Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für die Forschung zur digitalen Hochschulbildung – Disziplin- und fachbezogene digitale Hochschulbildung –, Bundesanzeiger vom 09.11.2018

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel dieser Förderrichtlinie ist

  • die anwendungsnahe Erforschung, Entwicklung und Erprobung von disziplin- und fachbezogenen digitalen Lehr-/Lernkonzepten – sogenannte digitale Fachkonzepte – auf Studiengangs- oder Modulebene im Hinblick auf bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen und Ziele;
  • die Etablierung von standortübergreifenden Transferkooperationen zur Digitalisierung disziplin- und fachbezogener digitaler Lehr-/Lernkonzepte an mehreren Standorten.

Es existiert eine große Anzahl generalisierbarer und empirisch abgesicherter Erkenntnisse zu Gelingensbedingungen sowie Beispielen guter Praxis einer erfolgreichen Lehre im Hochschulkontext unter Einbezug digitaler Medien. In dieser Förderbekanntmachung sollen solche Projekte gefördert werden, die diese Erkenntnisse und Beispiele im disziplin- und fachkulturellen Umfeld aufgreifen bzw. aus fachlichen Fragen heraus Problemstellungen weiterentwickeln. Diese sollen in prototypische, durch digitale Medien unterstützte Lehr- und Lernkonzepte – digitale Fachkonzepte – überführt werden.

Die digitalen Fachkonzepte sollen medienpädagogisch begründet sein sowie fachcurriculare, fachdidaktische und fachorganisatorische Aspekte umfassen. Des Weiteren sollen die digitalen Fachkonzepte aktuelle, anwendungsfähige Technologien adaptieren. Dabei ist auf eine nutzerzentrierte Gestaltung bei der Anpassung an fachspezifische Bedingungen zu achten, sodass die digitalen Fachkonzepte intuitiv und mit möglichst geringer Lernerunterstützung einsetzbar sind. Die Verknüpfung der unterschiedlichen Aspekte hat zum Ziel, einen realen Nutzen bei Studierenden und Lehrenden für den Kompetenzerwerb bzw. die Kompetenzvermittlung zu erzeugen und hierdurch digitale Fachkonzepte langfristig an den Hochschulen zu verstetigen. Die Projekte sollten deswegen so aufgestellt sein, dass durch eine kooperative Zusammenarbeit die unterschiedlichen, konzeptspezifischen Aspekte angemessen erforscht und bearbeitet werden können. Die Konzepte sollten zudem mit wissenschaftlichen Methoden der empirischen Bildungs- und Sozialforschung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit abgesichert werden.

Der Begriff der digitalen Hochschulbildung umfasst im Folgenden grundsätzlich immer den gesamten Digitalisierungsprozess unterschiedlicher Phasen der Hochschulbildung, vom initialen Bachelor- und Masterstudium – einschließlich Einführungs- und Brückenkursen – über Promotionsstudien bis hin zum lebenslangen Lernen bzw. der wissenschaftlichen Weiterbildung an Hochschulen. Gegenstand des Projekts können einzelne disziplin- und fachbezogene Aspekte sowie einzelne Module oder ganze Studiengänge sein1.

Für den Forschungsschwerpunkt „Digitale Hochschulbildung“ im Förderschwerpunkt „Wissenschafts- und Hochschulforschung“ ist die Veröffentlichung von insgesamt vier Förderrichtlinien vorgesehen, um die mit der Digitalisierung einhergehenden Potenziale zu identifizieren und nutzbar zu machen. Die Bekanntmachung vom 10. Februar 2016 zur Förderung von Forschung zur digitalen Hochschulbildung „Wirksamkeit und Wirkungen aktueller Ansätze und Formate/Trends und neue Paradigmen in Didaktik und Technik“ (erste Förderrichtlinie) richtete sich an Forschungsvorhaben mit dem Ziel der Systematisierung vorhandenen Wissens und der Generierung neuen Wissens über Wirkung und Wirksamkeit digitaler Bildungsformate im Hinblick auf wesentliche Qualitätsmerkmale der Hochschulbildung. In einer zweiten Bekanntmachung vom 31. Juli 2017 zur Förderung von Forschung zur digitalen Hochschulbildung „Innovationspotenziale Digitaler Hochschulbildung“ wurden anschließend Schwerpunktthemen adressiert, denen ein besonderes Innovationspotenzial im Wechselspiel zwischen Didaktik und Technik bei der Bewältigung der hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen sowie dem Aufbau von internationaler Forschungskompetenz zugeschrieben wurde.

Die nun hier folgende dritte Förderrichtlinie grenzt sich zu den ersten beiden Förderrichtlinien dadurch ab, dass die digitalen Fachkonzepte auf einzelne Disziplinen bzw. Fächer fokussieren und stärker anwendungsbezogen beforscht werden sollen, um eine Weiterentwicklung von Lehr- und Prüfungsformaten (formativ/summativ) innerhalb der Fächerkulturen voranzubringen. Im Gegensatz zur Generierung generalisierbarer Erkenntnisse zur Wirkung und Wirksamkeit neuer, medienpädagogischer Formate zielt diese Förderrichtlinie auf eine Generalisierbarkeit der prototypischen, digitalen Lehr- und Lernkonzepte innerhalb der Disziplinen und Fächer ab.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die mit der Förderung angeregten Forschungsprojekte sollen bestehende Gelingensbedingungen, Beispiele guter Praxis und sich bereits in der angewandten Forschung befindliche Technik einer digitalen Hochschulbildung im Kontext einer wissenschaftlichen Fächerkultur entlang fachlicher Fragen aufgreifen, weiterentwickeln und in ein anwendbares, möglichst umfassendes digitales Lehr-/Lernkonzept überführen. Dabei werden in der Regel auf der einen Seite medienpädagogische und hochschuldidaktische Aspekte sowie auf der anderen Seite fachcurriculare, fachdidaktische und fachorganisatorische Aspekte aufgegriffen. Aus technologischer Perspektive sollen die aufgegriffenen Technologien nutzerzentriert gestaltet werden, sodass die digitalen Fachkonzepte intuitiv und mit möglichst geringer Lernerunterstützung nutzbar sind. Darüber hinaus sind die standortübergreifende Zusammenarbeit und der Transfer der digitalen Fachkonzepte einzuplanen.

Die zu beforschenden und zu entwickelnden digitalen Fachkonzepte sollen dabei bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen und Ziele aufgreifen und zentral integrativ in ihren Konzepten behandeln. Fragen, die diesen Herausforderungen und Zielen zugrunde liegen, sind beispielsweise:

  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um fachbezogene Medien- und Datenkompetenzen der Studierenden zu adressieren und zu fördern (Implementierung von Media Literacy und Data Literacy)?
  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, die mit einem jeweils fachspezifischen Fokus grundsätzlich so konzipiert sind, dass eine Transferierbarkeit auf andere Standorte und/oder andere Fachkulturen möglich ist?
  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, die einen ethischen und reflektiert-kritischen Umgang mit Digitalisierung befördern?
  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, die der Diversität von Studierenden gerecht werden und sie unter Umständen gar positiv nutzen, um erfolgreiches Lernen in heterogenen Zielgruppen im jeweiligen Fach oder der jeweiligen Disziplin zu ermöglichen?
  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um fachspezifische Studienabbruchquoten zu reduzieren?
  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um dem Anspruch lebenslangen Lernens unter Einbezug auch non-formalen und informellen Lernens gerecht zu werden?
  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um individuelle (z. B. bessere Chancen auf Erwerbsbeteiligung), organisationale (z. B. höhere Innovationsfähigkeit) sowie gesellschaftliche (z. B. soziale Mobilität) Bildungserträge bzw. -renditen aus tertiärer Bildung zu realisieren?
  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um den rechtlichen, insbesondere hochschul-, urheber-, datenschutz- und prüfungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen?
  • Wie müssen digitale Fachkonzepte aussehen, um die internationale Mobilität der Studierenden und der Lehrenden innerhalb der Fachbereiche zu erhöhen sowie internationale Kooperationen in der tertiären Bildung zu stärken?

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Forschungsprojekte können sich auch auf weitere gut begründete bildungs- und hochschulpolitische Herausforderungen beziehen bzw. diese mit den oben genannten verknüpfen.

Aus pädagogischer und hochschuldidaktischer Sicht zeigt sich, dass bestimmte Lehr- und Lernformen wie auch Prüfungsformate durch eine Digitalisierung im Hochschulbereich lernförderlich und motivierend umgesetzt werden können. Zu diesen gehören:

  • kollaborative und kooperative Lehr- und Lernformen
  • individualisierte, kompetenzorientierte Lehr- Lernformate
  • barrierefreie, inklusive Lehr- Lernsettings
  • forschungsbezogene Lehr- und Lernformen
  • problem- und projektbezogene Lehr- und Lernformen
  • selbstbestimmtes Lernen
  • kompetenzorientierte Prüfungsformate
  • individualisierte, adaptive Prüfungsformate

Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. Forschungsprojekte können im Kontext ihrer jeweiligen Fächerkulturen weitere pädagogische, insbesondere aber auch fachdidaktische Ansätze aufgreifen und für die zu beforschenden digitalen Fachkonzepte nutzen. Auch aus technischer Perspektive haben sich über die letzten Jahre innovative Ansätze etabliert, Studierende in ihren Lernprozessen zu aktivieren und zu fokussieren. Im Folgenden finden sich einige Beispiele bereits untersuchter Forschungsfelder:

  • Big Data (bzw. Educational Data Mining und Learning Analytics) zur individuellen Ansprache der Studierenden oder als Grundlage für die Anwendung von Künstlicher Intelligenz (z. B. digitale Assistenzssysteme) in digitalen Fachkonzepten
  • Innovative Formen der Mensch-Technik-Interaktion für ein erhöhtes immersives Lernerlebnis in digitalen Fachkonzepten (z. B. auch Ansätze der erweiterten oder virtuellen Realität, Simulationen)
  • Hybride, d. h. physische und digitale Lernräume für einen nahtlosen Übergang zwischen analogen und digitalen Lernumgebungen (z. B. auch Ansätze des Ubiquitous Computing oder Mobile Learning)
  • Cloudbasierte Lernplattformen für einen orts- und zeitunabhängigen Zugang zu Lernmedien (z. B. auch Ansätze von Open Educational Resources)
  • Digitalisierte Quellen- und Forschungsgegenstände zur projekt- und forschungsbezogenen Lehre

Die hier aufgeführten innovativen Technikansätze sind nicht erschöpfend. Die einzusetzende Technik sollte sich an den gewählten (medien)pädagogisch-fachdidaktischen Ansätzen, hochschul- und bildungspolitischen Herausforderungen und Zielen, möglichen Lernzielen sowie den zu entwickelnden Konzepten orientieren. Es sollten jedoch weder Technik noch Tools neu erforscht oder neu entwickelt, sondern anwendungsbezogen weiterentwickelt werden. Aspekte der nutzerzentrierten Gestaltung (Usability und Learner Experience) während des Entwicklungsprozesses müssen in den Fachkonzepten darüber hinaus mitbedacht werden. Im Zusammenspiel mit fachdidaktischen und technologischen Aspekten können auch fachorganisatorische, strukturelle Aspekte eine tragende Rolle bei der Gestaltung digitaler Fachkonzepte spielen. Eine Einbindung solcher Aspekte kann eine systemische Integration in die fachspezifischen Hochschulstrukturen vorantreiben. Forschungsprojekte haben dabei die Möglichkeit, Hochschul-Governance-Aspekte in die Konzepte einzuplanen, wie z. B.:

  • Kooperationen zwischen zentralen Einrichtungen (z. B. Hochschuldidaktikzentren, eLearning-Zentren) und fach­bereichsspezifischen Strukturen (z. B. Institutsdirektorat/Fachbereichsleitung/Dekanat)
  • Kooperationen zwischen Fachwissenschaften und Fachdidaktiken
  • Kooperationen zwischen verschiedenen Fachdidaktiken
  • Organisationsübergreifende Kooperationen zwischen Hochschulen
  • Aufbau von Weiterbildungs- oder Beratungsstrukturen für Lehrende
  • Schaffung rechtlicher, insbesondere auch datenschutzrechtlicher Voraussetzungen
  • Fachcurriculare Weiterentwicklungen von Lehrplänen, Modulbeschreibungen oder Kursen

Diese Auflistung ist nicht erschöpfend. Forschungsprojekte können weitere strategische und prozessspezifische Governance-Aspekte aufgreifen und diese bspw. mit den oben genannten kombinieren. Der Aufbau von infrastrukturellen Maßnahmen (z. B. Gebäuden, Räumen, technischer Grundausstattung oder Stammpersonal) kann in diesem Rahmen jedoch nicht gefördert werden. Mit dieser Förderbekanntmachung wird dazu aufgerufen, die Chancen und Risiken digitalisierter Lehr- und Prüfungsformate für verschiedenste disziplin- und fachspezifische Aspekte Studiengänge oder Module zu prüfen und prototypisch umzusetzen. Zu den adressierten Fächern oder Disziplinen könnten beispielsweise gehören:

  • Studienfächer mit einer großen Anzahl an Studierenden und Lehrenden, die ihre Lehre durch die Digitalisierung skalierbar oder individuell anpassbar gestalten wollen
  • Studienfächer mit einer kleinen Anzahl an Studierenden und Lehrenden – sogenannte „Kleine Fächer“ –, die ihre Lehre durch die Digitalisierung standortübergreifend anbieten oder auf einer digitalen Plattform kooperieren wollen
  • Theoretisch geprägte Disziplinen, die ihre Lehre durch immersive Erlebnisse oder digitalisierte Materialbestände bzw. Quellenbestände besser verständlich machen wollen
  • Studienfächer, die bspw. durch digitale Brückenmodule eine Senkung der Studienabbruchquote intendieren
  • Disziplinen, die spezifische Lehr-/Lernformen oder Forschungsmethoden ihrer Disziplin mit digitalen Medien unterstützen wollen (z. B. Laborpraktika oder Nutzung von Fallrepositorien)
  • Disziplinen, die ihre Studierenden auf die zukünftigen Forschungs- oder Arbeitstätigkeiten in digitalen Lebensumwelten, bspw. im Kontext von Industrie 4.0 vorbereiten wollen.

Die Darstellung ist an dieser Stelle nicht erschöpfend. Besonders erwünscht sind Projektvorschläge, die der digitalisierten Lehre in ausgewählten Disziplinen und Fächern zu einem Innovationssprung verhelfen wollen.

Förderfähig sind in erster Linie entsprechend anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die eine gute theoretische Fundierung aufweisen, ihr digitales Fachkonzept schlüssig herleiten, bei denen in innovativer Weise quantitative bzw. und qualitative Verfahren oder Mixed-Methods-Designs zur Anwendung kommen und die einen plausiblen Entwicklungs- und Erprobungsplan der Konzepte vorlegen können.

In den Projektvorschlägen sind – gegebenenfalls quantifizierbare – Indikatoren für die Wirkung, Wirksamkeit und Transferierbarkeit der untersuchten Fachkonzepte zu definieren und die Zielerreichung zu überprüfen. Auf dieser Basis sollen erfolgreich etablierte, fachspezifische Ansätze für eine innovative Hochschulbildung und deren Voraussetzungen identifiziert sowie fachgebunden generalisierbare Aussagen abgeleitet werden.

  • Nicht möglich ist die Förderung reiner Evaluationen bestehender Programme oder Konzepte.
  • Nicht möglich ist die Förderung von Maßnahmen, die nicht dem engeren Bereich der unmittelbaren Durchführung von Forschungsprojekten zuzurechnen sind (z. B. singuläre Qualifizierungsmaßnahmen, Infrastruktur- und Investi­tionsmaßnahmen etc.).
  • Fördervoraussetzung ist außerdem mindestens eine Kooperationsbeziehung zu einer Fachgesellschaft, einem Fakultätentag oder einem Fachverband für den geeigneten Transfer der digitalen Fachkonzepte. Sofern die Fachgesellschaft/der Fakultätentag/der Fachverband nicht als Zuwendungsempfänger Teil eines Verbundvorhabens sind, muss verbindlich in einer Kooperationsvereinbarung geregelt sein, wie die Dissemination der Zwischenergebnisse und Ergebnisse des Projekts über die Fachgesellschaft/den Fakultätentag/den Fachverband in die Fachcommunity erfolgen wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Nieder­lassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt. Darüber hinaus sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. eingetragene Vereine, Stiftungen) antragsberechtigt, die auf nationaler Ebene fachspezifisch wissenschaftliche Communities (z. B. wissenschaftliche Fachgesellschaften, Fakultätentage) repräsentieren und die in der Lage sind, eine ordnungsgemäße kaufmännisch-administrative Projektabwicklung zu gewährleisten.

Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie die letztgenannten juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts (z. B. Vereine, Stiftungen, Fakultätentage etc.) können nur dann gefördert werden, wenn sie Teil eines von einer Hochschule koordinierten Verbundprojekts sind. Verbundprojekte sind durch eine der jeweils mitwirkenden Hochschulen zu koordinieren.

Forschungseinrichtungen, Vereine, Verbände und Stiftungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

(KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): Fundstelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE. Der Zuwendungsempfänger erklärt in diesem Fall gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden.

Verbundprojekte sind hierbei ausdrücklich erwünscht. Verbundprojekte setzen sich aus mehreren Forschungsteams verschiedener wissenschaftlicher Einrichtungen/Hochschulen bzw. Organisationen oder Unternehmen zusammen. Die Fachgesellschaft/der Fakultätentag/der Fachverband kann sowohl Teil eines Verbundprojekts sein als auch über eine Kooperationsvereinbarung an dem Projekt mitwirken (siehe Nummer 2). Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der in Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des in Nummer 7.2 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten zum einen über ausgewiesene, wissenschaftliche Expertise in ihrem Fachgebiet verfügen, aber auch interdisziplinär aufgestellt sein, um die komplexen digitalen Fachkonzepte bearbeiten zu können. Dies schließt explizit Wissenschaftler mit abgeschlossener Promotion sowie Inhaber einer Junior-Professur ein, die leitende oder koordinierende Positionen im Projekt anstreben. Darüber hinaus soll wissenschaftlichen Nachwuchskräften im Rahmen der Vorhaben die Möglichkeit der weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung eingeräumt werden. Bei allen Forschungsvorhaben sollten die Vertragslaufzeiten für beschäftigte Nachwuchswissenschaftler möglichst der Laufzeit des Projekts insgesamt entsprechen. Dies gilt analog auch für Projektleitungen, soweit sie nicht über dauerfinanzierte Grundausstattungsstellen verfügen. Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze unter „Notwendigkeit der Zuwendung“ kurz dargestellt werden.

Die Nutzung und Weiterentwicklung vorhandener technischer Prototypen oder Entwicklungen ist Voraussetzung einer Zuwendung. Technische Neuentwicklungen können im Rahmen dieser Förderrichtlinie nicht gefördert werden. Die Antragsteller verpflichten sich, im Rahmen des Projekts gewonnene Daten sowie prototypische Entwicklungen nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis für die Sekundärnutzung verfügbar zu machen. Um eine Archivierung der Daten sicherzustellen und auch eine Nachnutzung durch Dritte zu ermöglichen, sind in der finalen Projektphase die Daten aufbereitet und dokumentiert an ein geeignetes Forschungsdatenzentrum zu übergeben. Beim Management und der Weitergabe der Daten sind nationale und internationale Standards des Forschungsdatenmanagements zu beachten. In diesem Zusammenhang sind die entsprechenden Hinweise in den FAQs (Fundstelle: www.bmbf.de/de/digitale-hochschullehre-2417.html) zu beachten. Um eine Nachnutzung der prototypischen Entwicklungen für Dritte zugänglich zu machen, ist auf geeignete Nutzungsrechte (z. B. Open Source-Plattformen oder Creative Common-Lizenzen) zurückzugreifen sowie eine entsprechende Dokumentation bereitzustellen. Der Transfer der Ergebnisse der Forschungsprojekte sowie deren Dokumentation und Dissemination ist grundsätzlich Voraussetzung der Förderung. Hierzu zählt auch der Transfer der Forschungsergebnisse zu anderen Projekten des Förderschwerpunkts sowie der interessierten Öffentlichkeit und Praxis. Über die eigenen wissenschaftlichen Verwertungsmaßnahmen hinaus ist es deswegen für Forschungsprojekte verpflichtend, an Veranstaltungen, Workshops oder ähnlichen Aktivitäten teilzunehmen, die vom Projektträger oder anderen Projekten förderschwerpunktübergreifend organisiert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege einer Projektförderung gewährt. Projekte können mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren (36 Monate) gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Kosten), die bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von derzeit 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen − Kostenbasis − (AZK Finanzierung) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter: foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitale Hochschulbildung“
Steinplatz 1
10623 Berlin


E-Mail: DigitaleHochschulbildung@noSpamvdivde-it.de
Telefon: 0 30/31 00 78-5 24
www.vdivde-it.de

Ansprechpartner: Dr. Michael Schubert

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (Fundstelle http://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Zur Erstellung von Projektskizzen in der ersten Stufe des Verfahrens (siehe Nummer 7.2.1) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. In der zweiten Stufe (siehe Nummer 7.2.2) sind förmliche Förderanträge ebenfalls über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu erstellen.

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte foerderinfo@noSpambmbf.bund.de.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 10. Januar 2019 Projektskizzen zu den intendierten Projekten vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt auf elektronischem Weg über ein Skizzen-Tool easy-Online unter http://foerderportal.bund.de/easyonline

Die postalische Version ist an folgende Adresse zu senden:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Digitale Hochschullehre“
Steinplatz 1
10623 Berlin

Bei Verbundprojekten ist eine Skizze in Abstimmung aller Beteiligten durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Der schriftlich eingereichten Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem die einreichende Institution (bei Verbünden die gesammelten Anschreiben der koordinierenden Institution sowie aller Verbundpartner) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift im Original (in der Regel der Kanzler oder Rektor) die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigt.

Die elektronisch eingereichte Skizze eines Verbundes kann dann ein Anschreiben/Vorblatt mit den elektronisch gesammelten, rechtsverbindlichen Unterschriften der Verbundpartner enthalten.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern:

  • Titel des Projekts und Akronym
  • Name und Anschrift(en) (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen bei Verbundprojekten inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten
  • geplante Laufzeit
  • Beschreibung des Vorhabens (Teil A und Teil B) auf maximal 12 DIN-A4-Seiten inklusive Literaturverzeichnis (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm
  • Der Anhang darf insgesamt drei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten

Die Beschreibung des skizzierten Vorhabens muss Folgendes beinhalten:

Teil A:

  • Kurzbeschreibung des Vorhabens (maximal 250 Wörter), inklusive Schlüsselwörter Ihrer Forschung (maximal sieben)
  • Ausführungen zum nationalen und internationalen Forschungsstand
  • Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen der Förderbekanntmachung
  • Explizite Darstellung der zu bearbeitenden Forschungsfragen
  • Beschreibung des methodischen Vorgehens und gegebenenfalls der interdisziplinären Zusammenarbeit
  • Ausführliche Darstellung des hochschuldidaktischen und medienpädagogisch begründeten, digitalen Fachkonzepts unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachkultur
  • Planungen zur wissenschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit
  • Planungen zum standortübergreifenden Transfer des angestrebten digitalen Fachkonzepts (inklusive Darstellung zu geplanten Transferkooperationen)

Teil B:

  • Skizzierung des Arbeitsprogramms mit grober zeitlicher Planung und bei Verbundprojekten Überblick über die Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Verbundpartner für die Projektlaufzeit
  • Tabellarische grobe Finanzierungsübersicht zu geplanten Personal-, Sach- und Reisemitteln und gegebenenfalls geplanten Auftragsvergaben für die Projektlaufzeit
  • Skizzierung der Regelungen zur Zusammenarbeit der Verbünde

Anhang:

  • Darstellung der fachlichen Eignung der Skizzeneinreichenden, d. h. Kurzdarstellung der beteiligten Projektleiter mit maximal fünf themenbezogenen Publikationen, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten sowie Letters of Intent möglicher Kooperationspartner

Es wird dringend empfohlen, bei der Erstellung der Skizzen die detaillierten Vorgaben der FAQ (Fundstelle: https://www.bmbf.de/de/digitale-hochschullehre-2417.html) zu beachten.

Sofern die eingegangenen Projektskizzen die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie unter Beteiligung eines Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Kompetenz im Forschungsfeld
  • Qualität der theoretischen Fundierung und Problemorientierung
  • Originalität und Relevanz der Projektidee im Hinblick auf relevante hochschul- und bildungspolitische Ziele (fachkulturelle Innovation durch das digitale Fachkonzept)
  • Angemessenheit und Umsetzbarkeit des skizzierten methodischen Vorgehens
  • Generelle, praktische Umsetzbarkeit und Anwendbarkeit des digitalen Fachkonzepts
  • Schlüssigkeit des wissenschaftlichen Verwertungskonzepts
  • Perspektivische Umsetzbarkeit und Potenzial des standortübergreifenden Transfers
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans

Entsprechend der genannten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich.

Der Termin zur Vorlage der förmlichen Förderanträge gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Durch das Gutachtergremium formulierte inhaltliche Auflagen oder vom Projektträger formulierte Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei Verbundprojekten legt jeder Antragsteller einen Förderantrag und eine Vorhabenbeschreibung in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vor. Die Vorhabenbeschreibungen für Projekte sind wie folgt zu gliedern:

  • Akronym und Titel des Projekts (bei Verbundprojekten: Name des Verbundprojekts und Titel der Teilvorhaben der Antragsteller)
  • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) der antragstellenden Institution bzw. Institutionen; bei Verbundprojekten zusätzlich Benennung einer zentralen Ansprechperson mit Kontaktdaten
  • geplante Laufzeit
  • Beschreibung des Vorhabens (Teil A und Teil B) – maximal 30 DIN-A4-Seiten inklusive Literaturverzeichnis (Seitenbegrenzung ohne Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anhang) in Arial, Schriftgröße 11 Punkt, einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenrändern von mindestens 2 cm
  • Anhang (keine Seitenbegrenzung)

Die Beschreibung des Vorhabens – bzw. der Teilvorhaben bei Verbundprojekten – für den Antrag muss folgende Punkte beinhalten:

Teil A (entspricht in der Regel Teil A der Skizze):

  • Kurzbeschreibung des Vorhabens (maximal 250 Wörter), inklusive Schlüsselwörter Ihrer Forschung (maximal sieben)
  • Ausführungen zum nationalen und internationalen Forschungsstand
  • Ableitung und Beschreibung der Projektidee inklusive Darstellung zur theoretischen Fundierung und des Bezugs zu den Zielen der Förderbekanntmachung (fachkulturelle Innovation der Lehre durch digitale Fachkonzepte)
  • Darstellung der Forschungsfragen
  • Beschreibung des methodischen Vorgehens und gegebenenfalls der interdisziplinären Zusammenarbeit
  • Ausführliche Darstellung des hochschuldidaktischen und medienpädagogisch begründeten digitalen Fachkonzepts unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachkultur
  • Planungen zur wissenschaftlichen Verwertung der Projektergebnisse und Aussagen zur Generalisierbarkeit bzw. Übertragbarkeit der angestrebten Projektergebnisse
  • Planungen zum standortübergreifenden Transfer des angestrebten digitalen Fachkonzepts

Teil B (ausführlichere Darstellung als in Teil B der Skizze):

  • Ausführliche Darstellung des Arbeitsprogramms inklusive Meilenstein-, Zeit- und Ressourcenplanung pro Arbeitspaket (bei Verbundprojekten im Überblick für den Verbund und im Detail für den Antragsteller)
  • Konzept zum Forschungsdatenmanagement inklusive Darstellungen zur Datenarchivierung und -bereitstellung sowie zur Bereitstellung der prototypisch entwickelten Anwendungen innerhalb der Fachkonzepte auch nach Projektende (bei Verbundprojekten auf Teilvorhabenebene)
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten
  • Darstellung des Antragstellers zur Notwendigkeit der Zuwendung
  • Erläuterungen zur Berücksichtigung der Auflagen des Gutachtergremiums

In den Anhang zu nehmen sind:

  • Darstellung der fachlichen Eignung der vorgesehenen Projektleitung der antragstellenden Institution (maximal eine Seite) im Forschungsfeld mit maximal fünf themenbezogenen Publikationen, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten
  • Darstellung der Qualifikationen der geplanten Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, sofern das Personal bekannt ist; Darstellung der Qualifikationsprofile, sofern das Personal noch nicht bekannt ist
  • Erläuterungen und Vorlage einer Kalkulationsgrundlage zu geplanten Reisen und Veranstaltungsbesuchen sowie gegebenenfalls zu geplanten Sach-, Verwaltungs- und Investitionsausgaben
  • Kooperationsvereinbarung mit den Kooperationspartnern

Bei Verbundprojekten legt die Verbundkoordination zusätzlich eine Gesamtbeschreibung des Verbundprojekts vor, welche den Teil A sowie die Angaben zu Teil B auf Verbundebene enthält. Die Gesamtbeschreibung des Verbund­projekts entspricht in der Regel der in Verfahrensstufe „Skizzeneinreichung“ eingereichten Skizze.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der Auflagen des Gutachtergremiums
  • Angemessenheit der Arbeitsplanung
  • Schlüssigkeit des Konzepts zum Forschungsdatenmanagement

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 16. Oktober 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dirk Meinunger