Vernetzte Versorgung gegen Corona-Mutationen: Zeitlich befristete Zentrums-Zuschläge für telemedizinische Kooperationen

 

Berlin, 18. Februar 2021 – Das in Spezialkliniken der Herz- und Lungenmedizin inzwischen vorhandene Expertenwissen bei der intensivmedizinischen Versorgung von Corona-Patientinnen und -Patienten soll dank digitaler Kooperationen künftig stärker von allgemeinen Krankenhäusern genutzt werden können. Um das Expertenwissen in der Breite verfügbar zu machen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute die Voraussetzung für die Finanzierung solcher telemedizinischen Beratungen bei der Versorgung von Corona-Kranken beschlossen. Bis zum Jahresende erweiterte er die sogenannten Zentrumszuschläge auch auf Konsiliarleistungen von Spezialkliniken, die in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden sind und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen.

Mit Hilfe von Audio-Videoübertragung in Echtzeit sollen gemeinsame virtuelle Behandlungen, interdisziplinäre Konsultationen und Fallbesprechungen zwischen allgemeinen und spezialisierten Krankenhäusern möglich werden. Patientinnen und Patienten, die sich mit dem Coronavirus oder einer Corona-Mutation infiziert haben, könnten so in weniger hochspezialisierten Kliniken vor Ort bleiben, würden aber zugleich vom Expertenwissen profitieren.

„Derzeit beobachten wir mit Erleichterung, dass sich die Infektionslage entspannt: Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus sinkt und auch die Sieben-Tage-Inzidenz ist rückläufig. Das ist eine gute Entwicklung, darf uns angesichts der in Deutschland bereits nachgewiesenen Virus-Mutationen jedoch nicht sorglos werden lassen. Deshalb schaffen wir die Voraussetzungen, um möglicherweise auch extrem komplexe Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit einer Corona-Mutation bestmöglich in der Fläche behandeln zu können. Aus den Erfahrungen unserer europäischen Nachbarstaaten wissen wir, wie schnell sich Virus-Mutationen verbreiten, wie dann die Patientenzahlen auf den Intensivstationen rasant steigen und welche Anforderungen das an das jeweilige Gesundheitssystem stellt. Mit Hilfe der Telemedizin bauen wir eine Brücke zwischen dem Expertenwissen und den Behandlern vor Ort. So kann bei Bedarf das intensivmedizinische Spezialwissen in Diagnostik und Therapie von Fachkliniken auch in der Breite von allgemeinen Krankenhäusern für die Patientenversorgung genutzt werden. Damit dieses Potential strukturiert und qualitätsgesichert abgerufen und auch über Zentrumszuschläge finanziert werden kann, legen wir heute die Basis. Denn diese telemedizinischen Beratungen konnten bisher in der Regel nicht abgerechnet werden“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Zuschlag für digitales Netzwerk bis zum Jahresende 2021

Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben bei der Patientenversorgung wahrnehmen, können hierfür seit 2020 finanzielle Zuschläge zuzüglich zu den Fallpauschalen erhalten. Der G-BA definiert in den Zentrums-Regelungen, was unter diesen besonderen Aufgaben zu verstehen ist und legt fachbereichsbezogen Qualitätsanforderungen fest.

Im Fall des intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerks (IDV-Zentren) müssen die Spezialkrankenhäuser z. B. eine besondere telemedizinische Kompetenz und Ausstattung vorweisen, Erfahrungen in der Versorgung von coronainfizierten Patientinnen und Patienten belegen können sowie eine Expertise bei der Langzeitbeatmung (mehr als 48 Stunden). Über praktische Details der Kooperationsmöglichkeiten informieren die Spezialkliniken, die entweder bereits als ausgewiesene Zentren im Sinne der G-BA-Richtlinie gelten oder die hier geforderten Qualitätsanforderungen erfüllen. Zuschlagsberechtigt sind jene Leistungen, die sich nicht einem einzelnen Krankenhausfall des Zentrums zuordnen lassen und daher nicht über DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können.

Die IDV-Zentren-Zuschläge ergänzen befristet für das Budgetjahr 2021 die bisherigen Zentrumsbeschlüsse des G-BA. Die aktuelle Änderung der Zentrums-Regelungen tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.