Bekanntmachung - Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die im November 2018 veröffentlichte Afrika-Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) verfolgt drei zentrale Ziele: (1) die Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung weiter vorantreiben, (2) mit Mitteln und Instrumenten von Bildung, Wissenschaft und Forschung verstärkt Zukunftsperspektiven und nachhaltige Entwicklungschancen in Afrika fördern und (3) verstärkt über Synergien eine neue Qualität der Kooperation anstreben und damit zur Kohärenz in der Kooperation mit Afrika beitragen. Bei dieser Fördermaßnahme der strategischen Projektförderung werden insbesondere der wissenschaftliche Nachwuchs (Handlungsfeld 2 der Afrika-Strategie), die Beschäftigungsfähigkeit (Handlungsfeld 3) sowie die Forschungszusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals, SDG; Handlungsfeld 4) unterstützt.

Den übergeordneten Rahmen der Fördermaßnahme bildet die Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (Internationalisierungsstrategie; hier insbesondere Zielfelder 1 „Exzellenz durch weltweite Kooperation stärken“, 3 „Bildung und Qualifizierung internationaler ausbauen“ und 4 „Die globale Wissensgesellschaft gemeinsam mit Schwellen- und Entwicklungsländern gestalten“). Sie trägt darüber hinaus zur Umsetzung der Afrika-Strategie des DAAD sowie der Agenda 2063 und der „Science, Technology and Innovation Strategy for Africa 2024“ der Afrikanischen Union bei.

Gefördert werden Kooperationen von deutschen Universitäten/außeruniversitären Forschungseinrichtungen/Unternehmen mit Partnern aus Subsahara-Afrika, die einen Beitrag zur Umsetzung der Afrika-Strategie des BMBF leisten. Im Fokus stehen dabei Vorhaben, die in einem integrierten Ansatz die gemeinsame Arbeit an einem Forschungsthema und seine Umsetzung in die Praxis (diese Bekanntmachung, Modul 1 „Forschung“) mit Maßnahmen zu gemeinsamer postgradualer Aus- und Fortbildung (DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“) in geeigneter Weise miteinander verzahnen.

Konkret sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Verwertung der Ergebnisse aus dem Forschungsmodul, z. B. gemeinsame Publikationen, angemeldete Patente/Schutzrechte/Erfindungen
  • Entwicklung von Qualitätsstandards in Forschung und Ausbildung
  • nachhaltige Vernetzung mit Akteuren aus Politik, Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen
  • gemeinsame Anschlussforschungsprojekte, aufbauend auf der BMBF-geförderten Kooperation.

Die vorliegende Bekanntmachung ist Teil einer gemeinsamen Fördermaßnahme mit dem DAAD (siehe DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“) und wird mit Mitteln des BMBF durch den DLR1-Projektträger (DLR-PT) und den DAAD2 implementiert. Der DLR-PT betreut hierbei das Modul 1 „Forschung“ dieser Bekanntmachung und der DAAD das Modul 2 „Aus- und Fortbildung“, veröffentlicht in der DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“). Beide Module bilden zusammen eine Einheit und werden daher in der Gesamtheit betrachtet und bewertet.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2, a) Grundlagenforschung, b) industrielle Forschung, c) experimentelle Entwicklung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung sind gemeinsame Forschungsarbeiten, Kapazitätsbildungs- und Verwertungsmaßnahmen (Modul 1). Gültigkeit erlangt eine Projektskizze nur in Verbindung mit der Einreichung einer zweiten Projektskizze zur postgradualen Aus- und Fortbildung (Modul 2, siehe DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“).

Ziel ist es, die beiden Komponenten Forschung und Bildung eng miteinander zu verknüpfen, um in den unten ange­sprochenen Forschungsthemen die Ausbildung von Graduierten an Universitäten in Subsahara-Afrika voranzutreiben. Idealerweise soll die Bildung von Forschungs- und Lehrkapazitäten langfristig etabliert und gesteigert werden und damit direkten Eingang in die Graduiertenausbildung und den Kapazitätsaufbau im afrikanischen Partnerland finden. Darüber hinaus sollen Querschnittsfragestellungen, die Brücken zwischen den drei Themenfeldern bilden, aufgegriffen werden. Die Ergebnisse der geförderten Projekte sollen über eine hohe Praxisrelevanz nachweisbar zu innovativen Problemlösungen in den vorgegebenen Themenfeldern führen. Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft sollen aufgezeigt werden.

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus Subsahara-Afrika eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  • Kreislaufwirtschaft (Abfallentsorgung/Wertstoffrecycling): bedarfsgerechte Methodenentwicklung
  • Nahrungsmittelverarbeitung: innovative Methoden zur nachhaltigen Nahrungsmittelverarbeitung zur Deckung der Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln
  • Logistik und Verkehr: technologische/digitale Innovationen für Logistiken (u. a. Beschaffungs-, Produktions-, Distributions- und Absatzlogistik) und Verkehr (intelligente Mobilitätsnetze u. a.).

Vorhaben, die in einem themenübergreifenden, integrierten Ansatz mehrere Schwerpunkte der Bekanntmachung umfassen, sind ausdrücklich erwünscht.

In den Vorhabenbeschreibungen müssen die übergeordneten und thematischen Ziele eindeutig dargelegt und messbare Indikatoren der Zielerreichung definiert werden. Die definierten Ziele müssen realistisch sein und überzeugend dargelegt werden. Die Prüfung der Validität dieser Konzepte zur Zielerreichung inklusive ihrer Indikatoren wird integraler Bestandteil der Begutachtung der Projektskizzen. Dort, wo es aus der Themensetzung heraus sinnvoll erscheint, sollte eine Einbindung der World Bank’s Africa Centers of Excellence (ACE), der Fachzentren des DAAD und anderer relevanter bestehender Initiativen/Projekte angestrebt werden.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen Beitrag zu folgenden kooperationspolitischen Zielen leisten:

  • Internationale Vernetzung in den oben genannten thematischen Schwerpunktthemen
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizont 2020 u. a.)
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner aus Subsahara-Afrika

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Region Subsahara-Afrika dokumentieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche Forschungseinrichtungen und Hochschulen, die sich stellvertretend für ein deutsch-afrikanisches Forschungsnetz in der vorliegenden Bekanntmachung um Förderung bewerben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, KMU). „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)). Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Forschungseinrichtung, Hochschule), in Deutschland verlangt.

Die afrikanischen Konsortialpartner können über Weiterleitungsverträge mit Bundesmitteln unterstützt werden. Der deutsche Zuwendungsempfänger erhält in diesem Fall die Zuwendung einschließlich der Zuschüsse für die ausländischen Partner. Der deutsche Zuwendungsempfänger schließt mit dem afrikanischen Partner einen Weiterleitungsvertrag gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO ab. Eine Weiterleitung der Zuwendung ist gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 13a.2 zu § 44 BHO nicht möglich für Zuwendungsempfänger, deren Bemessungsgrundlage die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten sind.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI3 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Jede Projektskizze muss von mindestens einer förderfähigen Institution mit Sitz in Deutschland gemeinsam mit mindestens einer in einem subsaharischen Land ansässigen, forschenden Institution gestellt werden. Partner aus Südafrika oder aus Ländern Nordafrikas können nur gefördert werden, wenn mindestens ein weiterer Partner aus einem Land Subsahara-Afrikas beteiligt ist. Projektskizzen mit mehreren deutschen Partnern und Partnern aus mehreren Ländern Subsahara-Afrikas werden ausdrücklich begrüßt.

Die beteiligten Institutionen erteilen einem deutschen sowie einem afrikanischen Partner das Mandat für die gemeinsame Koordination der Maßnahme. Gemeinsam mit ihrem Konsortium erstellen die Projektleitungen die Antragsunterlagen für die in Deutschland ansässige Institution. Alle Partner müssen mit Einreichung des Antrags ihr Interesse an der Beteiligung am Projekt in einer schriftlichen Absichtserklärung („Letter of Intent“, LoI) bestätigen.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Weiterhin wird der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen den deutschen und afrikanischen Partnern empfohlen. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und in der Regel mit 400 000 Euro (Modul 1) sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 48 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Es ist zu beachten, dass in der oben genannten möglichen Förderhöchstsumme die Projektpauschale noch nicht enthalten ist.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Für Modul 1 können beantragt werden:

a) Mittel für projektbedingt erforderliches Personal.

b) Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte (siehe Richtlinien für Antragsteller) für die deutschen und afrikanischen Partner in begrenztem Umfang. Die Notwendigkeit ist jeweils detailliert zu begründen.

c) In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.

d) Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher sowie ausländischer Seite

  • Für die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt: Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) in die Länder der am Projekt beteiligten afrikanischen Partner sowie der Aufenthalt vor Ort und die Aufenthaltsausgaben/-kosten innerdeutscher Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
  • Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von afrikanischer Seite gilt: Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class) inklusive notwendiger Visa bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland bzw. Afrika werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. Die Pauschalen für die afrikanischen Länder können der Länderliste auf der Internetseite des Internationalen Büros entnommen werden (https://www.internationales-buero.de/media/content/Tagespauschalen_IB_neu.pdf).
  • An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.

e) Reisemittel für internationale Veranstaltungen

Reisemittel für internationale Veranstaltungen wie z. B. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.

f) Workshops

Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotentiale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bestimmungen für Modul 2 sind der DAAD Bekanntmachung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“, zu entnehmen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben re­sultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Die vorliegende Bekanntmachung ist Teil einer gemeinsamen Fördermaßnahme mit dem DAAD. Das BMBF schreibt hiermit das Modul 1 „Forschung“ aus. Parallel erfolgt eine Ausschreibung durch den DAAD zu Modul 2 „Aus- und Fortbildung“ (siehe DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 – 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“). Beide Module bilden zusammen EIN Projekt und werden in der Gesamtheit betrachtet und bewertet. Förderfähig sind nur solche Projekte, bei denen beide Module positiv bewertet werden.

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der vorliegenden Fördermaßnahme (Modul 1) hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de

Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerinnen:

Dr. Anne Pflug
Telefon: 02 28/38 21-15 39
E-Mail: anne.pflug@noSpamdlr.de

Angi Solymosi
Telefon: 02 28/38 21-15 33
E-Mail: angi.solymosi@noSpamdlr.de

Administrative Ansprechpartnerin ist:

Sonja Wieder
Telefon: 02 28/38 21-20 91
E-Mail: sonja.wieder@noSpamdlr.de

Die Ansprechpartnerin für Modul 2 ist der DAAD Bekanntmachung „Partnerschaften für nachhaltige Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“, zu entnehmen.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Die DAAD Bekanntmachung zum Modul 2 ist zu finden unter https://www.daad.de/projektfoerderung.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline (https://ptoutline.eu/app/ssa_2020) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Projektanträge für Modul 1 bis spätestens 2. April 2020 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das elektronische Skizzentool PT-Outline (siehe oben) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Modul 1 der Projektskizze sollte sechs Seiten (Arial, Schriftgröße 11 pt; einschließlich Anlagen) nicht überschreiten.

In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zur Projektkoordination und den -partnern
  2. Übergreifende Darstellung des Gesamtvorhabens: Zusammenwirken der beiden Module Forschung (Modul 1) und Postgraduale Aus- und Fortbildung (Modul 2; siehe DAAD-Ausschreibung „Partnerschaften für nachhaltige ­Lösungen mit Subsahara-Afrika 2021 bis 2024, Modul 2: Postgraduale Aus- und Fortbildung“)
  3. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels (nur Modul 1)
  4. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen).
  5. Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten/Beteiligung Dritter
  6. Geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf).

Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle. Zur besseren Abstimmung mit den afrikanischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Falle der Einreichung einer englischen Projektskizze ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung unerlässlich.

In beiden Portalen (PT-Outline und dem Einreichungsportal des DAAD) ist das Gesamtvorhaben darzustellen (Modul 1, vorliegende Bekanntmachung, und Modul 2, DAAD-Ausschreibung). Erst wenn in beiden Portalen alle Projektangaben angegeben bzw. hochgeladen wurden, gilt die Projektskizze als vollständig eingereicht.

Die eingegangenen Projektskizzen zu Modul 1 werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

  1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  2. Bezug zu den förderpolitischen Zielen des BMBF – Nutzen für die jeweiligen nationalen, regionalen oder pan-afrikanischen Entwicklungsstrategien
  3. Qualifikation der Projektleitung und der beteiligten deutschen und afrikanischen Partner
  4. Fachliche Relevanz für die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung (regional und überregional)
  5. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse.

IV. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit

  1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  2. Erfahrung der Projektleitung in internationaler Zusammenarbeit
  3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs.

V. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen im Modul 1 aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge im Modul 1 ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich
(https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Die Gliederung der förmlichen Förderanträge ist den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis für Anträge ab Laufzeitbeginn 19. April 2018 aus dem Formularschrank des BMBF zu entnehmen und zwingend einzuhalten. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können dem Formularschrank des BMBF abgerufen werden.

Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten (Arial, Schriftgröße 11 pt; einschl. Anlagen) nicht überschreiten. Im Fall der Einreichung einer englischen Vorhabenbeschreibung ist eine einseitige deutsche Zusammenfassung als Anlage unerlässlich.

Für die Erstellung der förmlichen Förderanträge im Modul 2 ist das DAAD-Portal (https://portal.daad.de) zu nutzen.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. eine detaillierte Vorhabenbeschreibung (siehe Nummer 7.2.1)

II. Kooperationsziele

III. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Ziele der Fördermaßnahme.

IV. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit

  1. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  2. Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
  3. Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit.

V. ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit

  1. Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
  2. vorhabenbezogene Ressourcenplanung.

VI. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

a)
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
b)
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.

VII.
Verwertungsplan

  1. Verstetigung der Kooperation mit den afrikanischen Partnern
  2. geplante Kooperation in Folgeprojekten
  3. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke.

VIII. Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.1.2 genannten Kriterien bewertet.

Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allge­meinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2026 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 19. Dezember 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Webers