Bekanntmachung

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben zum Thema „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft – Optimierte Produkt- und Stoffkreisläufe“ innerhalb des ERA-NET „ERA MIN 2“

 

Das ERA-NET „ERA-MIN 2“ „Research and Innovation Programme on Raw Materials to Foster Circular Economy“ ist eine gemeinsame Initiative von 21 Partnern aus 14 europäischen Ländern und Regionen sowie vier außereuropäischen Ländern. Ziel ist die Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der nachhaltigen Rohstoffversorgung im Rahmen einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft. Durch die Umsetzung transnationaler Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen von Forschergruppen aus Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt werden, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit Europas als Forschungs- und Entwicklungsstandort zu steigern.

Die Beteiligung an Verbundforschungsprojekten zur jetzt veröffentlichten gemeinsamen transnationalen Förderbekanntmachung „ERA MIN Joint Call 2018 – Raw Materials for Sustainable Development and the Circular Economy” steht Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und Forschungseinrichtungen in folgenden Ländern bzw. Regionen offen:

 

  • Belgien
  • Brasilien
  • Chile
  • Deutschland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Kalabrien (Italien)
  • Polen
  • Portugal
  • Quebec (Kanada)
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Südafrika
  • Türkei

 

Grundlage dieser Förderrichtlinie ist der von den beteiligten Förderorganisationen verfasste gemeinsame Ausschreibungstext zur Konzeption von Anträgen für transnationale Forschungsverbünde1. Für die Förderung der Teilprojekte in den beteiligten Ländern bzw. Regionen gelten die jeweiligen nationalen/regionalen Richtlinien.

Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet, die in den genannten transnationalen Verbundvorhaben mitwirken wollen. Die Fördermittelgeber der anderen Länder und Regionen veröffentlichen vergleichbare, an das jeweilige nationale bzw. regionale Recht angepasste Regelungen.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Förderrichtlinie verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, mit Hilfe von Forschung und Entwicklung Beiträge zur Umsetzung einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu leisten. Zentrales Anliegen der ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft ist es, den Wert von Produkten, Komponenten und Rohstoffen so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen, um so die Gesamtrohstoffproduktivität zu erhöhen und Umweltbelastungen zu verringern. Dafür ist es erforderlich, Kreisläufe, branchenübergreifende Wertschöpfungsnetze oder Kaskadensysteme zu etablieren. Vorrang hat dabei die verlängerte Nutzung und Kreislaufführung von Produkten und Komponenten. Wenn keine weitere Kreislaufführung von Produkten oder ihren Komponenten möglich oder sinnvoll ist, sollen die enthaltenen Rohstoffe durch Recycling dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden. Die intensive Zusammenarbeit von Akteuren aus Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll im Ergebnis neue technologische und wirtschaftliche Potenziale erschließen und die Position von deutschen Unternehmen als wettbewerbsfähige Anbieter auf dem Sektor Kreislaufwirtschaft stärken.

Die Schließung von Kreisläufen für Produkte, Komponenten und Rohstoffe ist nur erstrebenswert, wenn in der Lebenszyklusperspektive effektiv Ressourcen eingespart werden können. Potenziale und Grenzen einer Kreislaufführung sind daher mit Blick auf Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit und soziale Akzeptanz im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung zu berücksichtigen.

 

Das ERA-NET ERA-MIN 2 ergänzt die nationalen Förderaktivitäten im Bereich der Rohstoffeffizienz und Kreislaufwirtschaft. ERA-MIN 2 ermöglicht dabei die Zusammenarbeit deutscher Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit akademischen sowie industriellen Partnern der beteiligten Länder in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die durch die internationale Zusammenarbeit einen Mehrwert gegenüber nationalen Projekten aufweisen.

Die Förderrichtlinie unterstützt die Umsetzung des BMBF-Forschungskonzepts „Ressourceneffiziente Kreislaufwirtschaft“2, ist Teil des Rahmenprogramms „Forschung für nachhaltige Entwicklung – FONA3“ und ergänzt die europäische Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung „Horizont 2020“.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von ­Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

 

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Rahmen anwendungsorientierter vorwettbewerblicher Verbundprojekte, die sich die Optimierung von Produkt- und Stoffkreisläufen in industriellen Produktionsprozessen oder am Ende der Nutzungsdauer von Produkten zum Ziel setzen. Es wird ein Beitrag zur Erhöhung der Rohstoffeffizienz durch die Etablierung von Material- und Stoffkreisläufen gemäß des Leitbilds der Kreislaufwirtschaft erwartet. Dabei adressiert die Förderung die Optimierung von Produkt- und Stoffkreisläufen für nicht-energetische, abiotische Rohstoffe, d. h. Metalle, Bau- und Industrieminerale.

Vor diesem Hintergrund werden anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind, innerhalb von zwei Themenbereichen gefördert:

  • Ressourceneffiziente Produktions- und Wiederaufarbeitungsprozesse (entsprechend Topic 3 „Processing, Production and Remanufacturing” der transnationalen Bekanntmachung)
  • Kreislaufschließung durch Wiederverwendung und Recycling von Produkten und Komponenten (entsprechend Topic 4 „Recycling and Re-use of End-of-Life-Products“ der transnationalen Bekanntmachung)

Die Forschungsvorhaben sollten mindestens einem dieser Themenbereiche zuzuordnen sein. Im Sinne eines syste­mischen Ansatzes können aber auch mehrere Bereiche des Wertschöpfungskreislaufs von Produkten und Rohstoffen adressiert werden.

Gegenstand der gemeinsamen transnationalen Ausschreibung sind weitere Themenfelder, an denen das BMBF nicht beteiligt ist. BMBF-Förderung kann daher für deutsche Projektpartner nur in den oben genannten Themenbereichen (Nummer 3 und 4 der transnationalen Ausschreibung) gewährt werden.

 

Bei der Schließung von Wertschöpfungskreisläufen kommt der Einbeziehung von nicht-technologischen Fragestellungen (neue Geschäftsmodelle, Quantifizierung der Umweltauswirkungen, soziale Akzeptanz) eine wichtige Rolle zu. So kann z. B. die Vermarktung innovativer Produkte aus gebrauchten Produkten oder Komponenten bzw. aus Recyclingmaterialien auf wirtschaftliche, regulatorische oder Akzeptanzprobleme stoßen. Eine Einbindung nicht-technologischer ­Fragestellungen (entsprechend Topic 5 „Cross-cutting topics“ der transnationalen Bekanntmachung) in die beiden oben genannten Themenschwerpunkte wird vor diesem Hintergrund ausdrücklich begrüßt. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-spec) gefördert.

Die detaillierte Beschreibung der Themen ist unter http://www.era-min.eu/ zu finden und für die Antragsausarbeitung unbedingt zu nutzen.

Die Förderung deutscher Partner beschränkt sich auf die Verarbeitung von Rohstoffen, im Zusammenhang mit der Herstellung bzw. Wiederaufarbeitung von Produkten sowie die Wiederverwendung und das Recycling nach dem Ende der Nutzungsdauer. Die Gewinnung von Primärrohstoffen, das Design ressourceneffizienter Produkte sowie die Nutzungsphase von Produkten liegen nicht im Fokus der Förderrichtlinie und sind daher nicht förderfähig. Schnittstellen zu anderen Phasen des Rohstoffkreislaufs können von den Projekten aber mitbetrachtet werden, beispielsweise wenn eine Wiederverwendung von Produkten oder Komponenten Auswirkungen auf das Produktdesign hat.

 

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung usw.) in Deutschland verlangt.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten mit den Projektthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Nummer 2.

 

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Projekten beteiligten Unternehmen, Hochschulen oder Forschungseinrichtungen des jeweils eigenen Landes. Eine Liste der am Aufruf ­beteiligten Partnerländer und -regionen sowie der jeweils zuständigen Förderorganisationen, die Veröffentlichung des transnationalen Aufrufs, Einzelheiten zur Durchführung der Ausschreibung sowie weitere Informationen sind der ERA MIN 2-Internetseite zu entnehmen (http://www.era-min.eu/) oder können beim Projektträger angefordert werden.

Es werden transnationale Verbundprojekte gefördert, an denen mindestens drei Verbundpartner aus mindestens zwei an dieser Ausschreibung beteiligten europäischen Ländern aktiv beteiligt sein müssen. Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können. Eine Beteiligung von Verbundpartnern aus mehr als zwei Ländern wird daher ausdrücklich begrüßt. Antragsteller müssen bei der Skizzeneinreichung herausstellen, welchen wesentlichen Vorteil eine Kooperation mit den ausländischen Partnern mit sich bringt, der nicht im Rahmen eines nationalen Forscherverbunds erzielt werden könnte.

Im Sinne der Zielerreichung ist eine maßgebliche Wirtschaftsbeteiligung, je nach Ausrichtung des Projekts z. B. von Zulieferern und Anwendern essenziell. Konsortien mit deutscher Beteiligung soll daher immer mindestens ein Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland als Verbundpartner angehören.

Teilnehmer aus Ländern, die nicht an dieser Ausschreibung beteiligt sind, können sich an Projekten beteiligen, soweit sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3. Hinweise zur Regelung der Zusammenarbeit in transnationalen Projekten können der „EC Consortium Agreement Checklist“ (ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/docs/checklist_en.pdf) entnommen werden.

 

Die Förderung ist auf einen Zeitraum von 12 bis maximal 36 Monaten angelegt. Durch die Partner des Forschungsverbunds ist ein gemeinsamer Projektstart zu vereinbaren, der als Referenz für die Festlegung von Terminen zur Einreichung von Zwischenberichten dient. Als orientierendes Datum für den Projektstart wird der 1. November 2019 empfohlen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen (http://www.horizont2020.de/). Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im nationalen Förderantrag kurz darzustellen.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von mindestens zwei Statusseminaren in Europa vorgesehen, bei der eine Beteiligung des Verbundkoordinators erwartet wird. Projektteilnehmer sind darüber hinaus verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

 

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräte­investitionen verwendet werden. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die beantragte BMBF-Förderung hinaus muss belastbar nachgewiesen werden (z. B. durch Eigenmittel oder industrielle Drittmittel).

 

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile eines Zuwendungsbescheids sein.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

 

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

 

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

Ansprechpartner:

Dr.-Ing. Holger Grünewald
Telefon: 0 30/2 01 99-31 83
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: h.gruenewald@noSpamfz-juelich.de

Das gemeinsame ERA-MIN Call-Sekretariat bei der portugiesischen Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT) hat die Koordinierung zwischen den Bekanntmachungen der Partnerländer übernommen. Ansprechpartnerin beim ERA-MIN Call-Sekretariat ist:

Ms. Dina Carrilho
Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT)
Department of International Relations
E-Mail: eramin@noSpamfct.pt
Telefon +351 213 924 381

 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Die beteiligten Projektpartner sollen bei der Erstellung der Projektskizzen die Beratung durch die Projektträger und Förderorganisationen in den jeweiligen Partnerländern nutzen. Die Förderbedingungen der transnationalen Bekanntmachung sowie die spezifischen Förderbedingungen der Partnerorganisationen einschließlich einer Liste der entsprechenden Ansprechpartner sind unter http://www.era-min.eu/ zu finden.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen als zweite Stufe des Förderverfahrens ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem oben genannten Ansprechpartner Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichen Förderantrag. Aus der Vorlage von Projektskizzen und Förderanträgen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

 

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem ERA MIN Call-Sekretariat durch den Verbundkoordinator bis spätestens 31. Januar 2019, 17.00 Uhr MEZ englischsprachige Projektskizzen über das elektronische Antragssystem einzureichen (http://www.submission-era-min.eu/).

Die verbindlichen Vorgaben zur Einreichung und die zu verwendenden Formulare werden unter http://www.era-min.eu/ zur Verfügung gestellt und können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss der Projektskizze führen. Vor der Einreichung der Projektskizze wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger für jeden Antragsteller dringend empfohlen. Ansprechpartnerin für die Registrierung und alle technischen Fragen zur Skizzeneinreichung über das elektronische Antragssystem ist:

Evelyn Echeverría
Telefon: 0 30/2 01 99-31 34
Telefax: 0 30/2 01 99-33 30
E-Mail: e.echeverria@noSpamfz-juelich.de

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingereichten Projektskizzen werden zunächst auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft (Eligibility Check).

Die zulässigen Projektskizzen werden mit Unterstützung eines internationalen Expertengremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. wissenschaftliche Exzellenz
  2. Bedeutung des Forschungsziels und Qualität des Verwertungsplans
  3. Qualität des Projektmanagements und der Verbundstruktur

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

 

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag in deutscher Sprache vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen deutschen Verbundpartnern eingereicht werden. Zusammen mit den förmlichen Förderanträgen sind ergänzende Informationen zur gemeinsamen Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache vorzulegen:

 

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • ausführlicher partnerspezifischer Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung der Projektskizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Antrags die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten. Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Qualität des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • Umsetzung von Auflagen des Begutachtungsgremiums,
  • Plausibilität und Qualität der Arbeits- und Ressourcenplanung.

 

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMBF über eine Förderung entschieden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe von Anträgen und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2023 in Kraft gesetzt werden.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie endet spätestens mit Erlöschen der Genehmigung der Europäischen Kommission, mithin spätestens am 31. Dezember 2023.

Bonn, den 31. Oktober 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. H. Löwe

 

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

 

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe l AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

 

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und ­experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweis in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind (Artikel 25 Nummer 3 AGVO):

 

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):

Kosten der Studie.

 

Beihilfefähige Kosten für KMU sind (Artikel 28 Nummer 2 AGVO):

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Nummer 2 AGVO).

 

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

 

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

 

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfe­intensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.