Bekanntmachung

Richtlinie des Fachprogramms „Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N)“ im Rahmenprogramm „Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA 3)“ im Rahmen der Dachbekanntmachung „Naturrisiken“ „Früherkennung von Erdbeben und ihren Folgen“; Bundesanzeiger vom 30.05.2018

 

Naturkatastrophen verursachen jedes Jahr große Verluste an Menschenleben und führen zu wirtschaftlichen Schäden in Milliardenhöhe. Mit der Dachbekanntmachung „Naturrisiken“ (siehe: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-1477.html) soll durch strukturierte Forschungsmaßnahmen ein wichtiger Beitrag geleistet werden, um Menschenleben und Infrastruktur zu schützen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ruft daher zur Antragstellung zum Themenschwerpunkt „Früherkennung von Erdbeben und ihren Folgen“ auf.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Innerhalb des Fachprogramms „Geoforschung für Nachhaltigkeit (GEO:N)“, als Teil des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung (FONA3)“, beabsichtigt das BMBF Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Georisiko Erdbeben zu fördern. Mit dem Förderschwerpunkt „Früherkennung von Erdbeben und ihren Folgen“ verfolgt das BMBF das Ziel, das Verständnis über das Auftreten von Erdbeben zu verbessern und die Folgen von seismischen Ereignissen besser bewältigen zu können. Der Förderschwerpunkt liefert damit einen wesentlichen Beitrag zur Vorsorgeforschung innerhalb des BMBF Rahmenprogramms FONA3.

Erdbeben treten im Vergleich zu hydro-meteorologischen Schadensereignissen eher selten auf, können dann aber erhebliche Auswirkungen auf Mensch, Gesellschaft und Umwelt nach sich ziehen. In Hinblick auf das Risiko – das Produkt von Häufigkeit und Schadenshöhe – sind Erdbeben daher ähnlich relevant. Erdbeben haben zudem die Eigenschaft, dass deren zukünftige Auswirkungen zwar probabilistisch beschrieben werden können, die Vorhersage eines spezifischen Ereignisses aber bislang nicht möglich ist. Daher besteht eine wesentliche Herausforderung in der risikogerechten Auslegung von Bauwerken und einer situationsgerechten Reaktion im Falle von Schadbeben, damit menschliches Leben, Infrastruktur und Umwelt geschützt werden. Moderne Sensor- und Kommunikationstechnologien haben inzwischen die Möglichkeit eröffnet, eine Reihe von zeitkritischen Maßnahmen zur Schadensminderung bei Erdbeben zu konzipieren.

Dazu gehört eine echte Frühwarnzeit im Bereich von Sekunden bis Minuten für das Auftreten von Bodenerschütterungen und von Minuten bis Stunden für das Eintreffen von Tsunamis. Eine Reihe von automatischen technischen Maßnahmen hinsichtlich der Bodenerschütterungen, wie das Stoppen von Zügen, die Kontrolle von Aufzügen in Hochbauten, Warnungen für Schulen etc., sind in einigen Regionen der Erde bereits erfolgreich implementiert. Tsunami-Frühwarnsysteme sind in verschiedenen Gebieten installiert, können aber hinsichtlich der verfügbaren Zeit für Warnungen und der quantitativen Prognose von Fluthöhe, Inundation etc. verbessert werden.

Frühere Katastrophen haben zudem gezeigt, dass der Mangel an Lageinformationen (Was ist wo und in welchem Ausmaß geschädigt? Wo ist der Bedarf an Hilfsmaßnahmen wie groß?) ein wesentliches Hindernis dabei ist, Folgeschäden zu begrenzen, Opfern schnelle Hilfe zukommen zu lassen, den Einsatz der stets knappen Ressourcen zu optimieren sowie Prioritäten der Wiederherstellung zu identifizieren. Solche Defizite können durch moderne Beobachtungsverfahren (z. B. satellitengestützte Erkundung, innovative Sensorik, Crowd-Sourcing, unbemannte Luftfahrzeuge) gemeinsam mit neuen Auswertemethoden und Modellen zur Ermittlung belastbarer Schadensinformationen – auch bei mittelstarken Ereignissen – unterstützt werden. Ein wichtiger Aspekt in diesem zeitkritischen Post-Ereignis-Rahmen ist auch die Prognose von starken Nachbeben und Sekundärphänomenen wie Bodenverflüssigungen sowie erschütterungsinduzierte Hangrutschungen und Felsstürze.

Allen Themen sind die zeitkritische Nutzung von Geodaten sowie wissenschaftliche Fragestellungen nach der Quantifizierung der Unsicherheit von Warnungen und nach der Möglichkeit und Form der Entscheidungsunterstützung für Verantwortliche und Bevölkerung gemein. Diese erfordern zusätzlich eine geeignete Interaktion mit den Empfängern der Informationen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 der AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind FuE1-Vorhaben, welche die gesamte Prozesskette – von der Erfassung von Georisiken über Daten- und Informationsbereitstellung bis zur Prognose – abbilden. Die Prozesskette sollte mit der technischen Warnung enden (z. B. an der Schnittstelle zu Einsatzzentralen). Für die Bearbeitung sind interdisziplinäre Forschungsverbünde aus Forschungseinrichtungen und Industrie sinnvoll.

Die Projektvorschläge müssen den Nachweis führen, dass sie zu neuen Methoden der Entscheidungsunterstützung zur Vermeidung, Schadensminderung oder Bewältigung der genannten Risiken beitragen.

Des Weiteren ist eine regionale Fokussierung der Forschungsvorhaben auf Europa ausdrücklich erwünscht. Mögliche Anwendungstests außerhalb dieser Fokussierung sind ausführlich zu begründen. Dabei sind insbesondere bereits vorhandene Aktivitäten (z. B. im CLIENT Programm) zu berücksichtigen. Der Zugang zu den Testgebieten ist durch belastbare Dokumente (z. B. Genehmigungsbehörden) nachzuweisen. Weiterhin ist eine mit den deutschen Antragstellern vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation möglicher Kooperationspartner zu belegen.

Von der Förderung ausgenommen sind Forschungsansätze, die bereits in anderen Förderprogrammen oder anderen Förderschwerpunkten (z. B. des BMBF, der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder der Europäischen Union) beantragt und unterstützt werden.

Die Themen lassen sich entsprechend den nachfolgenden Schwerpunkten gliedern, die integriert und interdisziplinär behandelt werden sollen und für die sich folgender Forschungsbedarf ergibt:

2.1 Frühwarnung (sensu stricto)

  • Nutzung von Echtzeitdaten und ingenieurseismologischen Aufzeichnungen/Daten zur Prognostik der Erdbeben­stärke, des Schadenspotentials, induzierter Bodenbewegungen sowie weiterer sekundärer Effekte.
  • Entwicklung von Systemen zur Frühwarnung vor Nachbeben unter Berücksichtigung und Integration physikalischer Beobachtungen in statistische Erdbebenmodelle zur Nachbebentätigkeit.
  • Moderne Software-/Hardware-Optionen für die Datenerfassung, -auswertung und -kommunikation.
  • Entwicklung von Konzepten, die Akzelerometerdaten aus engmaschig installierten Sensornetzwerken (z. B. Tablet-Computern, Smartphones oder fest installierten Sensoren) und/oder Fernerkundungsdaten aus der Bebenregion nutzen.
  • Neue Methoden der Echtzeitassimilation von Beobachtungsdaten in Modelle der Wellenausbreitung bei Erdbeben.
  • Entwicklung von Techniken und Methoden zur Warnung vor Primärschäden an Bauwerken, insbesondere Industrieanlagen und kritischer Infrastruktur.
  • Neue Methoden zur Quantifizierung von Unsicherheiten in der Frühwarnung sowie zur Kalibrierung und zum (umfassenden) Test von Frühwarnsystemen.

2.2 Schadensminderung durch schnelle Ermittlung von Erdbebenfolgen

  • Entwicklung innovativer Methoden zur schnellen Zustandsanalyse von Bauwerken und kritischer Infrastruktur sowie zur Prognose von Sekundäreffekten und möglichen Folgeeffekten.
  • Quantitative Prognose von Sekundäreffekten (z. B. Bodenverflüssigung, Hangrutschungen, Tsunamis) und mög­lichen Folgeeffekten. IT-gestützte, probabilistische Modellierung von sekundär- bzw. postseismischer Aktivität, z. B. realistische Szenarien zur Nachbebenaktivität oder Tsunamierzeugung, auch mit Hilfe von Urgent-Computing Konzepten.
  • Entwicklung von Crowd-Sourcing und/oder Volunteered-Geographic Informationssystemen zur Gewinnung von Schadensinformationen, z. B. aus Instant-Messaging oder Mikroblogging-Diensten sowie aus sozialen Netzwerken.
  • Gewinnung von Lagebildern und Entscheidungshilfen für eine durch Erdbebenfolgen geschädigte Region aus satelliten-, flugzeug- und bodengestützten Informationen.
  • Einschätzung einer Wahrscheinlichkeit für das Auftreten und die Auswirkung von Nachbeben durch near real time Modellrechnungen und zuverlässige Nachbeben-Informationen für Bevölkerung, Rettungskräfte, Katastrophen­management.
  • Entwicklung von Schadensmodellen für den Gebäudebestand und Infrastruktur.

Während beim ersten Themenschwerpunkt Detektionssysteme, die Integration neuer Datenströme, Informations­systeme und schnelle Kommunikationstechniken sowie zeitkritische physikalische/statistische Modellierungen zur Integration in ein Frühwarnsystem zentral sind, stehen beim zweiten Schwerpunkt Prozessverständnis in einem breiten Kontext, Schadensprognostik unter den Bedingungen fragmentierter und unsicherer Daten, Extraktion von Information aus vielfältigen Datenquellen (big data) und Werkzeuge zur Entscheidungsunterstützung im Fokus.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gesellschaftliche Organisationen (z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände) und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungs­aktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 2014, insbesondere Nummer 2).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.

Der integrative und interdisziplinäre Ansatz der Forschungsthemen bei BMBF-Projekten erfordert die Bearbeitung der aufgeworfenen Forschungsthemen in größeren Verbundprojekten. Unter dieser Prämisse wird eine Verbundbildung zur kooperativen und interdisziplinären Bearbeitung der in den Nummern 2.1 und 2.2 skizzierten Fragestellungen erwartet. Bei anwendungsorientierten Projekten soll insbesondere der Know-how-Transfer von der Wissenschaft in die Anwendung gefördert werden. Dazu ist eine aktive Beteiligung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Potentielle Anwender (z. B. Behörden, Gemeinden, Endnutzer) sind frühzeitig in den Entwicklungsprozess einzubeziehen.

Für jeden Verbund ist ein Koordinator zu bestellen. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (83) der AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198/2014) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2 .

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten (zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 des FuEuI3-Unionsrahmen) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert ver­öffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Forschungszentrum Jülich GmbH

Projektträger Jülich

Geschäftsstelle Rostock

Geschäftsbereich Meeres- und Polarforschung,
Geowissenschaften, Schifffahrt und Meerestechnik (PtJ-MGS)

Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Fachlicher Ansprechpartner ist:

Dr. Ulf Hünken
Telefon: 03 81/2 03 56-2 99
E-Mail: u.huenken@noSpamfz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Auf der Grundlage der Bewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, bis spätestens 31. Juli 2018 Projektskizzen über das elektronische Formularsystem easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) vorzulegen. Die elektronische Antragstellung erfolgt nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „GEO:N – Geoforschung für Nachhaltigkeit“ im Förderbereich: „Früherkennung von Erdbeben (Skizze)“.

Bei Verbundprojekten ist die gemeinsame Projektskizze vom Verbundkoordinator vorzulegen. Damit die elektronische Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich fristgerecht zum oben genannten Termin unterschrieben beim Projektträger eingereicht werden, zusammen mit den über easy-Online generierten Formblättern. Eine ausschließliche Einreichung über easy-Online wird grundsätzlich nicht akzeptiert.

Die Projektskizzen sind formlos und in deutscher Sprache einzureichen. Dabei darf ein Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand) inklusive Deckblatt und Anlagen nicht überschritten werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen, die von der vorgegebenen Form und Seitenzahl abweichen, können nicht berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.

Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein. Die selbsterklärende Vorhabenbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:

  • Deckblatt mit Angaben zum Verbundkoordinator und den Verbundpartnern sowie Zuordnung des Themas zu oben genannten Förderschwerpunkten
  • Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
  • Projektbeschreibung
  • Ziele (Gesamtziele des Vorhabens; wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele)
  • Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme
  • Stand der Wissenschaft und Technik inklusive Originalität des Forschungsansatzes
  • Bisherige Arbeiten der Antragsteller
  • Arbeitsplan (Beschreibung der Arbeiten)
  • Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netzdiagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten)
  • Ergebnisverwertung und Datenmanagement
  • Tabellarischer Finanzierungsplan der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen (geplanter Personaleinsatz, Sachmittel, Reisen, Investitionen).

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität und Originalität sowie Nutzungs- und Innovationspotential der geplanten Forschung
  • Übereinstimmung mit den fachlichen Schwerpunkten der Ausschreibung
  • Interdisziplinarität des Vorhabens
  • Erwarteter Erkenntnisgewinn
  • Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Konsortiums
  • Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements, Ergebnisverwertung in wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht
  • Angemessenheit der Mittelplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten (bei Verbundprojekten über den Verbundkoordinator) schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Aus der Vorlage von Projektskizzen kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe haben Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen die Möglichkeit, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, der bereits die Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens berücksichtigt.

Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Technik sowie Referenzverfahren auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan für jeden der Kooperationspartner enthalten muss. Der Arbeitsplan muss zusätzlich in einem Balkenplan übersichtlich dargestellt werden, in dem auch die geplanten Personalressourcen wiedergegeben werden. Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten (bei Verbundprojekten über den Verbundkoordinator) durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. Die elektronische Antragstellung erfolgt in easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „GEO:N – Geoforschung für Nachhaltigkeit“ im Förderbereich: „Früherkennung von Erdbeben“.

Nachdem der förmliche Förderantrag über das elektronische Antragssystem eingereicht wurde, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den Projektträger Jülich, Geschäftsbereich MGS, weiterzuleiten. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Antragstellung erfolgt in deutscher Sprache entsprechend den jeweiligen Richtlinien des BMBF zur Antragstellung (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare). Über die Förderwürdigkeit wird nach abschließender Prüfung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten beraten zu lassen. Die Bewertung der eingegangenen Anträge richtet sich nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der detaillierten Arbeits- und Meilenstein­planung.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2023 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 3. Mai 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Rudolf Leisen


Anlage
beihilferechtliche Vorgaben