchen Mehrwert würde das Produkt zur Etablierung einer biobasierten Wirtschaft leisten?
  • Prüffragen: Welche offenen Fragen (wissenschaftlich und wirtschaftlich) sollen konkret in der Sondierungsphase geklärt werden? (ein bis zwei Seiten)
    Hierunter fallen z. B. Fragestellungen zur Ausarbeitung der Produktidee, dem Entwicklungsplan, zu geeigneten ­Partnern, Kundenbedürfnissen, Markt- und Konkurrenzsituation, zur Schutzrechtsituation, zu Verwertungsperspektiven, Wirtschaftsexperten, Ressourcen, Regularien und Zulassungsbedingungen sowie orientierende Vorunter­suchungen.
  • Lebenslauf: des Antragstellers bzw. Ideengebers (ein bis zwei Seiten)
  • Motivationsschreiben: Darlegung, warum der Antragsteller bzw. Ideengeber in einer Sondierungsphase die Realisierungsmöglichkeiten der Produktidee herausarbeiten will (eine Seite).

Für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen muss das in easy-Online generierte Deckblatt (der Online-Version) zusätzlich unterschrieben werden. Das Deckblatt und die hochgeladene Projektskizze müssen in Papierform per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand des Deckblatts inklusive Ausdruck der Projektskizze soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Ideenskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag der Produktidee zur Etablierung einer biobasierten Wirtschaft
  • Neuheit und Originalität der Produktidee
  • Glaubwürdigkeit der aufgezeigten Verwertungsperspektive
  • Lösungsorientierung und produktbezogene Denkweise des Ideengebers
  • Engagement und Motivation des Antragstellers bzw. Ideengebers

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung der Sondierungsphase geeigneten Ideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Skizzen, die den formalen Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren zur Sondierungsphase

In der zweiten Verfahrensstufe werden Interessenten, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden, aufgefordert, einen formgebundenen Förderantrag zur abschließenden Prüfung und Förderentscheidung einzureichen. Die Vorhaben­beschreibung ist nach den BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis zu gliedern. Mögliche Anmerkungen und Empfehlungen aus der Prüfung sind dabei zu berücksichtigen.

Die formgebundenen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online zu erstellen. Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Die Einreichung des Formantrags soll spätestens sechs Wochen nach Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse erfolgen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Nach abschließender Prüfung der formgebundenen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Zuwendungsgeber.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie)
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung ­empfohlenen Finanzrahmens

7.2.3 Evaluierung, Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren zur Machbarkeitsphase

Acht Monate nach Projektbeginn der Sondierungsphase ist ein Zwischenbericht einzureichen. Etwa einen Monat später werden die Projektleiter zu einer Evaluierung eingeladen. Die Veranstaltung ist für alle Projekte der Sondierungsphase verpflichtend. Im Rahmen der Evaluierung werden der aktuelle Projektstand und die angestrebte Machbarkeitsphase vorgestellt. In Form einer Präsentation sind präferiert Aussagen zu folgenden Punkten zu treffen:

  • Aktueller Projektstand: Erreichte Ergebnisse zu den in der Skizze formulierten Prüffragen (siehe Nummer 7.2.1)
  • Realistische Darstellung der Markt- und Kundensituation für das angestrebte Produkt
  • Konkurrenzsituation und Alleinstellungsmerkmal
  • Patentrecherche und Patentstrategie
  • Konsortium einschließlich des Wirtschaftsexperten bzw. der Wirtschaftsexpertin
  • Verwertungsperspektive: Wer soll das Produkt herstellen, verkaufen bzw. kaufen? Gibt es konkrete Überlegungen zu einer möglichen Ausgründung?
  • Übersicht zu den geplanten Arbeitspaketen in der Machbarkeitsphase mit Bezug zu den einzelnen Partnern und gegebenenfalls Unteraufträgen
  • Erste grobe Kostenkalkulation (Gesamtkosten/-ausgaben, Fördermittel je Partner)

Die Bewerbung um eine Förderung der Machbarkeitsphase ohne eine vorherige Förderung der Sondierungsphase ist unter engen Voraussetzungen grundsätzlich möglich, sofern die Produktidee nicht bereits im Rahmen früherer Auswahlrunden des Ideenwettbewerbs eingereicht worden ist und sofern die Ergebnisse, die in der Sondierungsphase zu erzielen sind bereits vorliegen. Die Interessenten haben hierzu bis zum 15. Februar, erstmalig bis zum 15. Februar 2019, eine Ideenskizze gemäß Nummer 7.2.1 einzureichen. Es ist zusätzlich nachvollziehbar und überprüfbar darzustellen, warum keine Sondierungsphase benötigt wird und welche der Prüffragen bereits geklärt werden konnten. Darüber hinaus ist ein 15-seitiger Bericht in demselben Format wie die Ideenskizze einzureichen, der mindestens die oben in dieser Nummer genannten Punkte enthält. Bei positiver Bewertung der Ideenskizze gemäß den unter Nummer 7.2.1 aufgeführten Kriterien werden die Interessenten zu der Evaluierung für die Machbarkeitsphase eingeladen und im ­Wettbewerb gemeinsam mit den Skizzen aus der Sondierungsphase bewertet.

Die vorgestellten Projekte werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Innovationshöhe
  • Verwertungsperspektive
  • Markt- und Kundenbetrachtung
  • Beitrag zu den Zielen der NFS2030
  • Angemessenheit des Konsortiums

Auf der Grundlage der Evaluierung werden die für eine Förderung der Machbarkeitsphase geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Projektleitern schriftlich mitgeteilt.

In der zweiten Verfahrensstufe werden Interessenten, deren Projekte positiv bewertet wurden, aufgefordert, einen formgebundenen Förderantrag zur abschließenden Prüfung und Förderentscheidung einzureichen. Sind an einem Projekt der Machbarkeitsphase mehrere Partner beteiligt, sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorhabenbeschreibung sollte 15 Seiten (Schriftgröße 11 Punkt, 1,15-facher Zeilenabstand, Seitennummerierung) nicht überschreiten und ist nach den BMBF-Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis zu gliedern.

Dem Antrag für die Machbarkeitsphase ist eine Stellungnahme des beteiligten Wirtschaftsexperten bzw. der beteiligten Wirtschaftsexpertin (vgl. Nummer 4) beizufügen, die auf folgende Punkte eingeht:

  • Motivation zur Beteiligung
  • Geleisteter Beitrag zur vorgelegten Projektbeschreibung, insbesondere zum festgelegten Arbeitsplan und den angestrebten Meilensteinen
  • Umfang der geplanten Mitarbeit in der Machbarkeitsphase, insbesondere bei der Projektsteuerung
  • Lebenslauf

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online zu erstellen. Die elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich unterschrieben und per Post bei dem beauftragten Projektträger eingereicht werden. Die Einreichung des Formantrags soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe der Bewertungs­ergebnisse erfolgen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Nach abschließender Prüfung der formgebundenen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördergeber.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Arbeits- und Ressourcenplanung
  • Chancen für eine erfolgreiche Verwertung
  • Fertigkeiten des Antragstellers bzw. der Verbundpartner
  • Kenntnisse, Erfahrungen und Engagement des Wirtschaftsexperten bzw. der Wirtschaftsexpertin
  • Aussagekraft der beigebrachten Stellungnahme
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie)
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung ­empfohlenen Finanzrahmens

7.3 ZU BEACHTENDE VORSCHRIFTEN

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 GELTUNGSDAUER

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 15. Februar 2022 gültig (letzte Sondierungsphase am 15. Februar 2021).

Sie ersetzt die Förderrichtlinie für den Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie" vom 31. März 2015 (BAnz AT 13.04.2015 B3).