Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Projekten im Wissenschaftsjahr 2019

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Es sollen mit dieser Richtlinie solche Vorhaben gefördert werden, die sich den Themen und Handlungsfeldern des Wissenschaftsjahres 2019 – Künstliche Intelligenz (Arbeitstitel) widmen. Gefördert werden sowohl vermittelnde, informierende Formate als auch partizipatorische, dialogorientierte Projekte. Die Förderprojekte sollten öffentlichkeitswirksam sein und methodisch innovativ. Förderfähig sind auch Pilotprojekte der Wissenschaftskommunikation.

Die Wissenschaftskommunikation in Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt, professionalisiert und in ihren Methoden diversifiziert. Wissenschaftskommunikation wird inzwischen von einer Vielzahl von wissenschaftlichen und außerwissenschaftlichen Akteuren betrieben. Mit der fortschreitenden Digitalisierung haben sich in den vergangenen Jahren neue Kanäle der Wissenschaftskommunikation herausgebildet, die eine Vielzahl von direkten Dialogen zwischen Wissenschaft und Forschung mit Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen. Mit neuen Entwicklungen wie Offene Wissenschaft (Open Science) und den partizipativen Projekten der Bürgerforschung werden interessierte Bürgerinnen und Bürger unmittelbar an Forschungsprojekten beteiligt.

Eine zentrale Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in der Wissenschaftskommunikation sind die Wissenschaftsjahre. Diese richtet das Ministerium seit dem Jahr 2000 gemeinsam mit Wissenschaft im Dialog (WiD) aus. Im jährlichen Wechsel widmen sich die Wissenschaftsjahre gesellschaftsrelevanten Zukunftsthemen aus Wissenschaft und Forschung. In den Wissenschaftsjahren engagieren sich Wissenschafts-, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Akteure aus Politik, Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Medien. Die Initiativen und Projekte der Akteure in den Wissenschaftsjahren werden in ihrer Kommunikation bundesweit unterstützt. Alle im Rahmen dieser Förderrichtlinie geförderten Projekte sind daher angehalten, einheitlich nach außen aufzutreten und das Corporate Design des Wissenschaftsjahres 2019 anzuwenden (siehe auch Nummer 6.2) und die Marke „Wissenschaftsjahr“ in ihrer Presse und Öffentlichkeitsarbeit zu kommunizieren.

Übergeordnete Ziele der Wissenschaftsjahre sind die dialogorientierte Vermittlung der Relevanz und der Rolle, die Wissenschaft und Forschung in der Zukunftsgestaltung gesamtgesellschaftlicher Prozesse einnehmen, die Förderung der Wissenschaftsmündigkeit von Bürgerinnen und Bürgern (scientific literacy), die aktive Einbindung der Gesellschaft in wissenschaftspolitische Entwicklungsprozesse sowie die qualitative Weiterentwicklung geeigneter Methoden und Formate der Wissenschaftskommunikation. Zielgruppen der Wissenschaftsjahre sind die allgemeine und interessierte Öffentlichkeit, Kinder und Jugendliche, Studierende und Nachwuchswissenschaftler sowie Multiplikatoren in Wissenschaft, Bildung, Kultur, Medien und Politik.

Das Wissenschaftsjahr 2019 – Künstliche Intelligenz (Arbeitstitel) widmet sich einer Schlüsseltechnologie der Zukunft. Künstliche Intelligenz und insbesondere maschinelles Lernen sind Treiber für wirtschaftliche Entwicklungen, ein Chancengeber für Forschung, Gesundheit und Mobilität. Die Gesellschaft hat durch Künstliche Intelligenz die Möglichkeit, das Zusammenleben auf sozialer, politischer und wirtschaftlicher Ebene neu zu gestalten. Dies birgt Chancen und Risiken zugleich. Das Wissenschaftsjahr 2019 will einen gesellschaftlichen Dialog darüber führen, wie Künstliche Intelligenz verantwortungsvoll und zum Wohl der Menschheit genutzt werden kann. Eine zentrale Rolle bei der Ausgestaltung Lernender Systeme spielen Wissenschaft und Forschung.

Das Wissenschaftsjahr 2019 startet am 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2019.

Wissenschaftsjahr 2019 – Künstliche Intelligenz (Arbeitstitel)

Künstliche Intelligenz ist eine der zentralen Zukunftstechnologien im Bereich der Digitalisierung. Die Bedeutung der Künstlichen Intelligenz für die Zukunft unserer Gesellschaft ist groß. Daher gilt es, das Verständnis über Künstliche Intelligenz in der Gesellschaft zu stärken sowie Chancen und Nutzen, ebenso wie Gefahren für unser Zusammenleben, unsere Werte und für die Selbstbestimmung des Einzelnen gesamtgesellschaftlich zu diskutieren.

Künstliche Intelligenz ist ein Teilgebiet der Informatik, bei dem es darum geht, technische Systeme so zu konzipieren, dass sie Probleme eigenständig bearbeiten und sich dabei selbst auf veränderte Bedingungen einstellen können. Es handelt sich um lernende Systeme, also Maschinen, Roboter und Softwaresysteme, die ihre Aufgabe auch unter veränderten bzw. sich ändernden Bedingungen erfüllen können, ohne die Veränderung vorher zu kennen. So spricht man auch von maschinellem Lernen, welches auf Basis von Daten erfolgt, die den Systemen als Lerngrundlage dienen. Ob autonome Verkehrssysteme, verbesserte medizinische Diagnostik oder die Unterstützung von Rettungskräften in Katastrophengebieten – Künstliche Intelligenz dringt in fast alle Bereiche der Wirtschaft, der Arbeit und auch des Privaten vor.

In der aktuellen öffentlichen Wahrnehmung ist Künstliche Intelligenz stark mit Vorbehalten und Ängsten besetzt. Eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey zu Künstlicher Intelligenz* zeigt, dass über die Hälfte (57 %) der Befragten denkt, dass Künstliche Intelligenz zu einer Bedrohung für die Menschheit werden kann. Nur 24,5 % der Befragten denkt, dass Künstliche Intelligenz dazu beitragen werde, komplexe gesellschaftliche Probleme zu lösen. Auch befürchtet die Mehrheit der Befragten (59 %), dass Künstliche Intelligenz eher zu weniger bzw. zu deutlich weniger Arbeitsplätzen führen wird.

Die Frage nach Reichweite und Tiefe der Veränderungen durch Künstliche Intelligenz steht deshalb im Mittelpunkt der Aktivitäten des Wissenschaftsjahres 2019. Es gilt, das Verständnis über die Schlüsseltechnologie Künstliche Intelligenz zu stärken und so Bürgerinnen und Bürger zu ermächtigen, den Einsatz von Künstlicher Intelligenz faktenbasiert zu beurteilen. Dabei soll deutlich werden, dass bei allen Entwicklungen der Einfluss des Menschen im Vordergrund steht, damit souveräne Entscheidungen im Umgang mit Technologie getroffen werden können. Die Rolle von Forschung und das Verständnis darüber sind hier wesentlich und berühren verschiedene Disziplinen. Neben den neuen technischen Möglichkeiten, sollen gerade auch soziale, ökologische, ethische und rechtliche Implikationen der neuen Technologien diskutiert werden.

Im Wissenschaftsjahr 2019 soll vor diesem Hintergrund deutlich werden, was Künstliche Intelligenz bedeutet, wie sich unser Leben durch Künstliche Intelligenz verändern wird, welche Rolle Wissenschaft und Forschung dabei spielen und wie wir als Gesellschaft diese Veränderungen gestalten können. Das Wissenschaftsjahr orientiert sich u. a. an den Themenfeldern der Plattform Lernende Systeme (www.plattform-lernende-systeme.de):

  • Das Themenfeld „Technologie und Daten“ wirft Fragen auf, wie maschinelles Lernen Wissenschaft und Wirtschaft verändert und welche Rolle Daten dabei spielen.
  • Im Themenfeld „Zusammenwirken Mensch und Technik“ geht es darum, wie bei der Gestaltung von Lernenden Systemen der Nutzen der Technik für Mensch und Gesellschaft ausgeschöpft werden kann sowie Bedürfnisse und Fähigkeiten des Menschen bei der Entwicklung im Vordergrund stehen.
  • Das dritte Themenfeld „Arbeit und Qualifizierung“ beleuchtet die Anforderungen, die Künstliche Intelligenz an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zukunft stellt und stellt Fragen der Weiterbildung und Qualifizierung in den Fokus.
  • Das Themenfeld „Recht und Ethik“ richtet den Blick auf juristische und ethische Schlussfolgerungen, die der Einsatz von Lernenden Systemen mit sich bringt. Dazu gehören auch Fragen im Bereich Datenschutz und Privatheit.
  • Im Themenfeld „Gesellschaft“ stehen Auswirkungen der Künstlichen Intelligenz auf die Gesellschaft und ihren Zusammenhalt im Mittelpunkt.
  • Wie Künstliche Intelligenz und Lernende Systeme zu neuen Produkten und Dienstleistungen führen können, wird im Themenfeld „Geschäftsmodelle“ aufgegriffen.

Inhaltliche Schwerpunkte liegen in den Anwendungsfeldern Mobilität, Gesundheit und Pflege, Digitale Gesellschaft, lndustrie 4.0, Logistik, Finanzwesen sowie lebensfeindliche Umgebungen. Das Wissenschaftsjahr 2019 will darüber hinaus die verschiedenen Dimensionen der Künstlichen Intelligenz möglichst breit, perspektivenreich und ergebnisoffen zeigen und diskutieren. Daher sind alle Forschungsdisziplinen – u. a. von der Medizin, Psychologie und Philosophie über die Natur- und Technikwissenschaften, der Informatik- und Informationswissenschaften bis zu Geschichte, Soziologie, Kultur und Wirtschaftswissenschaften – eingeladen, sich mit ihren Perspektiven und Fragestellungen ins Wissenschaftsjahr 2019 einzubringen und Projekte zu entwickeln, die den Dialog und den Austausch zwischen Forschung und Gesellschaft fördern.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die sich entweder mit Themen und Aspekten aus den fünf Handlungsfeldern des Wissenschaftsjahres 2019 befassen oder sich verwandten Aspekten der Künstlichen Intelligenz widmen. Gefördert werden kann ein breites Spektrum von Vermittlungs-, Informations- und/oder Partizipationsformaten. Dazu zählen u. a. ­partizipatorische, dialog- und beteiligungsfördernde Formate (Dialogveranstaltungen, Workshops, Science Shops, ­partizipative Projekte, Labs, Reallabore etc.), edukative Wissensvermittlungsformate (Ausstellungen, Mitmachaktionen, Lernmaterialien, „Serious Games“ etc.), interdisziplinäre gegebenenfalls im Verbund umzusetzende Vermittlungsformate sowie niedrigschwellige, popularisierende Formate, die auch wissenschaftsferne Zielgruppen adressieren (Wettbewerbe, Festivals, Public Screenings etc.).

Besonders gefördert werden Vorhaben, die aus methodischer Sicht innovative und neue Wege in der Wissenschaftskommunikation beschreiten und Pilotcharakter haben. Förderfähig sind nur solche Vorhaben, die eine überregionale bzw. bundesweite Ausstrahlung haben bzw. übertragbar und/oder nachhaltig sind.

Es werden Vorhaben mit Fragestellungen aus allen wissenschaftlichen Disziplinen sowie mit inter- und transdisziplinären Schwerpunkten berücksichtigt. Die zu fördernden Vorhaben dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben und müssen ausdrücklich für das Wissenschaftsjahr 2019 entwickelt worden sein. Ziel der Vorhaben muss es sein, die Inhalte des Wissenschaftsjahres auf eine für die ausgewiesenen Zielgruppen verständliche Art und Weise darzustellen und das Interesse der Menschen für aktuelle Forschungsinhalte, insbesondere das Themenfeld Künstliche Intelligenz zu wecken.

Nicht gefördert werden können:

  • Veröffentlichungen,
  • nicht öffentliche Fachtagungen, die sich an ein Fachpublikum richten,
  • Vorhaben, die vorrangig der Außendarstellung institutioneller Antragsteller dienen,
  • Werbe- und Marketingkampagnen,
  • kostenpflichtige Schulungen, Workshops oder sonstige kommerzielle Veranstaltungen,
  • die Weiterführung bereits umgesetzter Projekte.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Museen und vergleichbare Einrichtungen der Wissensvermittlung, Akademien, nicht staatliche Organisationen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) mit satzungsgemäßen Schwerpunkten in der Wissensvermittlung, Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden) sowie Unternehmen der ­gewerblichen Wirtschaft mit einem nachgewiesenen Schwerpunkt auf Forschung, Wissenschaftskommunikation oder Bildung für nachhaltige Entwicklung. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (sonstige oben angegebene Zuwendungsempfänger) in Deutschland verlangt. Eine ­interdisziplinäre Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure in Form von Verbundprojekten ist möglich. Die Förderinteressierten sollten die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben und nachweisbare Kenntnisse über die Themen des Wissenschaftsjahres 2019;
  • Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens;
  • Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben;
  • kein Ausschluss der Vorschrift des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Gesellschaftsvertrag und in etwaigen Geschäftsführerverträgen.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1 ff.); insbesondere Abschnitt 2.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderungswürdig sind Vorhaben, die sich an den Zielen des Wissenschaftsjahres 2019 orientieren und als Zielgruppen die breite und interessierte Öffentlichkeit, Kinder und Jugendliche, Studierende und Nachwuchswissenschaftler und/oder Multiplikatoren in Wissenschaft, Bildung, Kultur, Medien und Politik haben. Gefördert werden können ausschließlich Projekte, die sich inhaltlich an einem der Handlungsfelder des Wissenschaftsjahres 2019 – Künstliche Intelligenz (AT) ausrichten bzw. ein verwandtes Thema im Kontext von Gesellschaft und technologischer Entwicklung adressieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Formularschrank BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte. Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse auf Aus­gabenbasis bzw. auf Kostenbasis als Anteilfinanzierung bzw. als Fehlbedarfsfinanzierung (bei Zuwendungen auf ­Ausgabenbasis). In begründeten Ausnahmenfällen ist eine Vollfinanzierung möglich.

Bemessungsgrundlage für die in Nummer 3 genannten möglichen Zuwendungsempfänger (Kultur- und Bildungseinrichtungen, Museen und vergleichbare Einrichtungen der Wissensvermittlung, Akademien, nicht staatliche Organisationen wie Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen mit satzungsgemäßen Schwerpunkten in der Wissensvermittlung, Kommunen) sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Förderanträge sind auf Grundlage der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV) bzw. auf Kostenbasis (AZK) zu erstellen: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf&menue=block.

Zuwendungsfähig sind Mittel für die Vergabe von Aufträgen, wenn Teile des Vorhabens von Dritten erbracht werden müssen (beispielsweise Gestaltung von Informationsmaterial, Programmierung von Internetseiten, Druck von Informationsmaterial etc.), Sachmittel, die für das Vorhaben unmittelbar notwendig sind sowie Reisekosten gemäß Bundesreisekostengesetz.

Zuwendungsfähig sind außerdem Personalausgaben bzw. -kosten, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten finanziert sind.

Personalausgaben bzw. -kosten sind nur dann zuwendungsfähig,

  • wenn das Personal zusätzlich für das Vorhaben eingestellt wird,
  • wenn für bestehendes Personal, das im Vorhaben tätig werden soll, für den bisherigen Aufgabenbereich eine Ersatzkraft eingestellt wird,
  • wenn die Stelle für bestehendes Personal für das beantragte Vorhaben aufgestockt wird (zuwendungsfähig ist nur der Aufstockungsanteil).

Höhe der Zuwendung

Die Vorhaben können mit einer Zuwendung von 20 000 Euro bis 150 000 Euro gefördert werden. Je nach Qualität und Umfang der Vorhaben können in Ausnahmefällen auch höhere Zuwendungen gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis für Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen ­Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

6.2 Kommunikationskonzept, Corporate Design des Wissenschaftsjahres 2019

Die folgenden weiteren Nebenbestimmungen werden ebenfalls Bestandteil des Zuwendungsbescheids (sowohl bei Förderung auf Ausgabenbasis als auch bei Förderung auf Kostenbasis):

Das im Rahmen des Vorhabens zu erarbeitende Kommunikationskonzept und alle mit dem Projekt verbundenen öffentlichkeitswirksamen Kommunikationsmaßnahmen (z. B. Veranstaltungen, Kongresse, Broschüren, Poster, Flyer, digitale Kommunikationsformen u. Ä.) sind in Hinblick auf Auflagenhöhe und Gestaltung mit dem Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation (siehe Nummer 7.1) abzustimmen. Grundlage für die Erstellung aller Publikationen ist das ­Corporate Design des Wissenschaftsjahres 2019. Alle Publikationen sind unter Verwendung der Bildwortmarke des BMBF mit dem Zusatz „Gefördert vom“ zu erstellen.

Die Zuwendungsempfänger sind angehalten, die Kommunikationskampagne des Wissenschaftsjahres 2019 zu unterstützen, sich an Evaluationsmaßnahmen zu beteiligen und zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vorhaben und einer übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.

6.3 Erfolgskontrolle/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen ­zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

6.4 Open Access-Klausel

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Für die Abwicklung des Auswahl- und Bewilligungsverfahrens hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Ansprechpartner:

Florian Druckenthaner
Telefon: +49 30/6 70 55-7 85
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: florian.druckenthaner@noSpamdlr.de

Susette Polke
Telefon: +49 30/6 70 55-7 82
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: susette.polke@noSpamdlr.de

Der DLR Projektträger steht für Fragen und Auskünfte zur Verfügung.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Projektskizzen sind sowohl online über „easy-Online“ als auch in schriftlicher Form auf dem Postweg einzureichen.

Bitte reichen Sie Ihre Skizze bis zum 1. Oktober 2018, 12.00 Uhr über folgenden Link online ein:https://foerderportal.bund.de/easyonline

Damit Ihre Online-Bewerbung Bestandskraft erlangt, müssen Sie die Projektskizze ausdrucken und umgehend nach dem 1. Oktober 2018 auf dem Postweg zusätzlich an folgende Adresse schicken:

DLR Projektträger
Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Finanzierungsplanung mit dem voraussichtlichen Umfang der Ausgaben bzw. Kosten beinhalten.

Die Gliederung der Projektskizze soll wie folgt aussehen:

  • Projekttitel,
  • Ansprechpartner und weitere Partner im Prozess,
  • Selbstdarstellung und Organisationsstruktur,
  • Ziele des Vorhabens und Kurzzusammenfassung des Vorhabens,
  • ausführliche Vorhabenbeschreibung (Idee, Ziele, Zielgruppen, Einbindung der Bürger und weiterer Akteure, Kommunikationsstrategie),
  • Darstellung des Eigeninteresses/Eigenanteils,
  • Nachhaltigkeit, Übertragbarkeit,
  • Finanzierungsplan (Gesamtmittelbedarf, Förderbedarf, Eigenleistungen),
  • Zeitplan.

Es steht den Förderinteressenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorhabens von Bedeutung sind.

Die Förderinteressenten reichen eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten ein.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Zielabdeckung: Das Vorhaben ist auf die Vermittlungsziele des Wissenschaftsjahres 2019 zugeschnitten (Berücksichtigung der Handlungsfelder, Zielgruppen, Forschungsinhalte).
  • Fachliche Kompetenz: Der Antragsteller ist qualifiziert, das Vorhaben durchzuführen und verfügt über nachgewiesene Expertise über das Themenfeld und/oder die Vermittlung des Themenfelds.
  • Schlüssigkeit und Konsistenz des Konzepts: Idee, Ziele, Budgetschätzung.
  • Kommunikative Ausrichtung und Wirksamkeit: Das Vorhaben wird von geeigneten Kommunikationsmaßnahmen begleitet, es ist öffentlichkeitswirksam und generiert voraussichtlich eine mediale Berichterstattung. Das Vorhaben wird kommunikativ in das Wissenschaftsjahr 2018 eingebunden und als Teil dessen wahrgenommen.
  • Innovation: Das Vorhaben ist innovativ und leistet einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaftskommunikation in Deutschland.
  • Überregionalität und Nachhaltigkeit: Das Vorhaben strahlt überregional aus und/oder kann übertragen bzw. nachgenutzt werden.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Förderinteressenten schriftlich mitgeteilt.

Die Förderinteressierten haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die potenziellen Antragsteller, deren Projektskizzen positiv bewertet wurden, durch den Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender ­Prüfung entschieden wird. Die Erstellung von förmlichen Anträgen erfolgt über das Antragssystem Easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die Zugangsdaten werden durch den Projektträger zur Verfügung gestellt.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung;
  • Methoden zur Messung der Zielerreichung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Auflagen: Die Auflagen aus der ersten Stufe werden erfüllt und der zur Förderung empfohlene Finanzrahmen wird eingehalten.
  • Stringenz: Die Vorhabenplanung ist schlüssig, das Konzept ist konsistent und fachlich validiert (Idee, Ziele, Arbeits- und Zeitplan, Finanzierungsplan).
  • Mitteleffizienz: Die beantragten Mittel sind zuwendungsfähig, notwendig und angemessen. Die Erläuterungen zum Finanzierungsplan sind nachvollziehbar.
  • Wirksamkeitserfassung: Das Vorhaben sieht eine sinnvolle Erfassung und Evaluation der Zielerreichung vor.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

7.2.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen VV soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den VV zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8  Beginn und Ende der Förderung

Die Vorhaben müssen innerhalb der Laufzeit des Wissenschaftsjahres 2019 umgesetzt werden, d. h. sie können ­frühestens am 1. März 2019 beginnen und sollten spätestens am 31. Dezember 2019 enden.

9 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Berlin, den 28. August 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Cordula Kleidt

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

  1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten – bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, ­insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
De-minimis-Förderungen in Form eines Darlehens oder einer Garantie werden nicht gewährt an Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen. Im Fall eines großen Unternehmens muss sich der Zuwendungsempfänger – für eine positive Zuwendungsentscheidung – in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B entspricht.

  1. Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staat­lichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.