Bekanntmachung - Integration der Region Mittelost- und Südosteuropa in den Europäischen Forschungsraum (Bridge2ERA)
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Europa braucht einen leistungsfähigen, offenen und für die besten Talente aus aller Welt attraktiven gemeinsamen Forschungsraum, der zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Europas und zur Lösung globaler Herausforderungen beiträgt. Nach wie vor gibt es im Europäischen Forschungsraum (EFR) zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit in Forschung und Innovation. Das jährliche Innovation Scoreboard der Europäischen Union weist neben Innovationsführern und starken Innovatoren auch mäßige und bescheidene Innovatoren aus.
Viele der Länder in Mittelost- und Südosteuropa zählen zur Gruppe der mäßigen oder bescheidenen Innovatoren. Einige von ihnen beteiligen sich noch nicht in größerem Umfang an den europäischen Forschungsprogrammen. Damit Europa sein Potenzial in Zukunft besser ausschöpfen kann, wollen diese Länder ihr Engagement insbesondere in Forschung und Innovation weiterentwickeln. Gleichzeitig müssen die nationalen Forschungs- und Innovationssysteme untereinander effektiver zusammenarbeiten.
Die deutsche Bundesregierung übernimmt im Rahmen ihrer Strategien zur Internationalisierung und zum Europäischen Forschungsraum Verantwortung für die Stärkung von Forschungsexzellenz und für eine engere Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft im Europäischen Forschungs- und Innovationsraum.
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es daher, insbesondere die Länder in Mittelost- und Südosteuropa über gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte besser in den Europäischen Forschungsraum einzubinden. Vor diesem Hintergrund wird die Vorbereitung gemeinsamer Anträge deutscher Einrichtungen mit Partnern in den Zielländern zum Europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 sowie zu anderen forschungsrelevanten europäischen Programmen gefördert. Die Partnerländer sollen dabei nach Möglichkeit eigene Mittel, beispielsweise aus EU-Strukturfondsmitteln, für die Forschungszusammenarbeit einsetzen. Bei der Bildung von Projektkonsortien geht es darum, möglichst die gesamte Wertschöpfungskette abzudecken und zur Stärkung von Technologietransfer und Innovation auch Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), zu beteiligen.
Durch die Fokussierung auf Schwerpunktthemen gegenseitigen Interesses – insbesondere in den Themenbereichen der Hightech-Strategie der Bundesregierung (http://www.hightech-strategie.de/), der nationalen Forschungs- und Innovationsstrategien der Partnerländer und in den thematischen Prioritäten des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 – soll die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene ausgebaut werden.
Zielländer dieser Bekanntmachung sind
- die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn,
- die offiziellen EU-Beitrittskandidaten Albanien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien und
- die potenziellen EU-Beitrittskandidaten Bosnien und Herzegowina sowie die Republik Kosovo.
Die Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) leistet einen Beitrag zu den Zielen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbf.de/de/internationalisierungsstrategie-269.html), der Strategie der Bundesregierung zum Europäischen Forschungsraum (https://www.bmbf.de/de/der-europaeische-forschungsraum-gemeinsam-forschen-gemeinsam-wachsen-279.html) und auch einen Beitrag zu den Aktivitäten des BMBF zur Förderung des Mittelstandes, insbesondere zur Umsetzung der BMBF-Initiative "KMU international" (https://www.bmbf.de/de/mittelstand-3133.html).
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Antragsvorbereitung von FuE1-Projekten, die auf die Themenbereiche des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (http://ec.europa.eu/programmes/horizon2020/en/) sowie auf andere relevante europäische Förderprogramme ausgerichtet sind.
Die Antragsvorbereitung der FuE-Projekte erfolgt in zwei Phasen:
- Ziel der ersten Förderphase ist der Auf- oder Ausbau multilateraler Projektkonsortien. Diese sollen EU-Förderbekanntmachungen identifizieren, zu denen eine Antragstellung beabsichtigt wird.
- Das Ziel der zweiten Förderphase ist die konkrete Ausarbeitung und Einreichung eines Projektantrags.
2.1 Horizont 2020
Zu den adressierten Programmbereichen in Horizont 2020 gehören unter anderem jene des Schwerpunkts "Gesellschaftliche Herausforderungen" (http://www.horizont2020.de/einstieg-gesellschaftliche-herausforderungen.htm):
- Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen
- Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft, marine, maritime und limnologische Forschung
- Sichere, saubere und effiziente Energie
- Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr
- Klimaschutz, Ressourceneffizienz und Rohstoffe
- Integrative, innovative und reflektierende Gesellschaften
- Sichere Gesellschaften.
Darüber hinaus können vorbereitende Maßnahmen zu einzelnen Förderlinien im Schwerpunkt "Führende Rolle der Industrie“ gefördert werden. Hierzu gehören in dem Programmbereich "Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien (Schlüsseltechnologien)" die folgenden Themen:
- Informations- und Kommunikationstechnologien
- Nanotechnologie
- Fortgeschrittene Werkstoffe
- Biotechnologie
- Fortgeschrittene Fertigung und Verarbeitung.
Weitere Programmbereiche von Horizont 2020 können ebenfalls adressiert werden, beispielsweise grenzüberschreitend angelegte Projekte in den Förderlinien "Innovative Training Networks" (ITN) und "Research and Innovation Staff Exchanges" (RISE) im Rahmen von Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen oder Maßnahmen im Sinne des „widening-participation“-Ansatzes im Programmbereich "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung", um Kapazitäten für exzellente Forschung in weniger forschungs- und innovationsstarken Regionen zu entwickeln.
2.2 Europäische Territoriale Zusammenarbeit (INTERREG)
Außerdem können vorbereitende Maßnahmen für Anträge in forschungs- und innovationsrelevanten Programmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (INTERREG) gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Schnittstellen zwischen den Prioritäten nationaler und regionaler Strategien der intelligenten Spezialisierung, den Bedarfsfeldern der Hightech-Strategie der Bundesregierung und, sofern relevant, den Prioritäten der EU-Strategien für den Ostsee- (http://www.balticsea-region-strategy.eu/) und den Donauraum (http://www.danube-region.eu/) zu adressieren.
2.3 Eurostars
Die Vorbereitung von Projekten für das Programm Eurostars (www.bmbf.de/de/eurostars-das-erfolgreiche-foerderprogramm-fuer-kmu-285.html) kann ebenfalls gefördert werden. Eurostars ist ein Förderprogramm im Rahmen der europäischen Forschungsinitiative EUREKA. Es richtet sich in erster Linie an forschungstreibende KMU, die mit Partnern in anderen Mitgliedsländern gemeinsam FuE-Projekte durchführen wollen. Eurostars folgt den Prinzipien von EUREKA; das bedeutet unter anderem, dass es keine thematischen Vorgaben gibt (Bottom-up-Prinzip) und Anträge jederzeit eingereicht werden können.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO2 bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG), http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1); insbesondere Nummer 2.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance der Anträge im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.
Jedes Konsortium muss mindestens drei förderfähige Institutionen umfassen:
- den deutschen Antragsteller,
- mindestens einen Partner aus den in Nummer 1 genannten Zielländern dieser Bekanntmachung sowie
- mindestens einen weiteren Partner aus einem weiteren der EU-28-Staaten (dies schließt das Vereinigte Königreich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ein) oder einem der folgenden an das Programm Horizont 2020 assoziierten Staaten: Färöer-Inseln, Island, Israel, Norwegen, Schweiz.
Zusätzliche Partner aus den EU-28-Staaten sowie den genannten assoziierten Staaten können einbezogen werden.
Antragsteller sollen sich mit den in Nummer 2.1 bis 2.3 genannten europäischen Programmen vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und eine EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit der Zielregion dokumentieren und den Mehrwert für den EFR herausstellen.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 120 000 Euro, bei Beteiligung eines deutschen KMUs mit höchstens 150 000 Euro, für die Dauer von mindestens zwölf Monaten bis maximal 24 Monaten gefördert werden.
Der Förderzeitraum besteht aus zwei aufeinander folgenden Förderphasen von jeweils bis zu zwölf Monaten Dauer, die zusammen beantragt werden. Nach erfolgreichem Abschluss der ersten Förderphase (das heißt Aufbau beziehungsweise Ausbau des Projektkonsortiums) sowie positiver Bewertung der Erfolgsaussichten für die zweite Projektphase (das heißt ein Call zur Einreichung eines Antrags wurde identifiziert und dem Zuwendungsgeber benannt) werden die für die zweite Förderphase bewilligten Gelder freigegeben.
5.2 Finanzierungsart
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Da es sich um eine Vernetzungs- und Sondierungsmaßnahme und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendungen werden in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
- Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen für das Projekt relevanten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bzw. Expertinnen und Experten
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. Expertinnen und Experten gilt:
Es werden die Ausgaben/Kosten für An- und Abreise (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners für Reisen deutscher Experten in die in Nummer 4 genannten Länder gefördert.
Es wird der Aufenthalt in den in Nummer 4 genannten Ländern vor Ort gefördert. Hierbei wird eine Pauschale in Höhe von 94 Euro pro Tag bzw. 2 116 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) für die Unterbringung und Verpflegung vor Ort veranschlagt. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
Des Weiteren werden für deutsche Projektpartner auch die Ausgaben/Kosten für projektbedingte Reisen in Deutschland gefördert.
Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. Expertinnen und Experten gilt:
Die Ausgaben/Kosten für An- und Abreise (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Ort des Projektpartners werden vom entsendenden Land übernommen.
Der Aufenthalt von Projektpartnern aus den in Nummer 4 genannten Ländern in Deutschland wird in der Regel für eine Dauer von maximal zwei Monaten jährlich pro Person vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat (wenn der Aufenthalt zwischen 23 und 31 Tagen dauert) bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro pro Tag gezahlt. An- und Abreisetag zählen gemeinsam als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und von den Zuwendungsempfängern selbst zu entrichten.
Des Weiteren werden für Projektpartner aus den in Nummer 4 genannten Ländern auch die Ausgaben/Kosten für projektbedingte Reisen in Deutschland gefördert. - Workshops
Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie in der Zielregion wie folgt unterstützt werden:
Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshop-Unterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vergleiche Buchstabe a) gezahlt. - Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte
Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich. - Personal zur Koordinierung der internationalen Vernetzung
Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal auf deutscher Seite (in der Regel bis TV-L/TVöD EG 13) können mit bis zu insgesamt 12 Personenmonaten für wissenschaftliches und bis zu insgesamt drei Personenmonaten für studentisches Personal bezuschusst werden.
Eine darüber hinausgehende Förderung der ausländischen Projektbeteiligten durch die jeweils zuständigen ausländischen Förderinstitutionen ist erwünscht.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)" und die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)", sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben" (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ sowie an gewerbliche Unternehmen werden grundsätzlich die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis des BMBF an Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben" (NKBF 2017).
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Ansprechpartner sind:
Fachliche Ansprechpartner
Daniel Geyer
Telefon: +49 2 28/38 21-15 46
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: daniel.geyer@ dlr.de
Dr. Hans-Peter Niller
Telefon: +49 2 28/38 21-14 68
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: hans-peter.niller@ dlr.de
Administrative Ansprechpartnerinnen:
Martina Lauterbach
Telefon: +49 2 28/38 21-17 34
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: martina.lauterbach@dlr.de
Derya Manda
Telefon: +49 2 28/38 21-18 96
Telefax: +49 2 28/38 21-14 90
E-Mail: derya.manda@ dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool "PT-Outline" und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zu folgenden Terminen
- 31. März
- 30. Juni
- 30. September
- 17. Dezember
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline (https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/bridge2era) vorzulegen.
Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Skizze sollte zehn Seiten (Schrifttyp: Arial, Schriftgröße: 11, einfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- Definition der zu erreichenden Ziele der Maßnahme der ersten Förderphase (Aufbau bzw. Ausbau des Projektkonsortiums) sowie Darstellung der Exzellenz und Originalität des angestrebten wissenschaftlichen Vorhabenziels sowie – falls bereits möglich – Benennung infrage kommender europäischer Forschungsprogramme für die geplanten Folgeaktivitäten im Anschluss an die erste Förderphase
- Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen) bezüglich der genannten Forschungsthemen
- Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
- Wissenschaftlicher Mehrwert der geplanten Zusammenarbeit
- Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit den Zielländern/Aussagen zum Forschungs- und Innovationspotenzial der möglichen Partner einschließlich der Beteiligung Dritter
- Aussagekräftige Darstellung der Arbeits- und Zeitplanung mit Angabe der jeweils geschätzten Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)
- Vorlage mindestens einer Absichtserklärung zur Zusammenarbeit ("Letter of Intent") von einer ausländischen Einrichtung aus den in Nummer 1 genannten Zielländern.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
- fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- Bezug zur Programmatik des BMBF im angestrebten/vorzubereitenden Thema/Themenfeld
- Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
- wissenschaftlicher Nutzen der zu erwartenden Ergebnisse.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:
- Kooperationsziele
- geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu Ressourcen im Zielland
- Bezug des Vorhabens zu den in der Förderbekanntmachung benannten kooperationspolitischen Zielen
- Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
- ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
- Arbeitsschritte des Kooperationsprojektes, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
- vorhabenbezogene Ressourcenplanung
- Plan zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Land X über den Förderzeitraum hinaus
- geplante Kooperation in Folgeprojekten
- geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Erfüllung der formalen Bedingungen
- Beitrag der Maßnahme zur Erreichung der Förderziele und des Zuwendungszwecks
- Verstetigung internationaler Partnerschaften
- Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Abschluss der ersten Förderphase und positive Bewertung der zweiten Förderphase
Der erfolgreiche Abschluss der ersten Förderphase ist durch Vorlage eines zweiseitigen Kurzberichts nachzuweisen. Dieser Bericht ist zwei Monate vor dem Ende der ersten Förderphase einzureichen und sollte aufzeigen:
- Die Einhaltung des Arbeitsplans
- Die Benennung eines Calls zur Einreichung eines EU-Antrags
- Den Auf/Ausbau des FuE-Konsortiums für diesen Antrag, in dem Partner aus den Zielländern nachweisbar eine angemessene und maßgebende Rolle im Konsortium übernehmen
- Vorlage von Absichtserklärungen zur Zusammenarbeit ("!Letter of Intent") von allen Einrichtungen (in- und ausländisch) die am Antrag beteiligt sein werden.
Nach Prüfung des Berichts erfolgt eine Entscheidung über die Freigabe der Gelder für die zweite Förderphase.
In der zweiten Förderphase soll die konkrete Ausarbeitung und Einreichung eines Antrags in dem ausgewählten EU-Programm erfolgen. Über die Antragstellung ist der DLR Projektträger unaufgefordert zu informieren.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der De-minimis-VO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.
Bonn, den 16. Februar 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. M. Hack
Anlage
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
- Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:
Die Zuwendung darf in keinem Fall die in der De-minimis-VO genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 De-minimis-VO sind dies 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt. - Umfang der Zuwendung/Kumulierung:
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - AGVO = Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Rz. 17 FuEul-Unionsrahmen.