Bekanntmachung - "Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel" – Zweite Ausschreibungsrunde

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Hintergrund

Zu den großen gesellschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart gehören die Sicherung der globalen Ernährung, eine nachhaltige Rohstoff- und Energieversorgung, der Schutz von Klima und Umwelt und der Erhalt der biologischen Vielfalt. Als Beitrag zur Bewältigung dieser Herausforderungen verfolgt die Bundesregierung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (NFSB, siehe https://www.bmbf.de/pub/Nationale_Forschungsstrategie_Biooekonomie_2030.pdf) und der "Nationalen Politikstrategie Bioökonomie" das Ziel, eine nachhaltige, biobasierte und an natürlichen Stoffkreisläufen orientierte Wirtschaftsform zu etablieren. Damit soll international Verantwortung übernommen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gestärkt werden. Die Bioökonomie kann – nicht zuletzt durch ihre globale Ausrichtung – einen wichtigen Beitrag zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit leisten. Die Forschungs- und Anwendungsfelder der Bioökonomie weisen vielfache Anknüpfungspunkte zu den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und ihren 169 Unterzielen auf.

Ein beträchtlicher Teil der ökonomischen Leistungsfähigkeit heutiger Industriegesellschaften beruht auf der Nutzung endlicher Ressourcen. Die Bioökonomie nutzt hingegen biologisches Wissen und erneuerbare biologische Ressourcen in allen wirtschaftlichen Sektoren, Anwendungs- und Technologiebereichen, um zu effizienten und nachhaltigen Lösungen zu gelangen. Wird die Transformation hin zu einer biobasierten Wirtschafts- und Lebensweise forciert, gehen damit zahlreiche Veränderungsprozesse einher, die weitreichende Konsequenzen haben und neben den sich eröffnenden Chancen auch Konfliktpotenziale bergen. Damit der Übergang zu einer Bioökonomie gelingt, bedarf es daher weit mehr als allein technologischer Innovationen. Es müssen Veränderungen auf gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Ebene verstanden und gestaltet werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Jahr 2014 unter dem Titel "Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel" ein Konzept zur Förderung sozial-, politik- und wirtschaftswissenschaftlicher Forschung im Rahmen der NFSB veröffentlicht (https://www.bmbf.de/pub/Biooekonomie_als_gesellschaftlicher_ Wandel.pdf). Forschungsprojekte, die sich sozioökonomischen Fragestellungen widmen, sollen das Verständnis für die komplexen Zusammenhänge bioökonomischer Transformationsprozesse verbessern und gleichzeitig einen Bezug zur praktischen Umsetzung der Bioökonomie herstellen. Darüber hinaus ist es Ziel des Konzepts, die Bioökonomie bzw. den damit einhergehenden gesellschaftlichen Wandel als Forschungsgegenstand in den Sozial-, Politik- und Wirtschaftswissenschaften, aber auch den Kultur- und Geisteswissenschaften zu etablieren.

Das Konzept "Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel" umfasst vier Module sowie die Förderung des öffentlichen Dialogs. Die vorliegende Bekanntmachung ist die zweite Runde in Modul II zur thematischen Förderung von Einzel- oder Verbundprojekten. Mit der separat veröffentlichten Förderung von Nachwuchsgruppen (Modul I) sollen Themen der Bioökonomie in den angesprochenen Disziplinen langfristig verankert und jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ein verlässliches Umfeld für ihre Forschung garantiert werden. Darüber hinaus gibt es eine fortlaufende Förderung sozial-, politik- und wirtschaftswissenschaftlicher Begleitforschung im Rahmen technologieorientierter Fördermaßnahmen (Modul III). Außerdem wurden ein umfassendes Monitoring der Bioökonomie (Modul IV) sowie als übergreifende Maßnahme ein Ideenwettbewerb "Neue Formate der Kommunikation und Partizipation in der Bioökonomie" gestartet (nähere Informationen finden sich unter
https://www.ptj.de/projektfoerderung/biooekonomie/gesellschaftlicher-wandel).

Ziele der Förderung

Die eingangs skizzierten Herausforderungen und Ziele umreißen die wesentlichen Handlungsfelder der Bioökonomie. Der angestrebte Transformationsprozess berührt ein breites Spektrum an Themen mit Bezügen zu verschiedenen Disziplinen. Forschung für die Bioökonomie schließt beispielsweise die Entwicklung neuartiger Technologien ebenso ein wie das Wissen um biologische Kreisläufe, Kriterien nachhaltiger Nutzung und effiziente Produktions- und Wertschöpfungsketten. Um nachhaltige Lösungen zu ermöglichen, muss die getrennte Betrachtung von "Natur", "Technik" und "Gesellschaft" überwunden und durch integrierte Sichtweisen ersetzt werden. Eine bioökonomische Befassung mit biologischen Systemen muss eine sozioökonomische Befassung mit sozialen und ökonomischen Systemen einschließen. Eine Abschätzung der künftigen Chancen und Risiken einer Bioökonomie setzt daher die Beteiligung sozial-, politik- und wirtschaftswissenschaftlicher Ansätze als konstitutive Bestandteile bioökonomischer Innovationsprozesse voraus.

Im Folgenden werden mögliche Forschungsfelder aufgezeigt. Diese sollen den Horizont für die mit dieser Fördermaßnahme adressierten Fragestellungen verdeutlichen, sie sind aber keinesfalls abschließend zu verstehen.

  • Die Bioökonomie ist für viele SDGs und Unterziele der Agenda 2030 relevant und kann zu deren Erreichen beitragen. Hieraus ergibt sich ein breites Spektrum an potenziellen Forschungsthemen. Dabei können sowohl einzelne Ziele als auch potenzielle Konflikte, die sich aus der gleichzeitigen Verfolgung unterschiedlicher Ziele ergeben, im Fokus stehen.
  • Die Entwicklung der Bioökonomie wird von zahlreichen heterogenen Treibern auf globaler, nationaler und lokaler Ebene bestimmt. Deren Effekte und Wechselwirkungen können anhand ausgewählter (z. B. sektoraler, geografischer) Fälle oder auch übergreifend erforscht werden.
  • Die Transformation zu einer Bioökonomie umfasst sowohl eine dynamische Entwicklung in einzelnen Technologiefeldern als auch den Wandel soziotechnischer Systeme, etwa im Energiebereich, in der Landwirtschaft oder bei industriellen Infrastrukturen. Dies führt zu wichtigen Fragen beispielsweise für die Technik- und Innovationsforschung.
  • Enge Verbindungen ergeben sich zwischen Bioökonomie und Kreislaufwirtschaft. Da die Bioökonomie auf nachwachsenden Rohstoffen und an natürlichen Kreisläufen angelehnten biologischen Verfahren basiert, ist sie in besonderer Weise geeignet, dem Kreislaufprinzip Rechnung zu tragen. Welche tatsächlichen Potenziale und Nachhaltigkeitseffekte sich durch Kreislaufführung und Kaskadennutzungen ergeben, ist noch weitgehend ungeklärt.
  • Die Bioökonomie soll zur Bewältigung sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen beitragen: In Industriegesellschaften müssen Beschäftigung und Einkommen vom Ressourcenverbrauch entkoppelt, der industrielle Strukturwandel bewältigt und neue Entwicklungschancen für ländliche Räume geschaffen werden. Mit derart tiefgreifenden Veränderungen gehen zwangsläufig sozioökonomische Verteilungseffekte einher, die materielle, aber auch kulturelle und symbolische Aspekte berühren, etwa den Erholungs- oder ästhetischen Wert von Landschaften.
  • Für viele Aspekte der Bioökonomie ist eine internationale Perspektive unverzichtbar. Dies betrifft nicht nur globale Stoffströme oder den Zugang zu biologischem Wissen. Global wirkende indirekte Landnutzungsänderungen sind ein Musterbeispiel für globale Wechselwirkungen. Internationale Beziehungen, transnationale Zusammenhänge und entwicklungspolitische Implikationen und damit zusammenhängend die Ausgestaltung von Förder- und Steuerungsansätzen sind daher ein weiteres wichtiges Forschungsfeld.
  • Die nachhaltige Nutzung biologischer Ressourcen impliziert, dass die Produktionsstrategien an die unterschiedlichen geografischen und klimatischen Gegebenheiten von Regionen angepasst sein müssen. Hieraus ergeben sich Fragen sowohl für regionale Bioökonomie-Modelle und -Entwicklungsstrategien als auch für vergleichende Forschungen im Quer- oder Längsschnitt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" bzw. der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" (https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) und den dort verknüpften Dokumenten.

Die Förderung nach dieser Richtlinie wird auf Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsvorhaben, die sich den oben beschriebenen Herausforderungen widmen und damit zusammenhängende Lösungsansätze entwickeln. Die Struktur eines Vorhabens sollte dabei den Anforderungen des jeweiligen Forschungsthemas entsprechen und auf bestmögliche Ergebnisse ausgerichtet sein. Das gilt sowohl für die Zusammensetzung der Forschungsteams als auch für die Projektdauer. Abhängig von Thema, Fragestellung und Methodik ist es möglich, Einzel- oder Verbundprojekte zu beantragen. Diese können sich aus Forscherinnen und Forschern der Politik-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, der Kultur- und Geisteswissenschaften zusammensetzen, aber auch relevante natur- und technikwissenschaftliche Expertise einbeziehen. Die Laufzeit der Förderung beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.

Es wird begrüßt, wenn die geförderten Vorhaben den Austausch mit anderen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern suchen, die im Rahmen des Konzepts "Bioökonomie als gesellschaftlicher Wandel" forschen. Auch darüber hinausgehende und insbesondere internationale Kooperationen werden begrüßt. Entsprechende Aktivitäten, wie Forschungsaufenthalte, projektübergreifende Veranstaltungen oder gemeinsame Veröffentlichungen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU) in der Europäischen Union. Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, wird verlangt, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.

Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist unter https://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition einzusehen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Reise- und Sachmittel, einschließlich Publikationskosten, sowie ausnahmsweise projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die − je nach Anwendungsnähe des Vorhabens − bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll er – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit nachträglich auf diesem Wege zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind

Dr. Dieter Konold
Telefon: 0 24 61/61-88 52
Telefax: 0 24 61/61-98 51
E-Mail: d.konold@noSpamfz-juelich.de

Dr. Thomas Schwietring
Telefon: 0 24 61/61-16 68
Telefax: 0 24 61/61-98 51
E-Mail: t.schwietring@noSpamfz-juelich.de

Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystems "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu nutzen.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in elektronischer Form (MS-Word- oder PDF-Datei) auf 15 bis höchstens 20 Seiten in deutscher oder in englischer Sprache vorzulegen. Die Projektskizzen sind mit Font "Arial", Schriftgrad 10 p und anderthalbfachem Zeilenabstand anzufertigen und über das elektronische Formular-System "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline) einzureichen. Einreichungsfrist ist der 13. Juni 2018. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen werden von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern, bei Verbundprojekten in Abstimmung mit der vorgesehenen Koordinatorin bzw. dem vorgesehenen Koordinator eingereicht. Sie sollen die folgenden Punkte enthalten:

  • Darstellung von Thema, Problem- und Fragestellung in Bezug auf den Zuwendungszweck der Förderrichtlinie,
  • Beschreibung der theoretischen Grundlagen und des methodischen Vorgehens,
  • Stand der Forschung und eigene Vorarbeiten,
  • Arbeitsplan, gegebenenfalls mit Arbeitspaketen der Verbund- oder Projektpartner,
  • nachvollziehbarer Finanzierungsplan bzw. Vorkalkulation.

Darüber hinaus sind den Projektskizzen als Anhang die Lebensläufe der Projektbeteiligten beizulegen, aus denen die fachliche Qualifikation hervorgeht.

Die Projektskizzen werden unter Hinzuziehung externer Expertise begutachtet. Kriterien für die Bewertung der skizzierten Forschungsvorhaben sind insbesondere:

  • die Passfähigkeit der geplanten Forschungsarbeiten zu den Zielen der Fördermaßnahme sowie der übergeordneten "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030",
  • die wissenschaftliche Relevanz des Vorhabens,
  • seine Struktur und Realisierbarkeit sowie
  • seine Originalität und die Qualität der zu erwartenden Ergebnisse.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der fachlichen Begutachtung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen bzw. Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Förmliche Förderanträge

Nach Beendigung des gutachterlichen Verfahrens werden in der zweiten Verfahrensstufe diejenigen Interessentinnen und Interessenten, deren Projektskizzen die erforderlich hohe Priorität erhielten, zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags aufgefordert. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge für Forschungsvorhaben, die an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen stattfinden sollen, werden direkt von der aufnehmenden Einrichtung gestellt. Mit den förmlichen Förderanträgen sind zudem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen beizufügen. Hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen der Gutachten zu berücksichtigen:

  • detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen),
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten [Zwischen-]Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien),
  • detaillierter Finanzplan des Verbund- oder Einzelvorhabens,
  • Verwertungsplan (Bewertung der wissenschaftlichen Relevanz und Anschlussfähigkeit sowie des praktischen Nutzens).

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-Online" (https://foerderportal.bund.de/easyonline/) zu erstellen. Dort sind Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und ­Nebenbestimmungen im Formularschrank unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf verfügbar.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 9. Februar 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen oder in anderer Form transparenter Beihilfen in der Definition von Artikel 5 Absatz 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV1 und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den ­maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Förderung nach Artikel 25 AGVO

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung,
  2. industrielle Forschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 f. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und ­experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)

Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

  • um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit:
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.