Bekanntmachung - Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema "Regionales Phosphor-Recycling (RePhoR)

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema "Regionales Phosphor-Recycling" (RePhoR) im Rahmen des Förderprogramms "Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA3)". Bundesanzeiger vom 09.03.2018

 

Phosphor (P) ist ein essentieller und nicht substituierbarer Baustein in allen Lebewesen und wird vor allem als Dünger für eine ertragreiche Landwirtschaft gebraucht. Die endlichen Phosphaterz-Reserven sind auf wenige, teilweise politisch instabile Regionen in der Welt begrenzt und zunehmend verunreinigt (Cadmium, Uran). Deutschland, wie auch nahezu alle Länder der Europäischen Union (EU), hat keine eigenen Rohphosphatlagerstätten und ist deshalb vollständig auf Importe angewiesen. Dies führt zu großen Risiken bei der Versorgungssicherheit und zur Anfälligkeit gegenüber Preisschwankungen. Phosphor wurde deswegen von der EU bereits im Jahr 2014 auf die Liste der kritischen Rohstoffe gesetzt, die einen Anreiz für Recyclingtätigkeiten geben soll. Eine wichtige Rolle zur Sicherung der zu­künftigen Versorgung spielt hierbei die Rückgewinnung von Phosphor aus P-reichen Abfallströmen wie zum Beispiel Abwasser und Klärschlamm.

Die Bundesregierung hat die Rückgewinnung von Phosphor im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm (ProgRessII) als wichtigen Baustein zur Etablierung einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft verankert und mit der im Oktober 2017 in Kraft getretenen Novellierung der Klärschlammverordnung die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen. Danach wird mit mehrjährigen Übergangsfristen für kommunale Kläranlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße über 50 000 Einwohnerwerten (EW) die P-Rückgewinnung aus Klärschlämmen grundsätzlich vorgeschrieben und die direkte bodenbezogene Verwertung dieser Klärschlämme verboten. Schon heute wird die bodenbezogene Klärschlamm­verwertung durch Verschärfungen im Düngerecht und durch die Konkurrenz mit Wirtschaftsdüngern zunehmend ein­geschränkt. Diese Entwicklung unterstreicht den großen Bedarf an wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zur P-Rückgewinnung. Dafür sind wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse und praktische Erfahrungen aus großtechnischen Umsetzungen verschiedener P-Rückgewinnungsverfahren unter realen Bedingungen dringend erforderlich. Diese Technologien dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen Teil eines ganzheitlichen regionalen P-Recyclings und Klärschlammverwertungskonzepts sein.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert mit dieser Fördermaßnahme regionale Ansätze zum P-Recycling und zur Klärschlammverwertung. Die Förderung erfolgt in zwei Phasen. In der ersten Phase ("Konzeptphase") sollen Konzepte für ein regionales P-Recycling erarbeitet werden. Im Anschluss werden aus den vorliegenden Konzepten die besten ausgewählt. Diese erhalten in der zweiten Phase ("Umsetzungsphase") eine Förderung zur Realisierung der Konzepte.

Ziel der Fördermaßnahme ist es, durch innovative wirtschaftliche Lösungen zum regionalen P-Recycling einen Beitrag zur Umsetzung der neuen Klärschlammverordnung zu leisten. Durch die daraus resultierende verstärkte Nutzung von Sekundärphosphor aus der Kreislaufwirtschaft sollen der Verlust von Phosphor und die Abhängigkeit Deutschlands von Phosphorimporten maßgeblich verringert werden. Dafür sind verschiedene Technologien zur P-Rückgewinnung aus Abwasser, Klärschlamm oder Klärschlammverbrennungsasche großtechnisch umzusetzen. Es sind ganzheitliche Konzepte zu entwickeln und zu realisieren, die die Lücke zwischen P-Rückgewinnung und P-Recycling schließen und den Phosphor überwiegend über die Landwirtschaft wieder in den Nährstoffkreislauf zurückführen.

Die Umsetzung der P-Rückgewinnungspflicht aus der novellierten Klärschlammverordnung wird mit hohen Kosten verbunden sein. Um die richtigen und für die jeweilige Region geeigneten Investitionsentscheidungen treffen zu können, benötigen Entscheidungsträger wissenschaftlich fundierte Ergebnisse und praktische Erfahrungen. Diese können nur durch großtechnische Umsetzungen verschiedener P-Rückgewinnungsverfahren gewonnen werden, die in neu­artige P-Recycling- und Klärschlammverwertungskonzepte eingebettet sind. Sie sollen als Vorbild für andere Regionen mit vergleichbaren Bedingungen dienen.

Diese Förderbekanntmachung ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms "Forschung für Nachhaltige Entwicklung" (FONA3), welches unter der Beihilfenummer SA.40981 (2015/X) bei der Kommission angezeigt wurde.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Nummer 1 der AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Forschungsvorhaben

Innerhalb der Fördermaßnahme sind innovative regionale Lösungen zum P-Recycling unter Beachtung der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen zu entwickeln und umzusetzen.

Wie in Nummer 1.1 beschrieben, ist eine Förderung in zwei Phasen vorgesehen:

In der Konzeptphase liegen die Schwerpunkte im Bereich der Planung und Vorbereitung. Folgende Aktivitäten sind unter anderem förderfähig:

  • Entwicklung einer Gesamtstrategie zum P-Recycling und zur Klärschlammverwertung für die ausgewählte Region
  • Vorbereitung der großtechnischen Realisierung einer Technologie zur P-Rückgewinnung inklusive Klärung von Genehmigungsvoraussetzungen
  • Ausarbeitung eines Zeitplans für die Umsetzungsphase
  • Durchführung von Veranstaltungen, die dem Aufbau der Verbünde dienen
  • Ausarbeitung von Management- und Betreibermodellen
  • Erkundung der regionalen Potentiale für die Vermarktung von P-Rezyklaten

Als Ergebnis dieser Phase sollen Konzepte vorgelegt werden, die maximal 25 Seiten umfassen. Diese stellen die Be­urteilungsgrundlage für die Auswahl der Projekte dar, für die eine Umsetzungsphase bewilligt wird. Dabei sind ins­besondere auch die Neuheit des Lösungsansatzes und der Forschungs- und Entwicklungsbedarf als Voraussetzung für eine BMBF-Förderung näher zu erläutern.

Die Förderung in der Konzeptphase erfolgt in Form eines Einzelvorhabens, das durch einen Partner stellvertretend für den noch zu formierenden Verbund beantragt wird.

In der Umsetzungsphase erfolgt die modellhafte Realisierung der regionalen Konzepte. Dabei sind die folgenden Aspekte wesentlich:

  1. Regionaler Ansatz
    In der Umsetzungsphase ist die ausgewählte Region näher zu charakterisieren. Hierbei sind insbesondere die örtlichen Gegebenheiten und Infrastrukturen der Abwasserreinigung und Klärschlammverwertung sowie möglichst kurze Transportwege für Klärschlämme, Klärschlammverbrennungsaschen und P-Rezyklate zu berücksichtigen. Es sind Betrachtungen der gesamten Wertschöpfungskette anzustreben, um den rückgewonnenen Phosphor über die Landwirtschaft in den Nährstoffkreislauf oder als Rohstoff in die Industrie zurückzuführen (gegebenenfalls unter Etablierung neuartiger Organisations- und Geschäftsmodelle). Dabei ist darauf zu achten, dass alle regional relevanten Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Gesellschaft von Anfang an mit eingebunden werden. Beispiele hierfür sind die Einbeziehung örtlicher Genehmigungsbehörden für die großtechnische Umsetzung der P-Rückgewinnung oder die Einbeziehung potentieller Nutzer der P-Rezyklate (z. B. Düngemittelhersteller, Bauernverbände, Ökolandbau, Industrie).
    Für die lokal anfallenden Klärschlämme sind innovative regionale Verwertungskonzepte aufzuzeigen. Insbesondere durch die Änderungen im Düngerecht (u. a. veränderte Schadstoffgrenzwerte, geringere Aufbringungshöchst­mengen für Stickstoff und Phosphor sowie Ausbringungssperrfristen) und die Konkurrenz mit Wirtschaftsdüngern wird die bodenbezogene Verwertung des Klärschlamms schon jetzt erheblich eingeschränkt. Dies führt zu Eng­pässen und Kostensteigerungen bei der Entsorgung auch für Klärschlämme aus Kläranlagen, die nicht von der Regelung der novellierten Klärschlammverordnung betroffen sind (< 50 000 EW).
  2. Großtechnische P-Rückgewinnung
    In den letzten Jahren wurden zahlreiche Verfahren zur Rückgewinnung von Phosphor aus unterschiedlichen Stoffströmen entwickelt. Eine Vielzahl ist dabei soweit fortgeschritten und erprobt, dass eine großtechnische Umsetzung möglich und sinnvoll ist. Diese großtechnische Umsetzung ist jedoch bisher vor allem aufgrund wirtschaftlicher Unsicherheiten nur für wenige Verfahren erfolgt. Die zurzeit überwiegend in der Entwicklung befindlichen Verfahrenstechniken sind schwierig zu vergleichen und die Ergebnisse sind schlecht auf den großtechnischen Maßstab übertragbar. Daraus ergibt sich ein hoher Bedarf an der beispielhaften Entwicklung und großtechnischen Umsetzung von Verfahren zur P-Rückgewinnung unter realen Bedingungen für verschiedene Anlagengrößen und -typen (mindestens Technology Readiness Level 6, kurz TRL 6). Im Fokus stehen dabei die P-reichen Stoffströme Abwasser, Klärschlamm oder Klärschlammverbrennungsasche. Soweit es innerhalb der regionalen Konzepte jedoch sinnvoll erscheint, können auch weitere P-reiche Abfallströme (z. B. Gülle) berücksichtigt werden. Möglich ist auch die Einbindung einer bereits bestehenden Anlage zur P-Rückgewinnung in die regionalen Konzepte. Die Erfahrungen aus großtechnischen Umsetzungen sind essentiell, um die Produktqualität der P-Rezyklate sowie Auswirkungen auf den Kläranlagenbetrieb und die Klärschlammentsorgung vernünftig beurteilen zu können.
  3. Qualität der P-Rezyklate
    Eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz der P-Rezyklate am Markt ist der Nachweis, dass sie kontinuierlich, in ausreichender Menge und in guter Qualität erzeugt werden können. Je nach Verwendungszweck müssen dabei unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden. Die Eigenschaften und damit die Absatzmöglichkeiten der P-Rezyklate unterscheiden sich je nach Produktart, Herstellungsverfahren und Ausgangsprodukt teilweise deutlich. Bei einer Verwendung als Düngemittel ist eine gute Pflanzenverfügbarkeit bei gleichzeitiger Schadstoffarmut entscheidend. Zur Beurteilung sind Löslichkeitsuntersuchungen (P-Löslichkeit nach Düngemittelverordnung) sowie Untersuchungen des Bodens und der Pflanzen nach Düngung (Gefäß- und Feldversuche) sinnvoll. Um zu ver­hindern, dass durch die P-Rezyklate Schadstoffe in den Boden eingetragen werden, sind Schadstoffanalysen unter Beachtung der Grenzwerte der Düngemittelverordnung wichtig. Auch weitere für die Anwendung der P-Rezyklate maßgebliche rechtliche Aspekte sind von Beginn an zu beachten und mit einzubeziehen.
  4. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Bilanzierungen
    Innerhalb der regionalen Konzepte sind möglichst wirtschaftliche und nachhaltige Lösungen zum P-Recycling umzusetzen. Zur Abschätzung sind hierfür Wirtschaftlichkeitsanalysen und Ökobilanzierungen sinnvoll. Dabei sind etablierte Verfahren wie z. B. Life-Cycle Assessment oder Life Cycle Costing zu nutzen. Wesentliche Aspekte sind dabei: Kosteneffizienz, Rückgewinnungspotential der Technologie, Einbindung in bestehende Verfahrenstechnik, Qualität der P-Rezyklate, Auswirkung auf die Klärschlammverwertung, Störstoffe, Betriebsmittel, Energie- und Stoffbilanzen, Emissionen, Reststoffe sowie Absatzmöglichkeiten der P-Rezyklate.

2.2 Vernetzungs- und Transfervorhaben

Die Fördermaßnahme soll durch ein eigenständiges Vernetzungs- und Transfervorhaben begleitet werden, das inhaltliche und organisatorische Aufgaben wahrnimmt. Der Förderantrag für das Vernetzungsvorhaben ist zeitgleich mit den Anträgen für die Konzeptphase gemäß Nummer 7.2.1 vorzulegen. Der Start des Vernetzungsvorhabens erfolgt jedoch voraussichtlich erst nach Abschluss der Konzeptphase der übrigen Projekte.

Wesentliches Ziel ist dabei die Synthese und Aufbereitung der Ergebnisse aus den regional orientierten Forschungsvorhaben sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Fördermaßnahme. Außerdem sollen die Identifikation und die zentrale Bearbeitung übergeordneter wissenschaftlicher Fragestellungen erfolgen.

Die Durchführung des Vernetzungsvorhabens geschieht in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger. Zu den Aufgaben zählen u. a.:

  • Analyse und Synthese der Erkenntnisse aus den Forschungsverbünden
  • Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren zu projektübergreifenden Fragestellungen
  • Aufbereitung der Ergebnisse für unterschiedliche Zielgruppen (Wissenschaft, Öffentlichkeit, Wirtschaft, Behörden und Politik)
  • Vernetzung mit entsprechenden nationalen und internationalen Aktivitäten
  • Weiterentwicklung standardisierter Prüfverfahren und Produktkriterien für P-Rezyklate
  • Analyse der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Produkten der P-Rückgewinnungsverfahren
  • Erarbeitung allgemeiner Kriterien zur vergleichenden Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Ökobilanz der entwickelten Verfahren

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Projekte mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis.

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – sowie Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Kleine und mittlere Unternehmen oder "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Für die Umsetzungsphase ist von den Partnern eines Verbundvorhabens ein Koordinator zu benennen, der dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind ausschließlich innovative, anwendungsnahe und regionale Konzepte zum P-Recycling. Reine Grundlagenforschung wird nicht gefördert. Voraussetzungen für eine Förderung sind einschlägige Vorarbeiten zum P-Recycling und umfassende Kenntnisse zum aktuellen Stand des Wissens und zum Stand der Technik.

Eine internationale Zusammenarbeit (z. B. in Grenzregionen) ist grundsätzlich möglich. Im Rahmen der Förder­maßnahme werden jedoch nur die deutschen Partner gefördert.

Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, übergreifende Maßnahmen des Technologie- und Wissenstransfers der Fördermaßnahme zu unterstützen, welche vom BMBF durchgeführt oder veranlasst werden. Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen, sowie an der Bearbeitung evtl. Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27.6.2014 (ABl. C 198/2014) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF-Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das be­absichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder er­gänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand sowie für Geräte- und Anlageninvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die geplanten Geräte- und Anlageninvestitionen müssen im Konzept und im Förderantrag zur Umsetzungsphase genau dargestellt werden. Zusätzlich ist die Förderung der Anlageninvestitionen durch andere Fördermittelgeber (z. B. über das Umweltinnovationsprogramm (UIP) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder über Förderprogramme der Bundesländer) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in den Konzepten darzustellen. Der Nachweis einer Förderung von Investitionen durch Dritte kann bei der Bewertung der Anträge von Vorteil sein.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

5.1 Konzeptphase

Für die Konzeptphase wird je ausgewählter Idee zum regionalen P-Recycling ein Vorhaben mit einer Fördersumme von bis zu 125 000 € für eine Laufzeit von maximal sechs Monaten gefördert.

5.2 Umsetzungsphase

Die Umsetzungsphase soll sich über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erstrecken. Eine alleinige Bewerbung auf die Umsetzungsphase ohne vorgeschaltete Konzeptphase ist nicht förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben" (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung" (NABF) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK)", die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Aus­gabenbasis für Gebietskörperschaften (BNBest-BMBF Gk)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)", sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleit­forschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpartner ist:

Herr Dr.-Ing. Carsten Jobelius
Telefonnummer: +49 7 21/6 08-2 23 58
Faxnummer: +49 7 21/6 08-99 20 03
E-Mail-Adresse: carsten.jobelius@noSpamkit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.

Zur Erstellung der jeweiligen förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen). Der Zugang zu diesem Portal erfolgt über folgende Internetseite: https://foerderportal.bund.de/easyonline/

Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar.

7.2 Organisation des Verfahrens

Das Förderverfahren ist mehrphasig angelegt. Die Förderung erfolgt in zwei aufeinander aufbauenden Phasen, der Konzeptphase und der Umsetzungsphase. Das Antragsverfahren für die Konzeptphase ist einstufig.

7.2.1 Vorlage, Auswahl und Bewilligung der Förderanträge für die Konzeptphase sowie für das Vernetzungs- und Transfervorhaben

Die Förderanträge für die Konzeptphase sowie für das Vernetzungs- und Transfervorhaben sind dem Projektträger Karlsruhe bis spätestens 29. Juni 2018

vom jeweiligen Koordinator vorzulegen. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bestandteil der Förderanträge sind die jeweiligen Formblätter sowie eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache. Die Einreichung erfolgt online (siehe Nummer 7.1).

Im formalen Teil der Förderanträge muss der Finanzierungsplan detailliert aufgeschlüsselt werden. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die Vorhabenbeschreibung für die Konzeptphase ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang in deutscher Sprache maximal zehn Seiten exkl. Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zu­gelassen):

  1. Deckblatt: Thema des Vorhabens, Antragsteller, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Antragstellers
  2. Darstellung des geplanten regionalen P-Recyclings, ausgehend vom Stand der Technik und Forschung (Neuheit der Verbundprojektidee) unter Beachtung der in Nummer 2 genannten Aspekte
  3. Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und des zugrunde liegenden FONA3-Rahmen­programms
  4. Darstellung der regionalen Einheit und der geplanten Struktur des Projekts, inklusive vorgesehener Schritte zur Einbindung etwaiger weiterer Partner und Entscheidungsträger während der Konzeptphase
  5. Beschreibung der notwendigen Arbeiten in der Konzeptphase
  6. Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten bzw. Ausgaben in der Konzeptphase und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
  7. Ergebnisverwertung: wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Verwertungsabsichten

Aus der Vorlage des Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Förderanträge mit Vorhabenbeschreibung werden vorgeprüft und danach von unabhängigen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Förderrichtlinien und des zugrunde liegenden Rahmenprogramms
  2. Problemrelevanz mit Bezug zur jeweiligen regionalen Einheit
  3. Fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  4. Qualifikation des Antragstellers
  5. Umsetzbarkeit und Verwertungspotential

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Förderanträge für die Konzeptphase ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die Vorhabenbeschreibung für das Vernetzungs- und Transfervorhaben (vgl. Nummer 2.2) soll folgende Gliederung aufweisen (Umfang in deutscher Sprache maximal 25 Seiten exklusive Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen):

  1. Deckblatt: Thema des Vorhabens, Antragsteller, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Antragstellers
  2. Gesamtziel des Vorhabens, Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und des zugrunde liegenden FONA3-Rahmenprogramms
  3. Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige Arbeiten
  4. Beschreibung des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2.2 genannten Aufgaben
  5. Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
  6. Ergebnisverwertung: Öffentlichkeitswirksame Darstellung, zusammenfassende Analyse und Praxistransfer

Die eingereichten Vorschläge werden abweichend von den Förderanträgen für die Konzeptphase nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Qualität des Konzepts für die Analyse, Synthese und Vernetzung sowie die Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme
  • Qualität des Arbeitsplans für die Durchführung der begleitenden wissenschaftlichen Arbeiten
  • Qualifikation des Antragstellers
  • Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen der Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage und Auswahl der entwickelten Konzepte für die Umsetzungsphase

Die in der ersten Phase erarbeiteten Konzepte zum regionalen P-Recycling sollen bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Konzeptphase beim vom BMBF beauftragten Projektträger in elektronischer Form eingereicht werden. Damit die Konzepte Bestandskraft erlangen, müssen sie zusätzlich binnen einer Woche nach Einreichung der elektronischen Fassung unterschrieben in Papierform beim Projektträger eingetroffen sein.

Die Konzepte sind so zu gestalten, dass sie selbsterklärend sind, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen (Umfang in deutscher Sprache maximal 25 Seiten exklusive Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen):

  1. Deckblatt: Thema des beabsichtigten (Verbund-)Projekts, Projektdauer, Anzahl und Art der Partner, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Konzepteinreichers
  2. Darstellung des Konzepts ausgehend vom Stand der Technik und Forschung unter Einbeziehung der in Nummer 2 beschriebenen Aspekte
  3. Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und des zugrunde liegenden FONA3-Rahmen­programms
  4. Detaillierte Beschreibung der Umsetzungsschritte und der dafür notwendigen Arbeiten
  5. Darstellung des erforderlichen Genehmigungsprozesses für den Bau der Versuchsanlage und des weiteren rechtlichen Rahmens (u. a. für die Vermarktung der P-Rezyklate)
  6. Struktur des Projekts: Koordination, Einbindung aller relevanten Akteure, Zusammenarbeit inkl. Kurzdarstellung der beteiligten Partner, sowie Darstellung der Wege und Maßnahmen zur Einbindung von Entscheidungsträgern während der Umsetzungsphase
  7. Modellcharakter des Konzepts und Übertragbarkeit auf andere Regionen
  8. Ressourcenplanung: Angabe der voraussichtlichen Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
  9. Zeitplanung: detaillierte Planung für den zeitlichen Ablauf des Vorhabens (z. B. Arbeiten bis zum Vorliegen einer Baugenehmigung/technische Realisierung/Einsetzen der Forschungsarbeiten). Die Konzepte müssen Meilensteine enthalten, die die Umsetzungsphase in überprüfbare Etappen gliedern.
  10. Verwertungsplan: wirtschaftliche Erfolgsaussichten, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten und wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit

Die eingegangenen Konzepte werden vorgeprüft und danach von unabhängigen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Innovationshöhe (erstmalige großtechnische Umsetzung einer innovativen Technik, technologischer Reifegrad, Neuartigkeit des Lösungsansatzes, Forschungsanteil und -risiko)
  2. Wissenschaftlich-technische Qualität und Umsetzbarkeit des Konzepts zum P-Recycling und zur Klärschlamm­verwertung in der jeweiligen regionalen Einheit
  3. Qualifikation des Konsortiums, Projektstruktur (Zuständigkeiten, Schnittstellen), Projektmanagement und Angemessenheit der Ressourcenplanung
  4. Wirtschaftlichkeit des Konzepts
  5. Verwertungspotential (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Verwertung) und Übertragbarkeit auf andere Regionen.

Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage eines Konzepts kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Ferner besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Konzepts und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.3 Vorlage und Bewilligung von Förderanträgen für die Umsetzungsphase

In dieser Verfahrensstufe werden alle Projektbeteiligten der positiv bewerteten Konzepte aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in deutscher Sprache vorzulegen. In diesem Antrag muss der Finanzierungsplan detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Darüber hinaus müssen in den Vorhabenbeschreibungen die Ziele der Partner sowie insbesondere der Arbeits- und Verwertungsplan ausführlicher und konkreter dargestellt werden. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus der Begutachtung der Konzepte sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten.

7.2.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Der Bundes­rechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 20. Februar 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. H. Löwe

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen An­forderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 1 und 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen in der Definition von Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung
  2. industrielle Forschung
  3. experimentelle Entwicklung
  4. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unions­rahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind (Artikel 25 Absatz 3 AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • kleine Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 20 % (Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO)
    • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 70 %
    • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 45 %
    • maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 70 %
  • mittlere Unternehmen: Maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO)
    • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %
    • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %
    • maximale Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien: 60 %

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts fest­gelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.