Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für den Forschungsschwerpunkt „Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial“ im Rahmen des FuE-Programms „Zukunft der Arbeit“ als Teil des Dachprogramms „Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen“

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die fortschreitende Digitalisierung prägt schon heute die Art, wie Produktions- und Dienstleistungen erbracht werden können. Wirtschaft und Gesellschaft stehen gemeinsam vor der Herausforderung, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, um Qualität und Produktivität der Arbeitswelt zu steigern. Mit diesem Ziel müssen nachhaltige Digitalisierungskonzepte sowie Umsetzungsstrategien entwickelt werden, die neue Technologien, vorhandene Stärken und Strukturen sowie die Bedürfnisse der Menschen gleichermaßen berücksichtigen.

Dem Mittelstand kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Über 30 Mio. Menschen sind in rund 3,7 Mio. kleinen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt und bilden einen Motor für Wachstum und Innovationen. Eine zukunftsfähige Arbeitswelt ist daher auf einen zukunftsfähigen Mittelstand angewiesen.

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das technische und soziale Innovationspotenzial mittelständischer Unternehmen zu stärken, indem neue Konzepte und Werkzeuge der Arbeitsgestaltung und -organisation erforscht, entwickelt und umgesetzt werden.

Die geförderten Projekte sollen dabei von konkreten betrieblichen Anwendungsfällen ausgehen und Fragestellungen zum digitalen Wandel der Arbeitswelt thematisieren, die eine Verwertbarkeit der Ergebnisse auch in anderen Unternehmen erwarten lassen. Die Vorhaben sollen konkrete Gestaltungsmöglichkeiten exemplarisch darstellen und erproben, die für die Arbeitswelt von morgen zum Standard werden können. Sie sollen dazu beitragen, die Arbeitsbedingungen im betrieblichen Alltag zu verbessern, Arbeitsplätze in Deutschland langfristig zu sichern bzw. neue Arbeitsplätze zu generieren und einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu leisten.

Im Rahmen dieser Wettbewerbsrunde ist das BMBF bestrebt, verstärkt die deutschen Übergangsregionen2 zu fördern. Partner aus diesen Regionen sind deshalb besonders aufgefordert, sich an den Verbundprojekten zu beteiligen

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem ESF3 erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr. 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Interventionspriorität „Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege u. a. durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der ESF-Verordnung zugeordnet.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderrichtlinie ist eingebettet in das BMBF-Programm „Zukunft der Arbeit“ (im Internet unter: https://www.bmbf.de/pub/Zukunft_der_Arbeit.pdf). Das Programm hat das übergeordnete Ziel, gleichermaßen technologische und soziale Innovationen voranzubringen. Neue Arbeitsprozesse sollen gefördert und durch ein Miteinander der Sozialpartner ­vorangebracht werden. Die direkte Verwertbarkeit in Unternehmen und damit die Entfaltung einer gesellschaftlich ­relevanten Wirkung ist ein wesentliches Ziel. Der Kooperation mit kompetenten Umsetzungsträgern wird dabei große Bedeutung beigemessen.

Gefördert werden risikoreiche, unternehmensgetriebene und anwendungsorientierte Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und interdisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen, Forschungspartnern und gegebenenfalls weiteren relevanten Akteuren erfordern. Die FuE1-Themen müssen in einer vorwettbewerblichen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, die auch entsprechende mittelständische Unternehmen einschließen soll. Zur Verwirklichung einer zukunftsweisenden, innovativen und sozialen Arbeitswelt sollen Inhalte entlang der neun Handlungsfelder des Programms „Zukunft der Arbeit“ bearbeitet werden:

  1. Soziale Innovationen durch neue Arbeitsprozesse ermöglichen
  2. Neue Arbeitsformen im Kontext von Globalisierung und Regionalisierung erforschen
  3. Arbeiten im Datennetz – digitale Arbeitswelt gestalten
  4. Kompetenzen im Arbeitsprozess entwickeln
  5. Neue Werte zwischen Produktion und Dienstleistung kreieren
  6. Mensch-Maschine-Interaktion für das neue digitale Miteinander
  7. Potenziale der Flexibilisierung für Beschäftigte und Unternehmen erschließen
  8. Gesundheit durch Prävention fördern
  9. Zukunft der Arbeit durch Nachhaltigkeit sichern – ökonomisch, ökologisch, sozial

Diese Handlungsfelder sind im BMBF-Programm „Zukunft der Arbeit“ inhaltlich beschrieben (Seite 19 bis 43). Sie enthalten zudem konkrete Erläuterungen zu den jeweiligen Zielen der Förderung und den zu adressierenden Themen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  1. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und mittelständische Unternehmen,
  2. staatliche und nicht-staatliche Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen), außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
  3. Kammern und Verbände.

Im Rahmen dieser Wettbewerbsrunde sind Partner aus den deutschen Übergangsregionen besonders aufgefordert, sich an den Verbundprojekten zu beteiligen. Das BMBF ist zudem bestrebt, den Anteil der Fachhochschulen in der Forschungsförderung zu erhöhen.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Kammern und Verbände), in Deutschland verlangt.

KMU oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Mittelständische Unternehmen nach nationalen Vorgaben im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen (Auslegung analog Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 Anhang I Artikel 3) zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl maximal 1 000 Beschäftigte als auch einen Jahresumsatz von maximal 100 Mio. Euro aufweisen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur FuEuI4 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen FuE-Aufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Forschung deutlich übertreffen.

Die Beteiligung von KMU und/oder mittelständischen Unternehmen als Verbundpartner, insbesondere als Anwendungspartner, ist eine weitere wesentliche Voraussetzung. Die Vorhaben sollen unternehmensgetrieben sein und dauerhafte Innovationsprozesse in den Unternehmen anstoßen. KMU und mittelständische Unternehmen müssen die Mehrheit der im Projekt geförderten Verbundpartner bilden.

Berücksichtigt werden ausschließlich Vorschläge, die eine modellhafte Realisierung der Lösungsansätze in den beteiligten Unternehmen in der Projektlaufzeit vorsehen sowie eine Übertragbarkeit und Anwendung in weiten Teilen der Unternehmenslandschaft in Deutschland oder dem EWR erwarten lassen. Den Umsetzungsträgern wird dabei große Bedeutung beigemessen (vgl. Nummer 7.2.1 zu Inhalten der Projektskizze).

Die Laufzeit der Projekte soll zwischen zwei und drei Jahren liegen. Um kritische Situationen beim Wechsel von Personal während der Projektlaufzeit zu vermeiden, soll der jährliche Personalaufwand pro Projektpartner möglichst nicht unter zwölf Personenmonaten liegen.

Voraussetzung ist auch die Bereitschaft, sich in die Erforschung übergreifender Fragestellungen des Förderschwerpunkts einzubringen. Ein wissenschaftliches Projekt hierzu wurde in der ersten Wettbewerbsrunde ausgewählt, die Kooperation mit diesem Projekt ist obligatorisch. Es wird erwartet, dass die Projektpartner im vorwettbewerblichen Bereich und unter Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF) mitarbeiten.

Antragsteller sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. (Diese Pauschale ist von der ESF-Kofinanzierung ausgenommen.)

Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie beträgt 100 % (ESF- und Bundesmittel). Der nationale Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen.

Die maximale Gesamtzuwendung für ein Verbundprojekt beträgt grundsätzlich 60 % der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben (zuzüglich gegebenenfalls gewährter Boni und der Projektpauschale für Hochschulen).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Darüber hinaus finden auf Grund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinie). Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinie verfolgen, beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot). Ein Einbringen von weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mitteln in ein Projekt wird für diese Förderrichtlinie ausgeschlossen (Doppelförderungsverbot). Weitere Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

6.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Mit Blick auf die Querschnittsziele „Nachhaltige Entwicklung“ sowie „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen“ trägt das Programm zu Verbesserungen in den Bereichen der Digitalisierung mobiler Arbeit bei, indem es einen breiten Zugang zum Arbeitsplatz sowie zu lebenslangem Lernen im Rahmen der Erwerbstätigkeit ermöglicht. Insbesondere werden durch das Programm für solche Gruppen nachhaltig Hürden abgebaut, die aufgrund ihrer familiären Situation (Eltern-, Pflege- und anderweitig familiär begründete Teilzeit) nicht in Vollzeit beschäftigt sein und somit nicht vollumfänglich am Erwerbsleben teilhaben können. Zu dieser Personengruppe gehört derzeit noch immer ein überdurchschnittlich hoher Anteil an Frauen. Mit Blick auf das erklärte Ziel, soziale Innovationen zu stärken, trägt der Forschungsschwerpunkt mit der FuE innovativer Ansätze zur Lösung sozialer, beschäftigungs- und bildungspolitischer Aufgaben bei. Er unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa 2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2017.

6.2 Prüfung

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

6.3 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder anderen nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Der Aufbewahrungsort der Belege ist der Bewilligungsbehörde für Prüfzwecke mitzuteilen.

6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

Für alle Vorhaben mit ESF-Kofinanzierung besteht die Pflicht, das elektronische (internetbasierte) Projektverwaltungssystem ZUWES (Zuwendungsmanagement im ESF) anzuwenden.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazugehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem ZUWES eingescannt und gespeichert werden. (Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.) Auf das Einscannen von Personalausgabenbelegen kann verzichtet werden; diese werden im Rahmen der Nachweisprüfungen als Kopie angefordert oder vor Ort im Original eingesehen.

6.5 Datenerfassung/Evaluation

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interven­tionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zu­wendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt ­Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung ­informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die ­Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

6.6 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
  • Bezeichnung des Vorhabens;
  • Zusammenfassung des Vorhabens;
  • Datum des Beginns des Vorhabens;
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren;
  • Land;
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

6.7 Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Zentrale Ansprechpartnerin, insbesondere für Interessenten, die eine Projektskizze einreichen wollen, ist
Frau Sarah Rau
Telefon: 07 21/6 08-2 27 03
E-Mail: sarah.rau@noSpamkit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf  abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage von Projektskizzen

Die Förderrichtlinie sieht zwei Einreichungsstichtage für Skizzen vor. Dies sind der 1. März 2019 und der 2. September 2019 (Datum des Eingangs beim Projektträger). Zu beiden Stichtagen ist das Antragsverfahren jeweils zweistufig angelegt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem


Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Karlsruher Institut für Technologie
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Stichwort: „Zukunft der Arbeit – Mittelstand“
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt. Deckblatt und Verzeichnisse sind von den zehn Seiten ausgenommen) schriftlich beim Projektträger ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Die Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

  • Motivation/Bedarfe der beteiligten Partner, Projektidee und Zielsetzung.
  • Bezug zu den Zielen dieser Bekanntmachung.
  • Ausgangssituation inkl. Stand der Forschung und Technik bzw. der betrieblichen Anwendung unter Berücksich­tigung vorliegender Erkenntnisse aus nationalen oder europäischen Forschungsprogrammen.
  • Erläuterung des FuE-Bedarfs und Darstellung des Neuheitsgrades der vorgeschlagenen Lösung.
  • Darstellung und Erläuterung der Projektplanung (Arbeitspakete und Arbeitsteilung), einschließlich des Konzepts zur modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes in den Unternehmen während der Projektlaufzeit und nach Projekt­ende.
  • Kosten- bzw. Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten.
  • Möglichkeiten zur breiten Nutzung/Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft – insbesondere für mittelständische Unternehmen –, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände und Intermediäre (Verwertungskonzept). Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar zu erkennen sein, z. B. dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird.
  • Kooperationspartner (für alle Wirtschaftspartner, Organisationen oder Verbände bitte kurze [etwa tabellarische] Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen).

Es steht den Interessenten frei, weitere Aspekte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Eine Vorlage für die Projektskizze (Word-Datei) ist auf der Internetseite http://www.produktion-dienstleistung-arbeit.de/de/bekanntmachungen unter „2018 – Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial“ verfügbar.

Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragen Projektträger:

  • Anschreiben an den Projektträger Karlsruhe mit dem Stichwort „Zukunft der Arbeit – Mittelstand“.
  • Ein Original der vollständigen Projektskizze und des easy-Online-Deckblatts (hier Zustimmung zur Speicherung der Daten beachten) mit Unterschrift und Stempel.
  • Drei Kopien der Projektskizze (gelocht, lose geklammert).

Die Einreichung der Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/. Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

Ministerium: BMBF (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren).

Fördermaßnahme: Zukunft der Arbeit: Mittelstand – innovativ und sozial.

Dort laden Sie die Projektskizze als MS-Word- oder pdf-Datei hoch.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern nach folgenden ­Kriterien bewertet:

  1. Exzellenz der Idee:
    • Klarheit und Relevanz der Ziele und des Lösungsansatzes
    • fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung, Bezug zu mindestens drei Handlungsfeldern des Programms ­„Zukunft der Arbeit“
    • besondere Bedeutung der Zielsetzung für die deutschen Übergangsregionen;
  2. Innovationshöhe:
    • Zukunftsorientierung: Innovationshöhe (insbesondere hinsichtlich der Arbeitsgestaltung und Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten), wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Lösungsansatzes, Anwendungsbezug, Interdisziplinarität, Berücksichtigung neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete
    • Volkswirtschaftliches Potenzial: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Anwender; Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen; Einbindung von jungen Unternehmen; Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen; Nachhaltigkeit;
  3. Projektmanagement und Projektkonsortium:
    • Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling
    • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
    • Projektkonsortium: Exzellenz, Vollständigkeit der Umsetzungskette, Einbezug aller relevanten Akteure; Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft;
  4. Breitenwirksamkeit:
    • Konzept zur Verwertung der Ergebnisse
    • Übertragbarkeit der Ergebnisse; Konzept für die modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen; Aus- und Weiterbildungsaspekte: Wissenstransfer; Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Mit dem Förderantrag sind u. a. folgende ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierte Projektplanung inkl. einer Meilensteinplanung
  • detaillierte Finanz- und Ressourcenplanung
  • ausführlicher Verwertungsplan
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Nachvollziehbarkeit der Projektplanung
  • Nachvollziehbarkeit der Finanz- und Ressourcenplanung
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.