Bekanntmachung - Richtlinie zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächern

Die Geistes- und Sozialwissenschaften leisten für unsere Gesellschaft wesentliche Beiträge, indem sie Entwicklungen und Systeme kritisch reflektieren sowie Orientierungs- und Handlungswissen erarbeiten. Dabei spielen Kleine Fächer in den Geistes- und Sozialwissenschaften eine zentrale Rolle.1 Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil des vielfältigen universitären Fächerspektrums und unterstützen die Pluralität der Blickwinkel. Kleine Fächer ermöglichen eine differenzierte Sicht auf die Welt über den eigenen, nationalen Tellerrand hinaus. Sie tragen in hohem Maße bei zur Profilbildung deutscher Universitäten sowie zur Wertschätzung deutscher Geistes- und Sozialwissenschaften im Ausland. Der Internationalisierung der Geistes- und Sozialwissenschaften kommt angesichts der globalen Dimension vieler gesellschaftlicher Herausforderungen sowie des steigenden Bedarfs, für exzellente Forschung grenzüberschreitend zusammenarbeiten zu können, hohe Bedeutung zu.

Kleine Fächer besitzen besondere Kompetenzen in der interdisziplinären Zusammenarbeit. Sie profitieren für ihre Produktion globalen Wissens von Kooperationen innerhalb ihrer Fachgruppe, im regionalen, überregionalen sowie internationalen Kontext sowie mit Nachbardisziplinen in den mittleren und großen Fächern.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Ziel dieser Förderlinie ist die Stärkung der Kleinen Fächer durch die Bildung von Netzwerken und Verbünden. Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Das jeweilige Kleine Fach soll strukturell in seinem eigenen Profil und seinem Beitrag zum Standort gestärkt werden. Zum Prozess der Verbundbildung gehört die Reflexion auf dessen Gelingensbedingungen und die Frage nach einer nachhaltigen Wirkung in der Hochschullandschaft.

Um dieses Ziel zu erreichen, fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Forschungsgruppen, die innovative Themen und Fragestellungen der Kleinen Fächer bearbeiten. Die Förderung gliedert sich in eine Hauptphase und eine Transferphase. Es gibt zwei Einreichungsfristen.

In der Hauptphase werden Verbundvorhaben für maximal vier Jahre gefördert. Ein Verbund besteht aus drei bis sechs Einrichtungen (Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruniversitäre Forschungs­einrichtung) und beforscht selbst gewählte Fragestellungen der geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer. Begrüßt wird die inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit mit naturwissenschaftlichen, technischen und lebenswissenschaftlichen Fächern. Der Verbund sollte mit den mittleren und großen Fächern am jeweiligen Hochschulstandort zusammenarbeiten. Die Einbindung von außeruniversitären Einrichtungen und eine regionale oder internationale Ausrichtung bei der Zusammensetzung der Verbundpartner werden ausdrücklich begrüßt.

Frühzeitige Kooperationen und Vernetzungen mit anderen nationalen sowie internationalen Forschungseinrichtungen und Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern werden dabei sowohl in der Haupt- als auch in der Transferphase vorausgesetzt. Damit soll die Förderung den Aufbau eigener Kompetenzen, die intensive Vernetzung mit der Wissenschaftsgemeinschaft sowie Synergieeffekte durch die gemeinsame Nutzung vorhandener (auch digitaler) Ressourcen gewährleisten – und so neue Potenziale für die geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer in Deutschland freisetzen.

Leitung und Entwicklung der Fragestellung müssen von einem der geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer geleistet werden und an einer Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht angesiedelt sein. Idealerweise sollte für die Wissenschaftlerin/den Witssenschaftler, die/der das Projekt aufbaut und leitet, eine Dauerstelle geschaffen werden.

Im Anschluss an die Hauptphase ist es möglich, sich für eine Transferphase zu bewerben. Die Projektleitung oder einer der beteiligten Verbundpartner erhält die Möglichkeit, ein Jahr das mit der Universitäts-, bzw. Hochschulleitung abgestimmte Konzept zur Strukturstärkung der betroffenen Kleinen Fächer in Deutschland zu entwickeln und umzusetzen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Hauptphase (Förderung der Forschungsgruppe):

In den Jahren 2020 und 2021 werden jeweils bis zu fünf Verbundvorhaben (Forschungsgruppen) zur Förderung über ein Begutachtungsverfahren ausgewählt.

Mit der Förderung der Hauptphase erhalten pro Einreichungsfrist bis zu fünf ausgewählte Forschungsgruppen bestehend aus einer Leitung – erfahrene/r Wissenschaftlerin/Wissenschaftler aus den geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächern – und bis zu 5 Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler die Möglichkeit, sich für den Zeitraum von vier Jahren an einer Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule und außer­universitären Forschungseinrichtung in Deutschland mit selbstgewählten, innovativen und gegebenenfalls interdisziplinären Forschungsfragen zu beschäftigen.

Erwartet wird eine nachhaltige Nutzung der wissenschaftlichen und strukturellen Ergebnisse, die für die Wissenschaftscommunity und die breite Öffentlichkeit sichtbar und zugänglich gemacht werden sollten. Neben Publikationen umfasst dies auch geeignete Maßnahmen zur Vernetzung und zum Wissenstransfer wie Tagungen, Seminare, Konferenzen und Kolloquien. Zur Sicherstellung einer späteren wissenschaftlichen Nutzung der Forschungsergebnisse wird ein frühzeitiger nationaler und internationaler Austausch auch transdisziplinär vorausgesetzt.

Nicht gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die keine innovativen Ansätze erkennen lassen, reine Machbarkeitsstudien oder Literaturüberblicke sowie Ansätze, die nicht über den aktuellen Forschungsstand hinausgehen.

Transferphase (anschließende Einzelförderung):

Gegenstand der Förderung in der Transferphase sind Einzelvorhaben mit einer Laufzeit von einem Jahr. Die Transferphase dient der Entwicklung und Umsetzung eines mit der/den Universitäts-/Hochschulleitung/en abgestimmten Konzeptes zur Struktur- und Profilstärkung der betroffenen Kleinen Fächer in Deutschland, wie z. B. eine dauerhafte nationale und/oder internationale institutionsübergreifende Netzwerk- oder Zentrumsbildung oder die Gründung einer Fachgesellschaft.

In den Jahren 2025 und 2026 werden jeweils bis zu fünf Einzelvorhaben von erfahrenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die Verbundleitung in der Hauptphase übernommen haben, oder Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, die an der Forschungsgruppe beteiligt waren, zur Förderung ausgewählt. Die Förderung beträgt pro Vorhaben bis zu 300 000 Euro für ein Jahr.

Die Anträge sind in dem letzten Förderjahr der Hauptphase, spätestens bis zum 30. September 2024 oder 2025, noch während der Laufzeit der Hauptphase einzureichen, um den lückenlosen Übergang zwischen Hauptphase und Transferphase sicherzustellen.

3 Zuwendungsempfänger

Hauptphase (Förderung der Forschungsgruppe):

Antragsberechtigt sind ausschließlich Universitäten, Hochschulen mit Promotionsrecht, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung in Deutschland verlangt (Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung), die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers (bzw. der Tätigkeit der/des Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftlers) dient.

Die Förderung ist personengebunden an die Nachwuchswissenschaftlerin/den Nachwuchswissenschaftler der Forschungsgruppe oder die Leiterin/den Leiter (erfahrenere Wissenschaftlerin/erfahrener Wissenschaftler). Der Antrag ist von der Nachwuchswissenschaftlerin/dem Nachwuchswissenschaftler über die ausgewählte Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung und koordiniert mit der/dem Leiterin/Leiter (erfahrenere Wissenschaftlerin/erfahrener Wissenschaftler) der Forschungsgruppe einzureichen.

Antragsberechtigt für die Leitung der Forschungsgruppe sind erfahrene Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler (mindestens fünf Jahre eigenständige Forschungserfahrung nach der Promotion) in einem der geistes- oder sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer. Die Leitung darf entweder an einer Universität oder einer Hochschule mit Promotionsrecht angesiedelt sein.

Antragsberechtigt für die Forschungsgruppe sind exzellente Nachwuchsforscherinnen/Nachwuchsforscher (in der Regel bis zu vier Jahre nach der Promotion) in einem der oben genannten geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer oder einem weiteren, auch naturwissenschaftlich-technischen kleinen oder großen Fach. Sie zeichnen sich aus durch erste Erfahrung mit selbstständiger Forschung nach der Promotion, Teamfähigkeit und gegebenenfalls Erfahrung mit interdisziplinären und/oder internationalen Kooperationen.

Beim unvorhergesehenen Ausfall einer ausgewählten Nachwuchswissenschaftlerin/eines Nachwuchswissenschaftlers aus der Forschungsgruppe (außer bei der/dem Wissenschaftlerin/Wissenschaftler, die/der die Leitung der Forschungsgruppe übernimmt) kann im Laufe des Vorhabens ein geeigneter Ersatz die Stelle übernehmen.

Bei Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Transferphase (anschließende Einzelförderung):

Antragsberechtigt sind ausschließlich Universitäten und Hochschulen mit Promotionsrecht aus der Hauptphase. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung (Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht) in Deutschland verlangt, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers (bzw. der Tätigkeit der Wissenschaftlerin/des Wissenschaftlers) dient.

Die Förderung ist personengebunden an die Wissenschaftlerin/den Wissenschaftler gekoppelt, die/der die Projekt­leitung in der Hauptphase übernommen hat oder als einer der Verbundpartner beteiligt war. Der Antrag ist von der Wissenschaftlerin/dem Wissenschaftler über die ausgewählte Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht einzureichen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Hauptphase (Förderung der Forschungsgruppe):

Zur Einreichung eines Projektantrags sind die aufnehmenden Universitäten, Hochschulen mit Promotionsrecht, Fachhochschulen und außeruniversitären Einrichtungen im Einvernehmen mit der Forschungsgruppenleitung und den vorgesehenen Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern (Förderinteressenten) berechtigt.

Die Forschungsgruppenleitung darf nur von den erfahrenen Wissenschaftlerninnen/Wissenschaftlern übernommen werden und nur an einer Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht in Deutschland angesiedelt sein. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen ihre Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit durch eine sehr gute Promotion in einem der oben genannten geistes-, und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer und mindestens fünfjährige Forschungserfahrung nach der Promotion nachgewiesen haben. Idealerweise sollte eine Dauerstelle für die Forschungsgruppenleitung an der aufnehmenden Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht geschaffen werden.

Die Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler in der Forschungsgruppe müssen ihre Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit in einem der oben genannten geistes- und sozialwissenschaftlichen Kleinen Fächer oder einem weiteren, auch naturwissenschaftlich-technischen kleinen oder großen Fach durch eine sehr gute Promotion nachgewiesen haben. Das Datum der Promotionsurkunde der Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler in der Forschungsgruppe sollte beim Einreichen der Skizze in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Sie zeichnen sich aus durch erste Erfahrung mit selbstständiger Forschung nach der Promotion, Teamfähigkeit und gegebenenfalls Erfahrung mit interdisziplinären und/oder internationalen Kooperationen. Ein dauerhafter Wechsel zur ausgewählten Universität/Hochschule mit Promotionsrecht/Fachhochschule/Forschungs­institution auch über das Forschungsvorhaben hinaus wird ausdrücklich begrüßt.

Die (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler müssen neben der Projektskizze (siehe Nummer 7.2.1) mit einem Motivationsschreiben die persönlichen Beweggründe für die Teilnahme an der Fördermaßnahme unter Berücksichtigung der bisherigen wissenschaftlichen Erfahrungen gemäß Lebenslauf und die angestrebten (Karriere-)Ziele während und nach Durchführung des Vorhabens aufzeigen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die aufnehmende Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung der Nachwuchswissenschaftlerin/des Nachwuchswissenschaftlers die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsplätze (Grundausstattung sowie sonstige Infrastruktur) zur Verfügung stellt und die Durchführung des Forschungsvorhabens in allen projektbezogenen Belangen unterstützt.

Die Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler sollen in die vorhandenen Universitäts-/Hochschulstrukturen einbezogen werden, jedoch wissenschaftlich unabhängig sein.

Die an Förderung Interessierten sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten ­Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen (bspw. unter http://www.nks-swg.de). Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.

Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.

Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

Pro Verbundpartner (Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung) dürfen mehrere Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler gefördert werden. Universitäten, Hochschulen mit Promotionsrecht, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen dürfen sich mit verschiedenen Nachwuchswissenschaftlern und mit verschiedeneren Forschungsthemen an mehreren Verbünden beteiligen.

Transferphase (anschließende Einzelförderung):

Zur Einreichung eines Projektantrags sind die aufnehmenden Universitäten oder Hochschulen mit Promotionsrecht aus der Hauptphase im Einvernehmen mit den Wissenschaftlerninnen/Wissenschaftlern (Förderinteressenten), die die Verbundleitung in der Hauptphase übernommen haben oder an dem Verbund beteiligt waren, berechtigt.

Die Wissenschaftlerninnen/Wissenschaftler müssen neben dem Projektantrag (siehe Nummer 7.3.1) mit einem Motivationsschreiben die persönlichen Beweggründe für die Teilnahme an der Fördermaßnahme und die angestrebten (Karriere-)Ziele während und nach Durchführung des Vorhabens aufzeigen.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die aufnehmende Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht der Wissenschaftlerin/des Wissenschaftlers die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsplätze (Grundausstattung sowie sonstige Infrastruktur) zur Verfügung stellt und die Durchführung des Vorhabens in allen projektbezogenen Belangen unterstützt.

Die Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler sollen in die vorhandenen Universitäts-/Hochschulstrukturen einbezogen werden, jedoch wissenschaftlich unabhängig sein.

Ein dauerhafter Wechsel zur ausgewählten Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht auch über das Vorhaben hinaus wird ausdrücklich begrüßt.

Die Förderung setzt die Bereitschaft zur Mitwirkung bei integrativen und evaluierenden Maßnahmen durch den Projektträger und externe Sachverständige voraus.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Hauptphase (Förderung der Forschungsgruppe):

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt. Die Förderung wird je nach projektspezifischem Bedarf in Höhe von bis zu 2,4 Mio. Euro (ohne Projektpauschale) für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt.

Es ist beabsichtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jeweils bis zu fünf Verbundvorhaben (Forschungsgruppen) 2021 und 2022 zu fördern.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Grundsätzlich sind folgende Positionen für die vierjährige Hauptphase pro Verbund zuwendungsfähig:

  • Personalkosten bzw. -ausgaben sind nur für die Personen zuwendungsfähig, die nicht bereits fest im Stellenplan der antragstellenden Institution ausgewiesen sind. Je nach projektspezifischem Bedarf und technischem Aufwand können berücksichtigt werden:
    • eine Stelle Entgeltgruppe 13/14 TVöD/TV-L (PostDoc; Forschungsgruppenleitung),
    • bis zu fünf Stellen Entgeltgruppe 13 TVöD/TV-L (PostDocs der Forschungsgruppe),
    • nach Bedarf bis zu drei Stellen Entgeltgruppe 8/9 TVöD/TV-L (HiWis).
  • Geräte und die nötige Ausstattung sollen grundsätzlich von der aufnehmenden Institution gestellt werden. Dies ist in einem Schreiben zu bestätigen. Spezifische Investitionen können nur im begründeten Einzelfall beantragt werden.
  • Übrige projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten wie Verbrauchsmaterialien können je nach technischem Aufwand beantragt werden.
  • Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen, Fortbildungen sowie Mittel zur öffentlichkeitswirksamen Vermittlung der Vorhabenergebnisse.

Transferphase (anschließende Einzelförderung):

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die Förderung wird je nach projektspezifischem Bedarf in Höhe von bis zu 300 000 Euro für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt.

Es ist beabsichtigt, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jeweils bis zu fünf erfahrene Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler voraussichtlich 2025 und 2026 zu fördern.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Grundsätzlich sind folgende Positionen für die einjährige Transferphase pro Vorhaben zuwendungsfähig:

  • Personalkosten bzw. -ausgaben sind nur für die Personen zuwendungsfähig, die nicht bereits fest im Stellenplan der antragstellenden Institution ausgewiesen sind. Je nach projektspezifischem Bedarf und technischem Aufwand können berücksichtigt werden:
    • eine Stelle Entgeltgruppe 13/14 TVöD/TV-L (PostDoc; Projektleitung),
    • nach Bedarf eine Stelle Entgeltgruppe 8/9 TVöD/TV-L (HiWi).
  • Geräte und die nötige Ausstattung sollen grundsätzlich von der aufnehmenden Institution gestellt werden. Dies ist in einem Schreiben zu bestätigen. Spezifische Investitionen können nur im begründeten Einzelfall beantragt werden.
  • Übrige projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten wie Verbrauchsmaterialien können je nach technischem Aufwand beantragt werden.
  • Mittel zur Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Tagungen, Fortbildungen sowie Mittel für weitere nationale und internationale Vernetzungsmaßnahmen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Fachliche Ansprechpartnerinnen sind:

Alla Nevshupa

Telefon: 02 28/38 21-15 48
E-Mail: Alla.Nevshupa@noSpamdlr.de

Dr. Ursula Bach

Telefon: 02 28/38 21-11 34
E-Mail: Ursula.Bach@noSpamdlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird dringend empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem DLR Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Alle Unterlagen sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren für die Hauptphase

Das Antragsverfahren für die Hauptphase ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für die Hauptphase

Die Vorlage der Projektskizzen ist in zwei Ausschreibungsrunden vorgesehen. Beurteilungsfähige Projektskizzen sind bei dem beauftragten Projektträger in deutscher Sprache bis zu folgenden Stichtagen einzureichen:

31. Januar 2020

31. Januar 2021.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger spätestens bis zu oben genannten Stichtagen zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Internetportal
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=GSW&bereich=KLEINE_FAECHER&typ=SKI
vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Portal sind Basisdaten zum Antrag (inkl. eines groben Finanzplans) sowie zu der antragstellenden Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung anzugeben, abschließend ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der Online-Einreichung das sogenannte „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist dem Projektträger von der antragstellenden Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung zusätzlich zur Online-Version fristgerecht zu oben genannten Vorlagefristen unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.

Die Projektskizze darf maximal zehn Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Arial Schriftgröße 11 bis 12) und soll folgender Gliederung (1 bis 5) folgen (Anlagen gemäß Nummer 6 sind nicht Bestandteil der Projektskizze und separat beizufügen):

1. Beschreibung der Gesamtziele des Vorhabens unter Berücksichtigung der Wissensbasis, auf die Bezug genommen wird

2. Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie

3. Design und Methodik des Forschungsvorhabens

4. Zusammenarbeit mit Verbundpartnern und externen Forschungs- und Praxispartnern

5. Erwartetes Ergebnis (wissenschaftliche Innovation, Erhöhung der Sichtbarkeit der Kleinen Fächer, gesellschaftliche Relevanz und wissenschaftliche Transferleistung)

6. Anlagen:

  1. Erklärung der aufnehmenden Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruni­versitären Forschungseinrichtung (dem/der Unterzeichnenden soll dafür die notwendige Befugnis vorliegen und alle notwendigen internen Abstimmungen sollen vor der Unterzeichnung erfolgen);
  2. Kooperationsvereinbarungen mit den Verbundpartnern;
  3. kurzer persönlicher Lebenslauf und wissenschaftlicher Werdegang (ab Schulabschluss);
  4. Angaben zum derzeitigen Arbeitsverhältnis, Nachweis der Promotion (Promotionsurkunde);
  5. persönliches Motivationsschreiben (eine Seite);
  6. Liste wichtigster Publikationen, Liste wichtigster Projekte mit eigenständiger Forschungsarbeit und gegebenenfalls Patente etc.

Unabhängig von der Seitenbegrenzung ist der Projektskizze gesondert ein Deckblatt voranzustellen. Aus dem Deckblatt soll die antragstellende Universität, Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung, der (vorläufige) Titel des Vorhabens, die beantragte Laufzeit und die beantragte Fördersumme (Schätzung) hervorgehen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Bei Verbundprojekten sind die Skizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator (Projektleiter/in) vorzulegen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • wissenschaftliche Qualität und Originalität,
  • Beitrag zur Stärkung der Kleinen Fächer bzw. fachlicher Bezug zur Bekanntmachung,
  • Qualifikation des Förderinteressenten,
  • Realisierbarkeit im Förderzeitraum,
  • Verwertungsperspektiven bzw. Sichtbarkeitserhöhung, gesellschaftliche Relevanz sowie Anschlussfähigkeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Hauptphase

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator (Projekt­leiterin/Projektleiter) vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach gleichen Kriterien bewertet und geprüft wie die Skizzen.

Die ausführliche Vorhabenbeschreibung soll maximal 25 Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Arial Schriftgröße 11 bis 12) und folgender Gliederung (1 bis 6) folgen:

1. Ziele: Gesamtziel des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie bzw. Darstellung der Ansätze, wie die Kleinen Fächer durch das Vorhaben gestärkt werden sollen; Darstellung des erheblichen Bundesinteresses an der Förderung des geplanten Forschungsvorhabens; wissenschaftliche Arbeitsziele des Vorhabens; angestrebte Innovationen.

2. Forschungsstand: Berücksichtigung der Wissensbasis, auf die Bezug genommen wird (Problembeschreibung und Ausgangssituation); Vorarbeiten der Antragstellenden (bisherige Arbeiten des Förderinteressenten mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens); Neuheit und Attraktivität des Forschungsansatzes.

3. Ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Arbeitsplans: Design und Methodik des Forschungsvorhabens einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze, Definition erfolgskritischer Meilensteine; vorhabenbezogene Ressourcenplanung.

4. Zusammenarbeit mit Verbund- und externen Forschungs- und Praxispartnern.

5. Ergebnisse und Verwertungsplan: Erwartetes Ergebnis; angestrebte Ergebnisverwertung bzw. Sichtbarkeitserhöhung und gesellschaftliche Relevanz (Lehrformate; öffentlichkeitswirksame Präsentation des Vorhabens, z. B. durch Publikationen, Konferenzen, Video-Blogs, Datenbanken, Ausstellungen); nationale und internationale wissenschaftliche Anschlussfähigkeit.

6. Begründete und detaillierte Zeit- und Finanzplanung (inkl. Balkenplan; Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Einstufiges Antragsverfahren für die Transferphase

Das Antragsverfahren für die Transferphase ist einstufig angelegt.

7.3.1 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Haupt-/Transferphase

Die Vorlage der Anträge ist in dem letzten Förderjahr der Hauptphase, spätestens bis zum 30. September 2024 oder 2025, noch während der Laufzeit der Hauptphase (siehe Nummer 7.2) vorgesehen. Beurteilungsfähige Projektanträge sind bei dem beauftragten Projektträger in deutscher Sprache bis zum benannten Stichtag einzureichen.

Dem DLR Projektträger sind spätestens bis zu oben genanntem Stichtag Projektanträge in elektronischer Form über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=KLEINE_FAECHER-II_HP
vorzulegen.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Portal sind Basisdaten zum Antrag (inkl. eines vollständigen Finanzplans) sowie zu der antragstellenden Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht anzugeben, abschließend ist der Projektantrag im PDF-Format hochzuladen. Aus den Basisdaten wird nach der Online-Einreichung das sog. „Projektblatt“ zusammengestellt, das über den Button „Endfassung drucken“ generiert werden kann. Dieses „Projektblatt“ ist dem Projektträger von der antragstellenden Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht zusätzlich zur Online-Version fristgerecht zur oben genannten Vorlagefrist unterschrieben auf postalischem Weg zuzusenden.

Die ausführliche Vorhabenbeschreibung soll maximal 10 Seiten umfassen (DIN A4, 1,5-zeilig, Arial Schriftgröße 11 bis 12) und folgender Gliederung (1 bis 6) folgen (Anlagen gemäß Nummer 7 sind nicht Bestandteil der Projektskizze und separat beizufügen):

1. Ziele: Gesamtziel des Vorhabens; Bezug des Vorhabens zu dieser Förderrichtlinie bzw. Darstellung der Ansätze, wie die Kleinen Fächer durch das Vorhaben gestärkt werden sollen; Darstellung des erheblichen Bundesinteresses an der Förderung des geplanten Vorhabens; angestrebte Innovationen.

2. Ausgangslage und Rahmenbedingungen: Vorarbeiten der Antragstellenden (bisherige Arbeiten des Förderinteressenten mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens); Neuheit und Attraktivität des Ansatzes.

3. Ausführliche Beschreibung des Konzeptes (Ziele, Herangehensweise und Umsetzung) zur strukturellen Stärkung der betroffenen Kleinen Fächer, Definition erfolgskritischer Meilensteine; vorhabenbezogene Ressourcenplanung.

4. Zusammenarbeit mit externen Forschungs- und Praxispartnern.

5. Ergebnisse und Verwertungsplan: Erwartetes Ergebnis; angestrebte Ergebnisverwertung bzw. Sichtbarkeitserhöhung und Verstetigung in der Hochschullandschaft (Lehrformate; öffentlichkeitswirksame Präsentation des Vor­habens, z. B. durch Publikationen, Konferenzen, Video-Blogs, Datenbanken, Ausstellungen); nationale und internationale Anschlussfähigkeit.

6. Begründete und detaillierte Zeit- und Finanzplanung (inkl. Balkenplan; Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln).

7. Anlage:

  1. Erklärung der aufnehmenden Forschungseinrichtung/Universität/Hochschule mit Promotionsrecht, Fachhochschule (dem/der Unterzeichnenden soll dafür die notwendige Befugnis vorliegen und alle notwendigen internen Abstimmungen sollen vor der Unterzeichnung erfolgen);
  2. Motivationsschreiben zu persönlichen Beweggründen für die Teilnahme an der Fördermaßnahme und die angestrebten (Karriere-)Ziele während und nach Durchführung des Vorhabens (maximal eine Seite).

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • Beitrag zur strukturellen Stärkung der Kleinen Fächer bzw. Bezug zur Bekanntmachung,
  • Realisierbarkeit im Förderzeitraum,
  • Verwertungsperspektiven bzw. Sichtbarkeitserhöhung und Verstetigung in der Hochschullandschaft.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 1. Juni 2029 gültig.

Bonn, den 25. Juli 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Matthias Hack