Bundesförderung von Produktionsanlagen von persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte

Ziel des Bundesförderungsprogramm von Produktionslagen persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte ist die Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von persönlichen und medizinischen Schutzausrüstungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

 

Ein zentrales Element für die dauerhaft erfolgreiche Bekämpfung der Corona-Pandemie ist die Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte. Um die Versorgung sicherzustellen, ist deshalb der Ausbau bestehender und die Schaffung neuer und zusätzlicher Produktionskapazitäten innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union dauerhaft erforderlich.

Durch die damit verbundene Diversifizierung von Produktionsprozessen und Lieferwegen erhöhen wir die Verfügbarkeit der benötigten Produkte, verringern die einseitige Abhängigkeit von Importen und leisten so einen wichtigen Beitrag zur Stärkung unserer Volkswirtschaft und zum Schutz der Bevölkerung.

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen in

  • Anlagen zur Produktion von Filtervlies im Meltblown-Verfahren,
  • kurzfristig verfügbare Anlagen zur Produktion von Schutzmasken,
  • innovative Anlagen zur Produktion von Schutzmasken (Entwicklungsvorhaben).

Die Produktion von Schutzmasken bezieht sich ausschließlich auf nachfolgende Produktka-tegorien:

  • Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel »FFP2« gemäß Verordnung (EU) 2016/425 und EN 149:2001+A1,
  • Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel »FFP3« gemäß Verordnung (EU) 2016/425 und EN 149:2001+A1,
  • Medizinische Gesichtsmasken gemäß EN 14683.

Gefördert werden nur Produktionsanlagen, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass für die nach Nummer 4 Satz 2 der Richtlinie definierten Produkte die nachfolgend aufgeführten Qualitätsstandards eingehalten werden. Der Nachweis hat spätestens mit Vorlage der Verwendungsnachweisprüfung zu erfolgen:

  • für filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel »FFP2« und »FFP3« Nachweis einer EU-Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/425 und entweder der Prüfbericht der notifizierenden Stelle nach Anhang VII Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Entscheidungen und Berichte der notifizierenden Stelle gemäß Anhang VIII Nummer 3.5, 4.3 und 4.4 der Verordnung (EU) 2016/425;
  • für Medizinische Gesichtsmasken Nachweis eines Zertifikats über die Konformität der Medizinprodukte zu den grundlegenden Anforderungen im Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG.

Gefördert werden können zudem Entwicklungstätigkeiten, die eine Produktionsanlage nach Nummer 4.3 der Richtlinie zum Ziel haben.

Begünstigte

Förderfähig sind Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.

Mit dem Vorhaben darf nicht vor dem 28. Februar 2020 begonnen werden sein.

Die Unternehmen verpflichten sich die geförderte Anlage zur Produktion von Filtervlies im Meltblown-Verfahren bis mindestens 31. Dezember 2023 zweckentsprechend zu betreiben sowie die Produktion bis zum 31. März 2021 aufzunehmen. Das Filtervlies, dass mit den geförderten Anlagen produziert wird, ist bis mindestens 31. Dezember 2023 ausschließlich an Unternehmen zu veräußern, die ihrerseits mit dem Vlies als Vorprodukt medizinische Schutzmasken in Deutschland oder innerhalb der EU produzieren. Ausnahmen benötigen der Genehmigung des Zuwendungsgebers.

Die kurzfristig verfügbaren Anlagen zur Produktion von Schutzmasken müssen bis spätestens 31. August 2020 in Betrieb genommen werden. Die mit den geförderten Anlagen produzierten und nach Nummer 4 Satz 2 der Richtlinie definierten Produkte sind bis mindestens 31. Dezember 2021 ausschließlich auf dem deutschen oder europäischen Binnenmarkt zu veräußern. Ausnahmen benötigen der Genehmigung des Zuwendungsgebers.

Die Unternehmen verpflichten sich die innovative und über den Stand der Technik hinausgehende Anlage zur Produktion von Schutzmasken bis mindestens 31. Dezember 2025 zweckentsprechend zu betreiben sowie die Inbetriebnahme sechs Monate nach dem Tag der Bewilligung, spätestens bis zum 30. Juni 2021, es sei denn, dass der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Zuwendungsempfänger keinen Einfluss hat, aufzunehmen. Die mit den geförderten Anlagen produzierten und nach Nummer 4 Satz 2 der Richtlinie definierten Produkte sind bis mindestens 31. Dezember 2025 ausschließlich auf dem deutschen oder europäischen Binnenmarkt zu veräußern. Ausnahmen benötigen der Genehmigung des Zuwendungsgebers.

Förderbetrag

Die Anlagen zur Produktion von Filtervlies im Meltblown-Verfahren und die kurzfristig verfügbaren Anlagen zur Produktion von Schutzmasken werden mit 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert.

Die innovativen Anlagen zur Produktion von Schutzmasken (Entwicklungsvorhaben) werden mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert.

Die Förderung nach der Richtlinie ist insgesamt auf maximal 10 Millionen Euro je Unternehmen (inkl. Tochterunternehmen) begrenzt.

Antragsverfahren

Unternehmen können den Antrag (siehe Publikation) für die Förderung von Anlagen zur Produktion von Filtervlies im Meltblown-Verfahren und von kurzfristig verfügbaren Anlagen zur Produktion von Schutzmasken, bis zum 30. Juni 2020 schriftlich beim BAFA stellen. Eine Übersendung des ausgefüllten Antrags vorab per E-Mail ist möglich.

Den Antrag auf Förderung von innovative Anlagen zur Produktion von Schutzmasken können Unternehmen bis zum 30.10.2020 schriftlich beim BAFA stellen. Eine Übersendung des ausgefüllten Antrags vorab per E-Mail ist möglich.

Zum Thema

Kontakt

Förderung von Produktionsanlagen für Schutzausrüstung

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 414
Auslandsmarkterschließung, Messen
Frankfurter Straße 29, 3565760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1212

Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

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