Bekanntmachung - Förderung von Projekten im Wissenschaftsjahr 2020 – Bioökonomie

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Es sollen mit dieser Richtlinie solche Vorhaben der Wissenschaftskommunikation gefördert werden, die sich den Themen und Handlungsfeldern des Wissenschaftsjahres 2020 – Bioökonomie widmen. Gefördert werden sowohl wissensvermittelnde und informierende Formate, partizipatorische und dialogorientierte Projekte, die den Austausch zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit zum Thema Bioökonomie stärken, bundesweite aber auch regional mobilisierende Formate sowie trans- und interdisziplinäre Projekte, die unterschiedliche Partner miteinander vernetzen und Synergien schaffen. Die Förderprojekte sollen sich an verschiedene Zielgruppen wie die interessierte Öffentlichkeit, Kinder und Jugendliche, Studierende und Nachwuchswissenschaftler sowie Multiplikatoren in Wissenschaft, Bildung, Kultur, ­Medien und Politik richten. Förderfähig sind sowohl klassische Vermittlungs- und Dialogformate als auch methodisch innovative Formate sowie Pilotprojekte der Wissenschaftskommunikation. Die Vorhaben sollten den Standards guter Wissenschaftsvermittlung entsprechen.

Die Förderprojekte spielen eine zentrale Rolle in den Wissenschaftsjahren, der zentralen Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Bereich der Wissenschaftskommunikation. Das BMBF richtet die Wissenschaftsjahre seit dem Jahr 2000 gemeinsam mit Partnern aus Wissenschafts-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Akteuren aus Politik, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Medien aus. Im jährlichen Wechsel widmen sich die Wis­senschaftsjahre gesellschaftsrelevanten Zukunftsthemen aus Wissenschaft und Forschung. Im Fokus stehen inter­disziplinäre Forschungsthemen mit hoher Relevanz für die Gesellschaft, zu denen Natur- und Technikwissenschaften ebenso Beiträge leisten wie Geistes- und Sozialwissenschaften.

Die geförderten Vorhaben haben sich kontinuierlich weiterentwickelt und sind vielfältiger geworden – von Vortrags­veranstaltungen hin zu mehr Beteiligungsformaten, Dialogveranstaltungen, interaktiven Ausstellungen, Wettbewerben, Mitmachaktionen und Citizen-Science-Projekten. Sie leisten einen wichtigen Beitrag bei der dialogorientierten Vermittlung der Relevanz und der Rolle von Wissenschaft und Forschung bei der gesellschaftlichen Zukunftsgestaltung. Die Vorhaben sollen die Wissenschaftsmündigkeit von Bürgerinnen und Bürgern (scientific literacy) fördern und die aktive Einbindung der Gesellschaft in wissenschaftspolitische Entwicklungsprozesse ermöglichen. Darüber hinaus sollen sie einen Beitrag zur qualitativen Weiterentwicklung von Methoden und Formate der Wissenschaftskommunikation leisten.

Die Projekte werden kommunikativ unter dem Dach des Wissenschaftsjahres gebündelt. Um eine hohe Sichtbarkeit zu erreichen, treten alle im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Projekte kommunikativ einheitlich nach außen auf. Sie orientieren sich in ihrer Außendarstellung am Corporate Design des Wissenschaftsjahres und kommunizieren die Marke „Wissenschaftsjahr“ in ihrer Presse und Öffentlichkeitsarbeit.

1.1.1 Wissenschaftsjahr 2020 – Bioökonomie

Menschen nutzen seit jeher natürliche Ressourcen wie Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen, um daraus beispielsweise Nahrungsmittel, Kleidung, Wärme oder Licht zu gewinnen. Heute sind wir angesichts der wachsenden Weltbevölkerung, der schwindenden Biodiversität, des voranschreitenden Klimawandels sowie sich verändernder Konsumbedürfnisse besonders gefordert, diese Ressourcen effizient und nachhaltig zu nutzen. Hier setzt die Bioökonomie an mit dem Ziel, biologische Ressourcen und biologisches Wissen zur Deckung unseres Bedarfs an Rohstoffen, Produkten und Dienstleitungen zu erzeugen und zu verwenden. Innovationen sind die Grundlage dafür, dass die Bioökonomie eine ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltige Wirtschaftsform ist.

Der Wandel hin zu solch einer ressourcenschonenden Wirtschafts- und Lebensweise ist mit komplexen Herausforderungen verknüpft, die ein kontinuierliches und sorgfältiges Abwägen zwischen Interessen verschiedener Akteure erfordern. Bei dieser Entwicklung kommt der Forschung und insbesondere der engen Zusammenarbeit unterschiedlicher Wissenschaftsdisziplinen an Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Industrieunternehmen eine zentrale Bedeutung zu. Gemeinsam entwickeln und erproben sie neue Methoden, Herstellungsverfahren sowie Kaskaden- und ­Koppelnutzungsprozesse, die es ermöglichen, fossile und mineralische Rohstoffe zu ersetzen, Produkte umwelt­verträglicher herzustellen und biologische Ressourcen zu schonen.

Die Bioökonomie ist inzwischen in vielen Ländern in den Agenden von Wissenschaft und Politik verankert. Industrielle Anwendungen nehmen stetig zu. Dennoch spielt sie in der öffentlichen Wahrnehmung – trotz der gesellschaftlichen Relevanz – kaum eine Rolle, weil beispielsweise der Begriff in den Medien kaum verwendet wird und vielen Menschen unbekannt ist.

Im Wissenschaftsjahr 2020 sollen die verschiedenen Aspekte der Bioökonomie dargestellt werden. Es soll erklärt werden, welche Ziele sie verfolgt, welche Potenziale sie für die Zukunft bietet, welche Rolle Wissenschaft und Forschung dabei spielen und wie die Gesellschaft zum Wandel in Richtung einer nachhaltigen, biobasierten Wirtschaftsform beitragen kann. Das Wissenschaftsjahr orientiert sich u. a. an folgenden Handlungs- und Themenfeldern:

Erzeugen:

  • Das Themenfeld „Pflanzenforschung“ beleuchtet Ziele, Methoden, Erkenntnisse, Erfolge und ethische Aspekte der Forschung rund um das Thema Pflanzen.
  • Das Themenfeld „Agrarforschung“ nimmt die Herausforderungen (u. a. Bevölkerungswachstum, Ertragssicherheit, Klimafreundlichkeit, Umweltschutz und Erhalt der Biodiversität) der nachhaltigen Produktion von Pflanzen und Tieren in den Blick und diskutiert Lösungsmöglichkeiten.
  • Im Themenfeld „Bodenforschung“ geht es um die vielfältigen Funktionen von Böden. Dabei stehen Fragen und Herausforderungen zur Nutzung und zum Schutz von Böden im Vordergrund.

Verarbeiten:

  • Im Themenfeld „Bioraffinerien“ sind Verfahren zur möglichst effizienten Verwertung von biologischen Ressourcen von großer Bedeutung.
  • Im Themenfeld „Biotechnologie“ werden biotechnologische Methoden in den Blick genommen und Fragen zu ihren Anwendungsfeldern aufgegriffen.

Nutzen:

  • Das Themenfeld „Bioökonomische Materialien und Produkte“ beschäftigt sich mit umwelt- und ressourcenschonenden Materialien und Produkten der Bioökonomie und adressiert und beantwortet Fragen zu Anforderungen an ihre Gestaltung.
  • Das Querschnittsthemenfeld „Politische, ökonomische, ökologische und soziale Aspekte“ fokussiert auf die Chancen und Risiken sowie Aus- und Wechselwirkungen der Nutzung biologischer Ressourcen und biologischen Wissens. Dabei sind entsprechende Fragestellungen und Lösungsansätze unter politischen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten zu erörtern.

Das Wissenschaftsjahr 2020 will darüber hinaus die verschiedenen Dimensionen/Fragestellungen der Bioökonomie möglichst breit, perspektivenreich und ergebnisoffen zeigen und diskutieren. Potentielle Antragsteller sind daher eingeladen, Ideen zu entwickeln, wie gesellschaftlich relevante Fragestellungen der Bioökonomie mit ausgewählten Zielgruppen diskutiert bzw. Herausforderungen vermittelt werden können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die sich mit Themen und Aspekten aus den Handlungsfeldern des Wissenschaftsjahres 2020 befassen. Gefördert werden kann ein breites Spektrum von Vermittlungs-, Informations- und/oder Partizipationsformaten. Dazu zählen u. a. dialog- und beteiligungsfördernde Formate (Dialogveranstaltungen, Workshops, Science Shops, partizipative Projekte, Labs, Reallabore etc.), edukative Wissensvermittlungsformate (Ausstellungen, Mitmachaktionen, Lernmaterialien, „Serious Games“ etc.), interdisziplinäre gegebenenfalls im Verbund umzusetzende Vermittlungsformate sowie niedrigschwellige, popularisierende Formate, die auch wissenschaftsferne Zielgruppen adressieren (Wettbewerbe, Festivals, Public Screenings etc.).

Es werden Vorhaben mit Fragestellungen aus allen wissenschaftlichen Disziplinen sowie mit inter- und transdisziplinären Schwerpunkten berücksichtigt. Die zu fördernden Vorhaben dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben und müssen ausdrücklich für das Wissenschaftsjahr 2020 entwickelt worden sein. Ziel der Vorhaben muss es sein, die Inhalte des Wissenschaftsjahres auf eine für die ausgewiesenen Zielgruppen verständliche Art und Weise darzustellen und das Interesse der Menschen für aktuelle Forschungsinhalte der Bioökonomie zu wecken.

Nicht gefördert werden können:

  • Veröffentlichungen in Fachliteratur,
  • nicht öffentliche Tagungen, die sich an ein Fachpublikum richten,
  • Vorhaben, die vorrangig der Außendarstellung institutioneller Antragsteller dienen,
  • Werbe- und Marketingkampagnen,
  • kostenpflichtige Schulungen, Workshops oder sonstige kommerzielle Veranstaltungen,
  • die Weiterführung bereits umgesetzter Projekte.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Museen und vergleichbare Einrichtungen der Wissensvermittlung, Akademien, nichtstaatliche Organisationen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) mit satzungsgemäßen Schwerpunkten in der Wissensvermittlung und Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden). Antragsberechtigt sind weiterhin Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem nachgewiesenen Schwerpunkt auf Forschung und Wissenschaftskommunikation. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige oben angegebene Zuwendungsempfänger) in Deutschland verlangt. Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure in Form von Verbundprojekten ist möglich. Die Förderinteressierten sollten die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben und nachweisbare Kenntnisse über die Themen des Wissenschaftsjahres 2020;
  • Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung im Rahmen des Rechnungswesens;
  • Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben;
  • kein Ausschluss der Vorschrift des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Gesellschaftsvertrag und in etwaigen Geschäftsführerverträgen.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungswürdig sind Einzel- oder Verbundvorhaben, die sich an den Zielen des Wissenschaftsjahres 2020 orientieren und als Zielgruppen die breite und interessierte Öffentlichkeit, Kinder- und Jugendliche, Studierende und Nachwuchswissenschaftler und/oder Multiplikatoren in Wissenschaft, Bildung, Kultur, Medien und Politik haben. Gefördert werden können ausschließlich Projekte, die sich inhaltlich an den Handlungsfeldern des Wissenschaftsjahres 2020 – Bio­ökonomie orientieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Vordruck Nr. 0110)*.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse auf Ausgabenbasis bzw. auf Kostenbasis als Anteilfinanzierung bzw. als Fehlbedarfsfinanzierung (bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis). In begründeten Ausnahmenfällen ist eine Vollfinanzierung möglich.

Bemessungsgrundlage für die in Nummer 3 genannten möglichen Zuwendungsempfänger (Kultur- und Bildungseinrichtungen, Museen und vergleichbare Einrichtungen der Wissensvermittlung, Akademien, nichtstaatliche Organisationen wie Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen mit satzungsgemäßen Schwerpunkten in der Wissensvermittlung, Kommunen) sind die im nichtwirtschaftlichen Bereich zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Förderanträge sind auf Grundlage der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA) bzw. auf Kostenbasis (AZK) zu erstellen: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block.

Zuwendungsfähig sind:

  • Mittel für die Vergabe von Aufträgen, wenn Teile des Vorhabens von Dritten erbracht werden müssen (beispielsweise Gestaltung von Informationsmaterial, Programmierung von Websites, Druck von Informationsmaterial etc.);
  • Sachmittel, die für das Vorhaben unmittelbar notwendig sind;
  • Reisekosten gemäß Bundesreisekostengesetz;
  • Personalausgaben bzw. -kosten, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten finanziert sind.

Personalausgaben bzw. -kosten sind nur dann zuwendungsfähig,

  • wenn das Personal zusätzlich für das Vorhaben eingestellt wird;
  • wenn für bestehendes Personal, das im Vorhaben tätig werden soll, für den bisherigen Aufgabenbereich eine Ersatzkraft eingestellt wird;
  • wenn die Stelle für bestehendes Personal für das beantragte Vorhaben aufgestockt wird (zuwendungsfähig ist nur der Aufstockungsanteil).

Höhe der Zuwendung

Die Vorhaben können mit einer Zuwendung von 20 000 Euro bis 150 000 Euro gefördert werden. Je nach Qualität und Umfang der Vorhaben können in Ausnahmefällen auch höhere Zuwendungen gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur ­Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

6.2 Kommunikationskonzept, Corporate Design des Wissenschaftsjahres 2020

Die folgenden weiteren Nebenbestimmungen werden ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheids (sowohl bei Förderung auf Ausgabenbasis als auch bei Förderung auf Kostenbasis):

Das im Rahmen des Vorhabens zu erarbeitende Kommunikationskonzept und alle mit dem Projekt verbundenen öffentlichkeitswirksamen Kommunikationsmaßnahmen (z. B. Veranstaltungen, Kongresse, Broschüren, Poster, Flyer, digitale Kommunikationsformen und Ähnliches) sind in Hinblick auf Auflagenhöhe und Gestaltung mit dem Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation (siehe Nummer 7.1) abzustimmen. Grundlage für die Erstellung aller Publikationen ist das Corporate Design des Wissenschaftsjahres 2020. Alle Publikationen sind unter Verwendung der Bildwortmarke des BMBF mit dem Zusatz „Gefördert vom“ zu erstellen.

Die Zuwendungsempfänger sind angehalten, die Kommunikationskampagne des Wissenschaftsjahres 2020 zu unterstützen, sich an Evaluationsmaßnahmen zu beteiligen und zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vorhaben und einer übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.

6.3 Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten wie Teilnehmerzahl oder/und Reichweite dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.4 Open-Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung des Auswahl- und Bewilligungsverfahrens hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Ansprechpartnerinnen:
Lou Anna Hilger
Telefon: +49 30/6 70 55-7 87
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: lou.hilger@noSpamdlr.de

Susette Polke
Telefon: +49 30/6 70 55-7 82
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: susette.polke@noSpamdlr.de

Der DLR Projektträger steht für Fragen und Auskünfte zur Verfügung.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Verfahren ist zweistufig angelegt.

7.3 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger, Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation bis zum 13. August 2019 zunächst Projektskizzen sowohl online über „easy-Online“ als auch in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen.

Bitte reichen Sie Ihre Skizze über folgenden Link online ein: https://foerderportal.bund.de/easyonline.

Damit Ihre Online-Bewerbung Bestandkraft erlangt, müssen Sie die Projektskizze ausdrucken und umgehend nach dem 13. August 2019 auf dem Postweg zusätzlich an folgende Adresse schicken:

DLR Projektträger
Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Finanzierungsplanung mit dem voraussichtlichen Umfang der Ausgaben bzw. Kosten beinhalten.

Die Gliederung der Projektskizze soll wie folgt aussehen:

  • Projekttitel,
  • Ansprechpartner und weitere Partner im Prozess,
  • Kurzzusammenfassung des Vorhabens auf maximal einer Seite,
  • Ausführliche Vorhabenbeschreibung:
    • Thema und Idee,
    • Ziele,
    • Vermittlungsansatz und Zielgruppen,
    • Partnerstruktur und Vernetzung mit anderen Akteuren,
    • Kommunikationsstrategie,
    • grober Finanzierungsplan (Gesamtmittelbedarf, Förderbedarf, Eigenleistungen),
    • Projekt- und Zeitplan,
    • Qualitätssicherung und Ergebniskontrolle,
    • Nachnutzung, Übertragbarkeit,
  • Darstellung des Eigeninteresses/Eigenanteils,
  • Selbstdarstellung und Organisationsstruktur.

Es steht den Förderinteressenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorhabens von Bedeutung sind.

Die Förderinteressenten reichen eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten ein.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Thematischer Zuschnitt/Einbettung in das Wissenschaftsjahr
    1. Das Projekt beschäftigt sich mit dem Forschungsfeld Bioökonomie und/oder konkreten Forschungsfragen aus der Bioökonomie.
    2. Das Projekt nimmt Bezug auf mindestens einen der thematischen Schwerpunkte des Wissenschaftsjahres 2020 (Pflanzen-, Agrar-, Bodenforschung, Bioraffinerien, Biotechnologie, Materialien/Produkte, politische, ökonomische, ökologische und soziale Aspekte).
    3. Das Projekt lässt sich durch den Themenzuschnitt gut in die übergeordneten Ziele und die Dramaturgie des Wissenschaftsjahres einbetten.
  2. Vermittlungsgrundlage und Methodik
    1. Der kommunikative Ansatz/die Methodik der Vermittlung ist erprobt/entspricht den Standards der Wissenschaftskommunikation.
    2. Der Vermittlungsansatz ist neu/innovativ und verspricht zur Weiterentwicklung der Methodik der Wissenschaftskommunikation beizutragen.
    3. Die Vermittlungsstrategie ist geeignet, mindestens eine der Zielgruppen des Wissenschaftsjahres 2020 zu erreichen (allgemeine Öffentlichkeit, Kinder und Jugendliche, Studierende und Nachwuchswissenschaftler, Multiplikatoren in Wissenschaft, Bildung, Kultur, Medien und Politik).
  3. Projektskizze und Konzept
    1. Die Projektidee ist schlüssig.
    2. Projektplanung: Die einzelnen Projektschritte bauen nachvollziehbar aufeinander auf und dienen der Erreichung der beabsichtigten Ziele. Der Zeitplan erscheint realistisch.
    3. Die im Finanzplan ausgewiesenen Positionen sind zur Durchführung des Projekts notwendig und der Höhe nach angemessen.
    4. Das Projekt hat noch nicht begonnen und/oder wurde explizit für das Wissenschaftsjahr 2020 entwickelt.
    5. Die Projektskizze ist klar und verständlich.
  4. Antragsteller
    1. Der Antragsteller ist qualifiziert, das Projekt durchzuführen und verfügt über nachgewiesene Expertise im Themenfeld Bioökonomie und/oder im Bereich Wissenschaftskommunikation.
    2. Der Antragsteller verfügt über nachgewiesene Kenntnisse in der Öffentlichkeitsarbeit bzw. stellt sicher, dass entsprechende Ressourcen und/oder Personal für die Laufzeit des Projekts zur Sicherstellung der Kommunikation nach außen zur Verfügung steht.
  5. Kommunikation des Projekts
    1. Das Projekt wird von geeigneten Kommunikationsmaßnahmen begleitet und verspricht öffentlichkeitswirksam zu sein.
    2. Das Projekt wird voraussichtlich mediale Berichterstattung generieren.
    3. Das Projekt stärkt die Dachmarke „Wissenschaftsjahr“.
  6. Struktur des Projekts
    1. Das Projekt ist bundesweit angelegt.
    2. Das Projekt verfügt über eine gute Partnerstruktur und/oder vernetzt sich mit anderen Akteuren.
    3. Das Projekt kann übertragen bzw. nachgenutzt werden.
  7. Ergebniskontrolle
    1. Das Projekt sieht geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung bzw. zur Ergebniskontrolle vor.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Förderinteressenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3.1 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen durch den Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die Erstellung von förmlichen Anträgen erfolgt über das Antragssystem Easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die Zugangsdaten werden durch den Projektträger zur Verfügung gestellt.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien erneut bewertet und geprüft:

  • Auflagen: Die Auflagen aus der ersten Stufe werden erfüllt und der zur Förderung empfohlene Finanzrahmen wird eingehalten.
  • Stringenz: Die entsprechend den Auflagen aktualisierte Vorhabenplanung ist schlüssig, das Konzept ist konsistent und fachlich validiert (Idee, Ziele, Arbeits- und Zeitplan, Finanzierungsplan).
  • Mitteleffizienz: Die beantragten Mittel sind zuwendungsfähig, notwendig und angemessen. Die Erläuterungen zum Finanzierungsplan sind nachvollziehbar.
  • Evaluation: Das Vorhaben sieht eine sinnvolle Ergebniskontrolle und Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

7.3.2 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Beginn und Ende der Förderung

Die Vorhaben müssen innerhalb der Laufzeit des Wissenschaftsjahres 2020 umgesetzt werden, d. h. sie können frühestens am 1. Februar 2020 beginnen und sollten spätestens am 31. Dezember 2020 enden.

9 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Berlin, den 3. Juni 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Cordula Kleidt


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.