Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben auf dem Gebiet der Biotechnologie im Rahmen des European Research Area-Net Cofund on Biotechnologies. Bundesanzeiger vom 16.10.2018

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Vereinten Nationen weisen in der "Agenda 2030" siebzehn "Sustainable Development Goals" mit 169 Entwicklungszielen zur Erarbeitung von Lösungen globaler gesellschaftlicher Probleme und für eine nachhaltige Entwicklung in Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft aus. Mit der Agenda rücken mit den Themen "People, Planet, Prosperity, Peace und Partnership" fünf handlungsleitende Prinzipien in den Fokus globalen Handelns. Zur Erreichung der ­Entwicklungsziele kann die Bioökonomie als visionäre Wirtschaftsform bedeutsame Beiträge leisten. Dies kann u. a. mithilfe einer auf biologischem Wissen und biologischen Prinzipien basierenden kreislaufgestützten Wirtschaftsform mit minimaler Abfallproduktion, der Substitution fossiler durch nachwachsende Rohstoffe sowie der intelligenten Kaskadennutzung von Biomasse erfolgen. Die Entwicklung und Anwendung technologischer Lösungen ist hierbei von großer ­Bedeutung.

Im Bereich der angewandten Biotechnologie setzen Teile der Wirtschaft schon heute in zunehmendem Maße nachhaltige biotechnologische Prozesse ein, um unabhängig von fossilen Rohstoffen mit modernen nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen am Markt wettbewerbsfähig zu sein. Zur Stärkung dieser Entwicklung wurde im Jahr 2016 das "European Research Area-Net Cofund on Biotechnologies" (ERA CoBioTech) ins Leben gerufen. Mit der ersten, von der EU kofinanzierten und von Deutschland koordinierten Bekanntmachung von Förderrichtlinien im Themenbereich Biotechnologie, fördert ERA CoBioTech transnationale Forschungsverbünde zur Umsetzung einer nachhaltigen Bioökonomie.

Mit der zweiten Bekanntmachung von Förderrichtlinien soll die Förderung fortgeführt und thematisch fokussiert werden. Das Förderportfolio des ERA-Netzes soll so vervollständigt und mögliche thematische Lücken geschlossen werden. ERA CoBioTech bezweckt mit der vorliegenden Förderrichtlinie die Erschließung biotechnologischer Potenziale und Chancen mikrobieller Gemeinschaften natürlichen und/oder synthetischen Ursprungs, von Mischkulturen sowie von Kaskaden von Mikroorganismen. Diese Formen der biotechnologischen Kultivierung von Mikroorganismen sollen gewinnbringend für neuartige und/oder hochwertigere Produkte und Produktionswege sowie für nachhaltige industrielle Prozesse nutzbar gemacht werden. In interdisziplinären, innovativen und multinationalen Verbundprojekten sollen Lösungen zur ­Sicherung der Welternährung, der Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, der nachhaltigen Herstellung biobasierter Materialen, Chemikalien, Textilien und/oder Pharmazeutika entwickelt werden. Damit soll die Entwicklung nachhaltiger industrieller Prozesse und technologischer Verfahren zur Nutzung nachwachsender Rohstoffe aus bio­logischen Ressourcen gefördert werden. Die im Rahmen eines kompetitiven Verfahrens zur Förderung ausgewählten Projektskizzen sollen die nationalen Aktivitäten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Förderung der Biotechnologie und Bioökonomie flankieren.

Mit seiner Beteiligung an ERA CoBioTech fördert das BMBF die Umsetzung der in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" der Bundesregierung festgehaltenen Ziele auf lokaler, regionaler und europaweiter Ebene. ERA CoBioTech soll durch ein gemeinsames Programm der Mitgliedstaaten die Vernetzung im Bereich der Biotechnologie verstärken und Interaktionen auf europäischer Ebene schaffen und ausbauen. Die globale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Biotechnologie soll langfristig gesichert und die Position der deutschen Biotechnologie gestärkt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.

Nach dieser Richtlinie werden Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, auf der Grundlage der Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

An der internationalen Ausschreibung beteiligen sich Belgien, Estland, Frankreich, Großbritannien, Lettland, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, die Schweiz, Slowenien, Spanien und die Türkei. Gefördert werden FuE1-Vorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden. Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt. Jedes Partnerland finanziert die Antragsteller des jeweils eigenen Staates2.

Die Kooperationspartner eines internationalen Verbundprojekts haben die spezifischen Regelungen zur Förderung ­seitens ihrer jeweiligen nationalen oder regionalen Förderorganisation zu beachten.

In der klassischen Biotechnologie werden überwiegend Bioreaktoren mit Reinkulturen von Mikroorganismen oder vollständig zellfreie bzw. enzymatische Systeme in Lösung verwendet. Diese unter industriellen Bedingungen bereits etablierten Verfahren sind ausgereift und ermöglichen weitgehend kontaminationsfreie Produktionsbedingungen. Natürliche mikrobielle Gemeinschaften sind unter geeigneten Bedingungen häufig effizienter als diese axenischen Kulturen, ­jedoch stellen sie aufgrund ihrer Komplexität mitunter völlig unterschiedliche Ansprüche an Wachstums- und Anzuchtbedingungen. Durch die Fortschritte in der Metagenomik und der Metaproteomik wächst die Einsicht in solche komplexen Systeme, z. B. Wechselwirkungen in mikrobiellen Gemeinschaften im Erdreich oder in aquatischen Lebensräumen, sodass die Nutzung von Organismengemeinschaften bzw. ihre Modifikation im Sinne einer bioökonomischen Verwertung vielversprechend erscheint.

Bezugnehmend hierauf werden Projektskizzen aus dem Themenbereich A3 "Mikrobielle Gemeinschaften", natürlichen oder synthetischen Ursprungs, Mischkulturen und Kaskaden von Mikroorganismen erwartet. Ziel der Projektskizzen soll es sein, Forschung zu neuartigen und/oder hochwertigen Produkten und Produktionswegen sowie zu im Sinne der Bioökonomie nachhaltigen industriellen Prozessen zu adressieren. Die Projektskizzen müssen ausgeprägt interdisziplinären Charakter besitzen, und der gewählte wissenschaftliche Ansatz muss mindestens zwei der vier nachfolgend genannten methodischen Ansätze beinhalten:

  1. Synthetische Biologie (einschließlich Design und Konstruktion neuer biologischer Systeme, Building blocks, Bricks);
  2. Systembiologie (einschließlich Optimierung biologischer Prozesse, Untersuchung regulatorischer Mechanismen intra- und interzellulärer Prozesse für die biotechnologische Produktion, Modellierung, Entwicklung neuer bioinformatischer Werkzeuge und Technologien);
  3. Nutzung bioinformatischer Werkzeuge;
  4. Biotechnologische Ansätze.

Eine weitergehende Beschreibung der oben genannten methodischen Ansätze ist dem ERA CoBioTech Call Announce­ment unter http://www.submission-cobiotech.eu zu entnehmen.

Ausgeschlossen sind Vorhaben aus dem Themenbereich B4 des Call Announcements sowie aus den Bereichen Medizin, klinische Forschung und Bioenergie.

Projektstruktur: Zum Erreichen des jeweiligen Projektziels soll die bestmögliche Zusammensetzung des Verbunds gewählt werden. Jedes internationale Verbundvorhaben muss mindestens drei Partner aus drei verschiedenen an dieser Ausschreibung beteiligten Ländern aufweisen, die antragsberechtigt sind und Fördermittel beantragen. Partner aus anderen Ländern können sich an den Projekten mit eigener Finanzierung beteiligen. Maximal sechs Partner dürfen an einem internationalen Verbundprojekt beteiligt sein. Bei einer Beteiligung von mindestens zwei Partnern aus Estland, Lettland, Polen, Rumänien, Russland, Slowenien und der Türkei darf das Konsortium maximal acht Partner aufweisen. Stammt nur ein Partner aus den zuvor genannten Ländern, beträgt die maximale Partnerzahl sieben. Darüber hinaus darf jedes Konsortium maximal zwei Fördermittel beantragende Partner eines am Call beteiligten Staates beinhalten. Partner, die mit eigener Finanzierung teilnehmen, werden hierbei nicht mitgezählt. Partner, die mit eigener Finanzierung teilnehmen (sowohl aus Ländern, die an dieser Ausschreibung beteiligt sind als auch aus anderen Ländern), werden nicht zur Mindestanzahl, wohl aber zur Maximalzahl beteiligter Konsortialpartner gezählt. Die Beteiligung von Industriepartnern ist erwünscht, nicht aber verpflichtend.

Die eingereichten Projektskizzen müssen eine Erreichung der Projektziele innerhalb von bis zu drei Jahren möglich erscheinen lassen. Ein gemeinsamer Projektstart aller am Projekt beteiligten Partner wird angestrebt. Die Projekte sollen jedoch frühestens im Januar 2020 starten. Bestandteil der Antragstellung ist der Nachweis einer gemeinsamen Ergebnisverwertung in allen beteiligten Partnerländern. Die Projekte müssen hinsichtlich ihres Arbeits- und Finanz­volumens zwischen den internationalen Partnern ausgewogen sein.

Die Projektskizzen müssen inhaltlich zu folgenden Aspekten Stellung nehmen5:

  1. Technology Readiness Level (TRL): Die Projekte müssen die TRL-Stufe 2 bis 6 aufweisen. Im Verlauf des Projekts soll das Niveau der Arbeiten um zwei Stufen ansteigen. Dies soll bereits zu Beginn durch einen Zeit-/Ablaufplan zur Erreichung der TRL-Stufen skizziert werden. Idealerweise kommt hier der Beitrag von Industriepartnern zum Tragen. Alternativ kann die mögliche zukünftige Einbindung von Industriepartnern beschrieben werden.
  2. Responsible Research and Innovation (RRI): Das Projektkonsortium muss bei der Entwicklung der Projektidee das Konzept der RRI berücksichtigen und in der Projektskizze adäquat beschreiben. Die Forschungsarbeit berührende soziale, ökologische, philosophische oder politische Fragestellungen müssen angesprochen werden. Hierzu kann gegebenenfalls wissenschaftliche Expertise außerhalb der Natur- und Ingenieurwissenschaften genutzt werden.
  3. Communication & Dissemination: Die Projektskizze muss einen Kommunikations- und Verwertungsplan beinhalten. Er muss u. a. die Möglichkeiten des Dialogs mit und die Einbindung der Gesellschaft in die Forschungsaktivitäten sowie Ideen zur Verbreitung und Verwertung der Projektergebnisse illustrieren.
  4. Data Management: Die Antragsteller werden zur Konzeption und Darstellung eines stringenten Datenmanagementplans angehalten. Die nachhaltige Dokumentation erarbeiteter wissenschaftlicher Ergebnisse muss gewährleistet sein.

Im Kontext der ersten ERA CoBioTech-Ausschreibung im Jahr 2016 nicht zur Förderung ausgewählte Skizzen dürfen nur in inhaltlich signifikant modifizierter Form und unter Verweis auf die vorgenommenen Veränderungen eingereicht werden.

Die Koordinatoren der internationalen Verbundprojekte müssen einen Zwischen- und einen Endbericht für das ERA CoBioTech-Konsortium sowie eine Kurzzusammenfassung der Projektergebnisse verfassen. Dies geschieht in Ergänzung zu den in den Nebenbestimmungen (siehe Nummer 6) geforderten Berichtspflichten.

Die internationalen Verbundprojekte sollen ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen. Der Nutzen der internationalen Zusammenarbeit muss klar dargelegt werden. Jedes Konsortium benennt einen Verbundkoordinator, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich zeichnet. Die Verbundkoordination muss von einem antragsberechtigten Partner übernommen werden. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern des ERA CoBioTech können sich an den internationalen Verbundprojekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der gemeinsamen Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partnerländern müssen vorgegebene ERA CoBioTech-Regeln beachten. Die Projektkoordinatoren müssen an ERA CoBioTech-Statusseminaren zur Vernetzung der wissenschaftlichen Gemeinschaft teilnehmen und ihre Projekte präsentieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, dem EWR und der Schweiz. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung in Deutschland, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI6 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden internationale Verbundvorhaben, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Wenn mehrere deutsche Partner am internationalen Verbundprojekt beteiligt sind, regeln diese Verbundpartner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Für den deutschen Verbund ist ein Verbundkoordinator zu benennen, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist. Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Konsortialvertrag abzuschließen. Kooperationsvereinbarung und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung für den Konsortialvertrag bietet das DESCA Model Consortium Agreement (www.desca-2020.eu).

Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)7.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind im Internet unter: http://www.horizont2020.de zu finden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projekt- bezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Zuwendungsfähig sind die folgenden projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten:

  • Personal – soweit nicht Stammpersonal;
  • zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
  • Verbrauchsmaterialien;
  • Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers); auch Dienstreisen zu den drei geplanten ERA CoBioTech-Statusseminaren, insbesondere bei Koordination des internationalen Verbundprojekts;
  • Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung während des amtlichen Prüfverfahrens;
  • Vergabe von Aufträgen;
  • zur Durchführung des Datenmanagements.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen ­zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Petra E. Schulte
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-90 31
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: petra.schulte@noSpamfz-juelich.de

und

Frau Irina Kobrin
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-90 31
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: i.kobrin@noSpamfz-juelich.de

und

Herr Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 0 24 61/61-9 69 29
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: c.breuer@noSpamfz-juelich.de

Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder beim Projektträger Jülich angefordert werden.

Zur Einreichung von Projektskizzen (Proposals, erste Antragsstufe, siehe auch Nummer 7.2) ist die europäische Plattform www.submission-cobiotech.eu zu nutzen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen in der zweiten Antragsstufe ist das elektronische Antragssystem easy-Online zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Zunächst wird ein international abgestimmtes Begutachtungsverfahren der Projektskizzen durchgeführt. Einzelheiten zum internationalen Begutachtungsverfahren sind im ERA CoBioTech Call Announcement (http://www.submission-cobiotech.eu) dargelegt. Darauf folgt für die zur Förderung empfohlenen Projektskizzen das förmliche Antragsverfahren (siehe Nummer 7.2.2).

Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der förmlichen Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

In der internationalen Begutachtungsstufe sind dem ERA CoBioTech Call Office zunächst Projektskizzen für das internationale Verbundvorhaben durch den internationalen Verbundkoordinator elektronisch unter http://www.submission-cobiotech.eu bis zum 14. Dezember 2018 (13.00 Uhr CET) zu übermitteln. Die Projektskizzen müssen in englischer Sprache verfasst sein. Bei Verbundprojekten unter Beteiligung mehrerer deutscher Partner sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die elektronischen Vorlagen, Hinweise zum Aufbau der Projektskizzen sowie Informationen über die Übersendung der Projektskizzen an das ERA CoBioTech Call Office finden sich unter der URL http://www.submission-cobiotech.eu.

KMU müssen neben der elektronischen Einreichung der Projektskizzen folgende Dokumente postalisch bis zum 14. Dezember 2018 an den Projektträger senden:

  • Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre;
  • Erklärung zur Aufbringung des Eigenanteils;
  • aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung („BWA“).

Die Hochschulen gewährte Projektpauschale ist bereits bei der elektronischen Einreichung der Projektskizzen im ­Finanzierungsplan zu berechnen und unter der Kategorie "Overhead" anzugeben. Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Projektskizzen unter Beratung durch den Projektträger zu erstellen. Die eingereichten Projektskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den in dem ERA CoBioTech Call Announcement festgelegten Kriterien geprüft. Projektskizzen, die die inhaltlichen Vorgaben oder die Vorgaben zur Projektstruktur nicht erfüllen (siehe Nummer 2 – Gegenstand der Förderung), werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Daran anschließend werden die Projektskizzen von einem internationalen Gutachtergremium auf folgende Kriterien hin begutachtet:

  • wissenschaftliche Qualität und Umsetzbarkeit (Excellence);
  • wissenschaftliche Bedeutung und Stärke des potenziellen praktischen Nutzens (Impact);
  • Qualität des Umsetzungsplans, einschließlich der Verwertung (Implementation).

Vor der Begutachtungssitzung erhalten die internationalen Verbundkoordinatoren die Möglichkeit, sich stellvertretend für das internationale Verbundvorhaben zu etwaigen Fragen und Anmerkungen der Gutachter schriftlich zu äußern (Rebuttal)8. Entsprechend der angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen im Rahmen einer Begutachtungssitzung ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Nach der Auswahl der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden in der zweiten Verfahrensstufe die deutschen Projektpartner, für die eine Förderung durch das BMBF vorgesehen ist, vom Projektträger aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Die förmlichen Förderanträge sind mithilfe des elektronischen Antragssystems easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen zu ­erstellen. Die mithilfe des Antragssystems easy-Online generierten Anträge müssen ausgedruckt und von den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand der Unterlagen soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem noch mitzuteilenden Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen9. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Mit den förmlichen Förderanträgen sind Vorhabenbeschreibungen einzureichen, die die Projektskizze um folgende Informationen ergänzen. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen des Gutachtergremiums zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite, in deutscher Sprache);
  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der dazu erforderlichen Personal- und Sachressourcen);
  • exakte Zeit- und Meilensteinplanung (Liste der angestrebten [Zwischen-]Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien);
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben/Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung bzw. eines Konsortialvertrags der Verbundpartner;
  • Ergebnis der Prüfung, ob im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördermittelgeber. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (siehe Nummer 5);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung aller Konsortialpartner sichergestellt ist. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 20. September 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske